Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.12.2008

Geschäftszahl

G43/07

Sammlungsnummer

18652

Leitsatz

Verletzung der Meinungsäußerungsfreiheit und der Erwerbsausübungsfreiheit durch das Verbot der Anbringung jeglicher Werbung einschließlich politischer Werbung im Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz; Unverhältnismäßigkeit der ein allgemeines Werbeverbot bewirkenden Annahme einer Verunstaltung der Landschaft durch jede Werbung

Spruch

römisch eins. §11 Abs2 litc und d des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes - NG 1990, Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 1991, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 2001, werden als verfassungswidrig aufgehoben.

Der Landeshauptmann von Burgenland ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt für das Land Burgenland verpflichtet.

römisch II. Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

römisch eins. 1.1. Beim Verwaltungsgerichtshof ist eine zu 2004/10/0162

protokollierte Beschwerde gegen einen Bescheid anhängig, welcher den Auftrag an die beschwerdeführende Gesellschaft enthält, die auf zwei Windkraftanlagen angebrachten Aufschriften "www.oekostrom.at" binnen vier Wochen zu entfernen. Nach Ansicht der belangten Behörde handelt es sich bei der in schwarzen Buchstaben verfassten und ca. 40 m langen Aufschrift um eine Anbringung von Werbung, welche gemäß §11 Abs2 litc Bgld. Natur- und Landschaftspflegegesetz 1990 (im Folgenden: Bgld. NG 1990) eine verbotene Verunstaltung der Landschaft darstelle. Die beschwerdeführende Gesellschaft betreibt im Gemeindegebiet von Parndorf, auf einem von der Eisenbahntrasse Wien-Budapest, dem Gewerbegebiet Parndorf-Neusiedl, der Autobahn A4 und einer 110 kV-Leitung der Burgenländischen Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft umgrenzten Gebiet, einen aus dreizehn Windkraftanlagen bestehenden Windpark ("Ökostrompark Parndorf"). Im Hinblick auf den Entfernungsauftrag vertritt die beschwerdeführende Gesellschaft die Auffassung, dass das Landschaftsbild aufgrund seiner Prägung durch Windpark, Autobahn, Eisenbahn, Hochspannungsleitungen, Gewerbegebiet, Sand- und Schottergruben durch die Aufschriften nicht verunstaltet werde. Zudem wäre die Entfernung der Aufschriften, die bereits vor Aufrichtung der Türme an den mehr als 100 m hohen Anlagen angebracht wurden, weder zumutbar noch verhältnismäßig.

1.2. Aus Anlass dieses Verfahrens stellte der Verwaltungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 B-VG die Anträge an den Verfassungsgerichtshof,

"§11 Abs2 und 3 des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz - NG 1990, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 2001,, in eventu

1. §11 Abs2 des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes - NG 1990, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 2001,, in eventu

2. §11 Abs2 litc und d des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes - NG 1990, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 2001,, in eventu

3. §11 Abs2 litc des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes - NG 1990, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 2001,,

als verfassungswidrig aufzuheben."

2. Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen Bestimmungen des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes - NG 1990, Landesgesetzblatt 27 aus 1991, in der Fassung Landesgesetzblatt 31 aus 2001,, lauten wie folgt (die angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):

"Bewilligungspflichtige Vorhaben zum Schutze der freien Natur und
Landschaft

§5. Folgende Vorhaben bedürfen auf Flächen, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde nicht als Wohn-, Dorf-, Geschäfts-, Industrie- und Betriebsgebiete, gemischte Baugebiete oder als Verkehrsflächen (§§14 Abs3 lita bis f, 15 Burgenländisches Raumplanungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 1969,) ausgewiesen sind, einer Bewilligung:

a) die Errichtung und Erweiterung von

1. Gebäuden und anderen hochbaulichen Anlagen mit Ausnahme von Folienhäuser (Folientunnel) für Zwecke der pflanzlichen Produktion im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes, Baustelleneinrichtungen für eine bestimmte Zeit, Anlagen im Rahmen einer Veranstaltung für längstens 2 Wochen, Einrichtungen zur Wartung oder Kontrolle behördlich genehmigter Anlagen, Hochständen und Ansitzen, die üblicherweise zur rechtmäßigen Ausübung der Jagd erforderlich sind, künstlerisch wertvollen Skulpturen, historischen Denkmalen und Kapellen;

