Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.06.2008

Geschäftszahl

B1024/07

Sammlungsnummer

18433

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde mangels Vorliegens eines Bescheides infolge Fehlens eines im Bescheid individuell bestimmten Adressaten; kein normativer Gehalt eines an eine Geschäftsbezeichnung gerichteten Bescheides

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

römisch eins. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle St. Pölten wurde

der Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für einen türkischen Arbeitnehmer gem. §4 Abs6 Z1 AuslBG abgelehnt. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit dem nun angefochtenen Bescheid keine Folge gegeben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Unversehrtheit des Eigentums, auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und auf ein faires Verfahren nach Art6 EMRK behauptet wird.

römisch zwei. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerde ist nicht zulässig.

Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde nach Art144 Abs1 erster Satz B-VG ist unter anderem das Vorliegen eines Bescheides vergleiche etwa VfSlg. 4903 aus 1965,, 5731 aus 1968,, 6140 aus 1970,, 6252 aus 1970,, 6603 aus 1971,, 6821 aus 1972,, 7158 aus 1973,, 7436 aus 1974,, 8861 aus 1980,, 10.892 aus 1986,, 11.077 aus 1986,, 13.099 aus 1992,, 16.433 aus 2002,, 17.569 aus 2005,).

Notwendiges Inhaltserfordernis eines jeden Bescheides ist die mit der Personenumschreibung getroffene Wahl des Normadressaten. Ein an die Geschäftsbezeichnung gerichteter Bescheid kann keinen normativen Gehalt entfalten, weil er an eine "Nichtperson" ergangen ist vergleiche VwGH 19.5.1994, 92/07/0040 mit weiteren Judikatur- und Literaturverweisen).

Aus der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ergibt sich, dass der Einzelunternehmer B.T., der unter der Geschäftsbezeichnung "Ozi Kebap" einen Kebapstand betreibt, einen Antrag auf Erteilung der Beschäftigungsbewilligung gestellt hat. Im Kopf sowohl des erst- als auch des zweitinstanzlichen Bescheides

scheint aber "Ozi Kebap, ... [Adresse]" als Bescheidadressat

(Arbeitgeber bzw. Berufungswerber) auf. Das aus diesem Grunde offensichtlich gewordene Fehlen eines im Bescheid individuell bestimmten Adressaten führt zur absoluten Nichtigkeit eines so erlassenen "Bescheides". Die Beschwerde ist daher mangels Vorliegens eines Bescheides unzulässig.

Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.