Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.03.2007

Geschäftszahl

B1397/06

Sammlungsnummer

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Leitsatz

Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde gegen die Versagung der Familienbeihilfe für Asylwerber; großer Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei Gewährung familienfördernder Maßnahmen; Unbedenklichkeit der Regelung über den Ausschluss des Anspruches auf Familienbeihilfe bei fehlender Aufenthaltsberechtigung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz; staatliche Versorgung (auch für Kinder) im Wege der Grundversorgung vorgesehen

Spruch

Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Begründung

Begründung:

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und es sich nicht um einen Fall handelt, der von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist (Art144 Abs2 B-VG).

Die Beschwerde behauptet die Verletzung näher bezeichneter verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Neufassung des §3 FLAG. Ihr ist zu entgegnen,

* dass dem Gesetzgeber nach ständiger Rechtsprechung des

Gerichtshofes bei der Gewährung familienfördernder Maßnahmen ein großer Gestaltungsspielraum zukommt vergleiche VfSlg. 8605/1979, 14.694/1996, 16.542/2002, 16.820/2003),

* dass der Gesetzgeber den Anspruch auf Familienbeihilfe

von einer qualifizierten Nahebeziehung zum Inland abhängig machen darf vergleiche auch VfSlg. 8541/1979, 14.694/1996, 16.380/2001, 16.542/2002),

* dass es daher unbedenklich erscheint, wenn der

Gesetzgeber diesen Anspruch einer Personengruppe vorenthält, der eine Aufenthaltsberechtigung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, nicht zukommt, für die aber grundsätzlich eine staatliche Versorgung (auch für Kinder) im Wege der Grundversorgung vorgesehen ist vergleiche dazu die Grundversorgungsvereinbarung - Art15a B-VG, Bundesgesetzblatt 80 aus 2004,),

* dass aus diesem Grund auch gegen die Beseitigung eines

bisher gegebenen Anspruches pro futuro keine gleichheitsrechtlichen Bedenken bestehen, und

* dass die allenfalls erforderliche steuerliche

Berücksichtigung von Unterhaltslasten in den in Rede stehenden Fällen auch durch die Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen gewährleistet ist vergleiche abermals VfSlg. 16.380/2001).

Ihr Vorbringen lässt daher die behaupteten Rechtsverletzungen, aber auch die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Die Sache ist auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen (§19 Abs3 Z1 VfGG).