2. Einfriedungen und Abgrenzungen aller Art; ausgenommen jedoch Einfriedungen von Hausgärten sowie Einfriedungen, die dem Schutze land- und forstwirtschaftlicher Kulturen oder der Nutztierhaltung im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes dienen, soferne diese dem Charakter des betroffenen Landschaftsraumes (§6 Abs1 litc) angepasst sind und ein sachlicher oder funktioneller Zusammenhang zwischen der Einfriedung und der Nutzung der Fläche für die Dauer des Bestehens der Einfriedung gegeben ist.

b) die Errichtung und Erweiterung von Anlagen zur Gewinnung von Steinen, Lehm, Sand, Kies, Schotter und Torf sowie die Verfüllung solcher und bereits bestehender Anlagen;

c) die Errichtung und Erweiterung von Teichen und künstlichen Wasseransammlungen sowie Grabungen und Anschüttungen in stehenden oder vorübergehend nicht wasserführenden Gewässern aller Art;

ausgenommen sind Anlagen in Vor-, Haus- und Obstgärten, die in einem Zusammenhang mit Wohngebäuden stehen;

d) der Aufstau oder die Ausleitung eines Gewässers, die Verfüllung, die Verrohrung, die Auspflasterung oder Verlegung eines Bachbettes sowie die Umgestaltung eines Uferbereiches, einschließlich von Altarmen; ausgenommen sind die Instandhaltung und Pflege solcher Uferbereiche;

e) die Errichtung von Freileitungen mit einer elektrischen Nennspannung von mehr als 30 Kilovolt (KV);

f) die Errichtung von Anlagen für Zwecke des Motocross- und Autocrosssportes oder ähnlicher Sportarten;

g) die Anlage von Flug-, Modellflug-, Golf- und Minigolfplätzen.

Verbot der Verunstaltung der freien Landschaft

§11. (1) Jede Verunstaltung der Landschaft

a) außerhalb des Ortsgebietes bzw. der Ortschaft und des Ortsrandes,

b) außerhalb eines gewerblichen Betriebsgeländes oder

c) außerhalb von Vor- und Hausgärten, die im Zusammenhang mit verstreut liegenden Wohnbauten, die im Sinne des Burgen-ländischen Raumplanungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 1969,, als Bauland ausgewiesen sind, stehen, ist verboten, sofern

d) eine solche Verunstaltung nicht bereits durch andere Rechtsvorschriften ausgeschlossen wird oder

e) es sich um eine behördlich bewilligte Anlage handelt.

  1. Absatz 2Eine solche Verunstaltung wird insbesondere herbeigeführt durch

a) die Errichtung, Aufstellung oder Anbringung von Werbeanlagen,

b) Anlagen zur Anbringung von Werbematerial sowie

c) die sonstige Anbringung von Werbung, einschließlich jeder politischen Werbung,

d) insbesondere Werbungen und Dankadressen im Zusammenhang mit der Ausübung der demokratischen Rechte der Bürger, wie zB für Wahlen des Bundespräsidenten, für Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern und den satzungsgebenden Organen der gesetzlichen beruflichen Vertretungen oder für Volksabstimmungen.

  1. Absatz 3Unter Werbung sind alle Ankündigungen mit dem Ziel, das Interesse von Personen auf Waren, Veranstaltungen, Leistungen oder Einrichtungen des privaten oder öffentlichen Lebens zu lenken, zu verstehen. Ausgenommen von diesem Verbot sind:

a) amtliche Bekanntmachungen, Bezeichnungen, Hinweise,

b) Ankündigungen über Veranstaltungen von besonderem kulturellem Wert, die im Landesinteresse stehen, bis längstens zwei Wochen nach Beendigung der Veranstaltung; Ankündigungen auf der Rückseite von Verkehrszeichen oder anderen Einrichtungen zur Verhinderung von Falschfahrten im Zuge von Autobahnabfahrten im Sinne des §82 Abs3 litf Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159;

c) politische Werbung sowie Dankadressen jeweils im Zeitraum von zehn Wochen vor bis zwei Wochen nach dem Wahltag oder dem Tag der Volksabstimmung."

3.1. Zur Präjudizialität führte der Verwaltungsgerichtshof Folgendes aus:

"Der angefochtene Bescheid beruht auf §11 Abs2 litc NG 1990, wonach bei sonstiger Anbringung von Werbung eine Verunstaltung des Landschaftsbildes vorliegt, auf §11 Abs1 NG 1990, wonach eine Verunstaltung der Landschaft verboten ist, und schließlich auf §55 Abs2 leg. cit., wonach die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes u. a. dann aufzutragen ist, wenn Maßnahmen, die nach diesem Gesetz verboten sind, entgegen dem Verbot ausgeführt wurden. Es ist daher offenkundig, dass §11 Abs2 litc NG 1990 eine Voraussetzung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im Anlassfall bildet.

Die Grenzen der Aufhebung müssen nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren so gezogen werden, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle in untrennbarem Zusammenhang stehenden Bestimmungen auch erfasst werden. Bei der Festlegung des Anfechtungsumfanges sind all jene Bestandteile der angegriffenen Regelung ins Auge zu fassen, die aufgehoben werden müssten, um die allenfalls bestehende Verfassungswidrigkeit gänzlich zu beseitigen vergleiche z. B. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Oktober 2005, G13/05 ua, mwN). Die Anfechtung hat auch jene Normteile zu erfassen, die aus dem Gesetzesbestand entfernt werden müssen, weil andernfalls ein inhaltsleerer und unanwendbarer 'Torso' verbliebe.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes kann die mögliche Verfassungswidrigkeit durch die Aufhebung von §11 Abs2 litc NG 1990 alleine nicht beseitigt werden. Im Hinblick auf die unter Umständen mögliche Zuordnung ein und derselben Erscheinungsform einer Werbemaßnahme sowohl zum Begriff 'sonstige Anbringung von Werbung' (§11 Abs2 litc NG 1990) als auch zu den Begriffen 'Errichtung, Aufstellung oder Anbringung von Werbeanlagen' (§11 Abs2 lita NG 1990) und (ergänze: Errichtung, Aufstellung oder Anbringung von) 'Anlagen zur Anbringung von Werbematerial' (§11 Abs2 litb NG 1990) dürften §11 Abs2 lita, b und c - ungeachtet der Gliederung in getrennte litterae - einen einheitlichen (Verbots-)Tatbestand und somit ein untrennbares Regelungssystem bilden. Dies zeigt auch der Anlassfall anschaulich. Dass die in Rede stehende Maßnahme dem Begriff 'Werbung' zu subsumieren ist, ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zweifelhaft; es ist jedoch auch denkmöglich, verschiedene physische Bestandteile des Schriftzuges den Begriffen 'Werbeanlage' bzw. 'Werbematerial' zu subsumieren. Somit hätte (bei der hier gebotenen Prüfung, ob die Beschwerdeführerin einem gesetzlichen Verbot zuwidergehandelt hat) die Behörde und - nachprüfend - der Verwaltungsgerichtshof denkmöglicher Weise die Werbemaßnahme nicht nur unter §11 Abs2 litc NG 1990, sondern ebenso unter §11 Abs2 lita NG 1990 und/oder §11 Abs2 litb NG 1990 zu subsumieren und die betreffenden Vorschriften somit anzuwenden.

Bei §11 Abs2 litd NG 1990 handelt es sich um eine (mit dem Wort 'insbesondere') eingeleitete Begriffsbestimmung verschiedener Erscheinungsformen von 'Werbung', die die Reichweite des Verbotes bzw. der Verbote abgrenzt. Im Falle der gänzlichen oder teilweisen Beseitigung der Verbote aus dem Gesetzesbestand durch den Verfassungsgerichtshof käme dem §11 Abs2 litd NG 1990 kein (selbständiger) Regelungsgehalt mehr zu. Es dürfte somit ein untrennbarer Zusammenhang mit den in §11 Abs2 lita, b und c NG 1990 normierten Verboten vorliegen.

Würde aber der Verfassungsgerichtshof die im Abs2 der angegriffenen Vorschrift enthaltenen (wie im Folgenden noch darzulegen sein wird, im wesentlichen ausnahmslosen) Verbote aus dem Gesetzesbestand beseitigen, würden dadurch sowohl die im ersten Satz von §11 Abs3 NG 1990 enthaltene Legaldefinition des Begriffes 'Werbung' gegenstandslos (weil im Zusammenhang mit Werbung stehende Tätigkeiten nicht mehr Gegenstand einer ausdrücklichen naturschutzgesetzlichen Regelung wären) als auch (mangels des weiteren Bestehens entsprechender Verbote) der in §11 Abs3 NG 1990 im Übrigen enthaltene Ausnahmenkatalog. Für den letztgenannten Ausnahmenkatalog kommt nach Meinung des Verwaltungsgerichtshofes aber auch der Gesichtspunkt zum Tragen, dass sich der Inhalt der in §11 Abs2 lita, b und c NG 1990 normierten Verbote letztlich (auch) aus dem Zusammenspiel der Verbote mit den in §11 Abs3 NG 1990 normierten Ausnahmetatbeständen erschließt; auch davon ausgehend ist die Präjudizialität des Ausnahmenkataloges zu bejahen und dieser in die Anfechtung (im Sinne des Hauptantrages) einzubeziehen.

Auf Grund dieser Erwägungen wird mit dem Hauptantrag die Aufhebung von §11 Abs2 und 3 NG 1990 (zur Gänze) begehrt.

Für den Fall, dass der Verfassungsgerichtshof diesen Erwägungen nicht folgt, stellt der Verwaltungsgerichtshof die oben ersichtlichen Eventualanträge.

Der erste, §11 Abs2 NG 1990 (zur Gänze) erfassende Eventualantrag beruht auf der Annahme, dass zwar diese Vorschrift für sich als untrennbares Regelungssystem, Abs3 leg. cit. jedoch - im Gegensatz zu der dem Hauptantrag zu Grunde liegenden Auffassung - als eine das System von Bewilligungstatbeständen (§5 NG 1990) und Verboten (§11 Abs1 NG 1990) ergänzende, bestimmte Erscheinungsformen von Werbung sowohl von der Bewilligungsbedürftigkeit als auch von den Verboten ausnehmende Regelung gesehen werden könnte.

Der zweite, §11 Abs2 litc und d NG 1990 erfassende Eventualantrag beruht auf der Annahme, dass §11 Abs2 litc NG 1990 als von den Verboten der lita und b leg. cit. abgrenzbares, von den dort normierten Tatbeständen verschiedenes Verbot gesehen werden könnte und auch im Übrigen die Auffassung, es liege ein untrennbares Regelungssystem vor, nur insoweit geteilt wird, als ein solcher Zusammenhang zwischen dem in §11 Abs2 litc NG 1990 im Ergebnis normierten Verbot und der die Reichweite (wenigstens) dieses Verbotes abgrenzenden Begriffsbestimmung in §11 Abs2 litd NG 1990 gesehen würde.

Für den Fall, dass der Verfassungsgerichtshof auch der letzterwähnten Überlegung nicht folgt (und die geltend gemachten Bedenken lediglich mit Beziehung auf §11 Abs2 litc) NG 1990 als verwirklicht ansieht), wird der dritte Eventualantrag gestellt.

Der Vollständigkeit halber wird bemerkt, dass der Ausnahmenkatalog des §11 Abs3 durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2004, durch Anfügung einer litd) ('die Aufstellung von Tafeln im Höchstausmaß von 1 m² auf Flächen der landwirtschaftlichen Urproduktion (landwirtschaftlicher Vertragsanbau, Versuchsflächen in der landwirtschaftlichen Produktion) im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes für die Dauer von maximal 4 Monaten vor bis unmittelbar nach der Ernte.') erweitert wurde; in §11 Abs3 litb wurde das Zitat 'BGBl. Nr. 159' durch das Zitat 'BGBl. Nr. 159, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 71/2003' ersetzt. Im Hinblick darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid auf Grund der im Zeitpunkt seiner Erlassung (17. August 2004) geltenden Rechtslage zu prüfen hat, ist es ihm verwehrt, seinen Anfechtungsantrag auf §11 Abs3 litd NG 1990 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2004, (in Kraft getreten am 1. November 2004) auszudehnen, weil er die letztgenannte Vorschrift keinesfalls anzuwenden hat. Der Verwaltungsgerichtshof übersieht dabei nicht, dass der Verfassungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung bei bestimmten Konstellationen angenommen hat, die Novellierung von Teilen einer Vorschrift könne im Hinblick auf einen inneren Zusammenhang dazu führen, dass die Vorschrift insgesamt als neu erlassen anzusehen sei, auch wenn (andere) Teile der Vorschrift durch die Novellierung keine Änderung erfahren hätten vergleiche den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Dezember 2006, G4/06, mwN). Unbeschadet der Frage, ob hier eine solche Konstellation vorliegt, und auch unbeschadet des Umstandes, dass - im Falle eines Vorgehens des Verfassungsgerichtshofes im Sinne des Hauptantrages - mangels Aufhebung von §11 Abs3 litd NG 1990 in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2004, ein 'Torso' ohne normativen Anwendungsbereich verbliebe, ist dem Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf den in der Frage der Zulässigkeit der Anfechtung in Bezug auf die von ihm anzuwendende Fassung des Gesetzes prävalierenden Gesichtspunkt, dass die angefochtene Vorschrift eine Voraussetzung seiner Entscheidung im Anlassfall bildet, verwehrt, (auch) die Aufhebung von §11 Abs3 litd NG 1990 in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2004, zu beantragen. Der Verfassungsgerichtshof hat es im Übrigen schon wiederholt als der Zulässigkeit von Gesetzesprüfungsanträgen unschädlich angesehen, wenn durch Aufhebung einer Gesetzesbestimmung andere Bestimmungen des Gesetzes unanwendbar wurden vergleiche z.B. die bei Rohregger in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art140 B-VG, Rz 216, FN 644 angeführte Rspr). Ebenso wenig erachtet es der Verwaltungsgerichtshof als geboten, unter dem oben angesprochenen Gesichtspunkt einer 'Neuerlassung' des §11 Abs3 NG 1990 (oder weiterer Normteile) durch die in Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2004, enthaltene Anfügung weitere Eventualanträge in Richtung der Feststellung, dass die gegenständlichen Vorschriften verfassungswidrig waren, zu stellen.

Der von den Anfechtungsanträgen erfasste Teil von §11 NG 1990 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 2001, gehört nach wie vor - unbeschadet der erwähnten Novellierung - zur Gänze dem Gesetzesbestand an. Der Verwaltungsgerichtshof geht daher auch unter Bedachtnahme auf die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2004, davon aus, dass die Fassung Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 2001, Gegenstand der Anfechtung zu sein hat."

3.2. In der Sache legte der Verwaltungsgerichtshof seine Bedenken wie folgt dar:

"§11 Abs2 lita, b und c i.V.m. §11 Abs1 leg. cit. dürfte ein (im Wesentlichen) ausnahmsloses Verbot der 'Anbringung von Werbung' (dieser Begriff wird hier und in der Folge in einem die weiteren in §11 Abs2 lita, b und c NG 1990 verwendeten Begriffe 'Errichtung, Aufstellung oder Anbringung von Werbeanlagen' und [Errichtung, Aufstellung oder Anbringung von] 'Anlagen zur Anbringung von Werbematerial' einschließenden Sinn verwendet) in der freien Landschaft, das ist der gesamte Bereich außerhalb des Ortsgebietes bzw. der Ortschaft und des Ortsrandes, eines gewerblichen Betriebsgeländes und bestimmter Haus- und Vorgärten, bedeuten. §11 Abs2 lita), b) und c) leg. cit. normiert nämlich, dass die Anbringung von Werbung begrifflich eine nach §11 Abs1 verbotene Verunstaltung der Landschaft bedeutet. In den Grenzen des Wortsinns dürfte eine Auslegung der in Rede stehenden Vorschrift, wonach es von den Umständen des Einzelfalles abhängt, ob eine konkrete (Werbe-)Maßnahme eine Verunstaltung der Landschaft bedeutet, nicht möglich sein. Dieser Befund wird durch die Gesetzesmaterialien vergleiche RV, Beilage 468 zu den Sten. Prot. des Bgld. Landtages, 14. GP) bestätigt. Dort wird zu §11 (unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) ausgeführt, es sei unter 'Verunstaltung' eine das Schönheitsgefühl störende Entstellung zu verstehen. Dies werde im Einzelfall gegebenenfalls zu prüfen sein; 'als eine solche Verunstaltung sieht der Gesetzgeber jedenfalls die im Gesetz angeführten Werbungen'.

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt (demgegenüber) in ständiger Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Verletzung von Interessen des Naturschutzes in landschaftsbildlicher Hinsicht die Auffassung, dass erst eine auf hinreichenden Ermittlungsergebnissen - insbesondere auf sachverständiger Basis - beruhende, großräumige und umfassende Beschreibung der verschiedenartigen Erscheinungen der Landschaft es erlaubt, aus der Vielzahl jene Elemente herauszufinden, die der Landschaft ihr Gepräge geben und daher vor einer Beeinträchtigung bewahrt werden müssten. Für die Lösung der Frage, ob das solcherart ermittelte Bild der Landschaft durch das beantragte Vorhaben nachteilig beeinflusst wird, ist dann entscheidend, wie sich dieses Vorhaben in das vorgefundene Bild einfügt vergleiche z.B. das Erkenntnis vom 18. Februar 2002, Zl. 99/10/0188, mit weiteren Nachweisen). Die Feststellung, ein Vorhaben beeinträchtige das Landschaftsbild, bedarf einer so ausführlichen Beschreibung des Bildes der Landschaft, dass die Schlussfolgerung der Störung dieses Bildes durch das Vorhaben nachvollziehbar gezogen werden kann vergleiche dazu etwa das Erkenntnis vom 26. Jänner 1998, Zl. 95/10/0101). Handelt es sich um einen zusätzlichen Eingriff, dann ist entscheidend, ob sich diese weitere Anlage oder Einrichtung in das vor ihrer Errichtung gegebene und durch bereits vorhandene menschliche Eingriffe mitbestimmte Wirkungsgefüge der bestehenden Geofaktoren einfügt oder eine Verstärkung der Eingriffswirkung hervorruft vergleiche zum Ganzen z.B. das Erkenntnis vom 4. Juli 2005, Zl. 2002/10/0001, mwN). Dabei ist unter einer 'Verunstaltung des Landschaftsbildes' nicht schon jede noch so geringfügige Beeinträchtigung des Bildes der Landschaft zu verstehen, sondern nur eine solche, die deren Aussehen so beeinträchtigt, dass es hässlich oder unansehnlich wird (zum Ganzen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 14. September 2004, Zl. 2001/10/0089, mwN).

Die Beurteilung der Frage einer 'Verunstaltung' des Landschaftsbildes setzt somit den oben dargelegten Anforderungen entsprechende Tatsachenfeststellungen zum einen über das Landschaftsbild, zum anderen über die Beschaffenheit des Vorhabens voraus, wobei erst die umfassende Darstellung der vom Vorhaben ausgehenden Auswirkungen auf die das Landschaftsbild prägenden Elemente eine Antwort auf die Frage einer Verunstaltung des Landschaftsbildes zulassen vergleiche z.B. das Erkenntnis vom 28. April 2006, Zl. 2003/10/0231 m.w.N.).

Der Verwaltungsgerichtshof hält das der soeben dargelegten Rechtsprechung zu Grunde liegende differenzierte Verständnis des Begriffes 'Verunstaltung des Landschaftsbildes' für von Verfassung wegen geboten, wenn eine Regelung an das Vorliegen einer 'Verunstaltung des Landschaftsbildes' Rechtsfolgen anknüpft, die einen Eingriff in verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte bewirken könnten.

Demgegenüber begründet §11 Abs2 NG 1990 ein System, in dem die Eigenschaft von angebrachter Werbung (und auch von Werbeanlagen und Anlagen zur Anbringung von Werbematerial) allgemein als Verunstaltung der freien Landschaft vermutet wird, ohne dass im konkreten Fall ein Gegenbeweis zugelassen wäre. Anders als nach den Naturschutzgesetzen anderer Bundesländer vergleiche z.B. §5 Abs1 litk Kärntner Naturschutzgesetz 2002, Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2002,, §7 Abs1 Ziffer 3, NÖ Naturschutzgesetz 2000, LGBl. 5500-0, §2 Ziffer 3, [Salzburger]Allgemeine Landschaftsschutzverordnung 1995, Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 1995,, §4 Steiermärkisches Naturschutzgesetz 1976, Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 1976,, §15 Tiroler Naturschutzgesetz 2005, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2005,, §33 Abs1 litm Vorarlberger Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 1997,, und §19 Wiener Naturschutzgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 1998,) sieht das Burgenländische Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz 1990 (daher) auch nicht die Möglichkeit einer naturschutzbehördlichen Bewilligung des Anbringens von Werbung in der freien Landschaft - wenigstens für jene Fälle, in denen eine das Landschaftsbild verunstaltende Wirkung der Werbung bzw. der Anlage fehlt oder das öffentliche Interesse an der Werbemaßnahme überwiegt - vor.

Der Vollständigkeit halber wird bemerkt, dass die (einer korrigierenden Interpretation in der Richtung, dass Verunstaltungen verboten sind, sofern es sich nicht um eine behördlich bewilligte Anlage handelt, bedürfende) Regelung des §11 Abs1 lite leg. cit. nach Meinung des Verwaltungsgerichtshofes keine Handhabe bietet, Maßnahmen der Werbung eine naturschutzbehördliche Bewilligung zu erteilen. Welche Maßnahmen einer Bewilligung zugänglich sind, ist in §5 NG 1990 abschließend geregelt; Maßnahmen der Werbung finden sich dort nicht. Diese sind vielmehr vom Verbot des §11 Abs2 in Verbindung mit §11 Abs1 leg. cit erfasst; §11 Abs1 lite leg. cit. als Regelung aufzufassen, die die Möglichkeit einer Ausnahmebewilligung für Werbemaßnahmen begründet, führte zum unauflöslichen Widerspruch zu dem in §11 Abs2 in Verbindung mit §11 Abs1 leg. cit. normierten (wie die Gesetzesmaterialien erkennen lassen, vom Gesetzgeber zweifelsfrei auch angestrebten) System eines (im Wesentlichen ausnahmslosen) Verbots von Werbemaßnahmen in der freien Landschaft. Ebenso wenig kann behauptet werden, dass §11 Abs1 litd NG

1990 ('Jede Verunstaltung der Landschaft ... ist verboten, sofern d)

eine solche Verunstaltung nicht bereits durch andere Rechtsvorschriften ausgeschlossen ist') Grundlage einer Ausnahmebewilligung für Werbemaßnahmen sein könnte. 'Ausgeschlossen' meint offenbar 'verboten'; solcherart dürfte die Vorschrift - möglicher Weise aus kompetenzrechtlichen Rücksichten und um die Kumulation von Straftatbeständen und Wiederherstellungspflichten zu vermeiden - den naturschutzgesetzlichen Verboten die 'Subsidiarität' im Verhältnis zu Verboten, die bereits in anderen Rechtsvorschriften enthalten sind, zuweisen.

Die den Gegenstand des Antrages bildenden Regelungen begegnen Bedenken unter dem Gesichtspunkt eines möglichen Verstoßes gegen die Freiheit der Erwerbsausübung und der Meinungsäußerung sowie gegen den Gleichheitssatz. Der eigentliche Sitz dieser Verfassungswidrigkeit ist §11 Abs2 lita) bis c) NG 1990, wo die unwiderlegbare Vermutung der das Landschaftsbild verunstaltenden Wirkung von Werbung normiert wird; die Bedenken treffen in gleicher Weise aber auch auf jeden einzelnen der in lita) bis c) angeführten Tatbestände zu. Sie erfassen auch jene weiteren vom Hauptantrag bzw. dem ersten und zweiten Eventualantrag miterfassten Regelungen, soweit diese mit den zuvor genannten Vorschriften ein geschlossenes Regelungssystem bilden dürften.

Nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zum verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung gemäß Art6 StGG vergleiche z.B. zuletzt das Erkenntnis vom 5. Oktober 2006, G39/06, V26/06, mwN) sind gesetzliche, die Erwerbs(ausübungs)freiheit beschränkende Regelungen auf Grund des diesem Grundrecht angefügten Gesetzesvorbehaltes nur dann zulässig, wenn sie durch das öffentliche Interesse geboten, zur Zielerreichung geeignet, adäquat und auch sonst sachlich gerechtfertigt sind.

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu Art10 Abs1 EMRK vergleiche auch dazu das oben erwähnte Erkenntnis vom 5. Oktober 2006) werden vom Schutzumfang dieser Bestimmung, die das Recht der Freiheit der Meinung und der Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten und Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden einschließt, sowohl reine Meinungskundgaben als auch Tatsachenäußerungen, aber auch Werbemaßnahmen erfasst. Art10 Abs2 EMRK sieht allerdings im Hinblick darauf, dass die Ausübung dieser Freiheit Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, die Möglichkeit von Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen vor, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes und der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung von vertraulichen Nachrichten oder zur Gewährleistung des Ansehens und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung notwendig sind. Ein verfassungsrechtlich zulässiger Eingriff in die Freiheit der Meinungsäußerung muss sohin, wie auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ausgesprochen hat (z.B. EGMR 26. April 1979, Sunday Times, EuGRZ 1979, 390; 25. März 1985, Barthold, EuGRZ 1985, 173), gesetzlich vorgesehen sein, einen oder mehrere der in Art10 Abs2 EMRK genannten rechtfertigenden Zwecke verfolgen und zur Erreichung dieses Zweckes oder dieser Zwecke 'in einer demokratischen Gesellschaft notwendig' sein vergleiche VfSlg. 12.886/1991, 14.218/1995, 14.899/1997, 16.267/2001 und 16.555/2002). Bei Beschränkungen von Äußerungen im Bereich kommerzieller Werbung hat der Gesetzgeber einen größeren Beurteilungsspielraum im Hinblick darauf, dass es sich hierbei um einen komplexen und sich rasch ändernden Bereich handelt vergleiche EGMR 20. November 1989, markt intern Verlag GmbH und Klaus Beermann, EuGRZ 1996, 302; 23. Juni 1994, Fall Jacubowski, EuGRZ 1996, 306).

Der Verwaltungsgerichtshof kann - auch an Hand des ihm vorliegenden Fallmaterials - keine genügenden Gründe für die Annahme finden, ein (abgesehen von den engen Ausnahmetatbeständen des §11 Abs3 leg. cit.) ausnahmsloses Verbot von Werbung in der freien Landschaft wäre im Sinne der oben genannten, einen Eingriff in die Freiheit der Meinungsäußerung und der Erwerbsausübung gegebenen Falls rechtfertigenden Zwecke erforderlich. Dies könnte lediglich dann angenommen werden, wenn Werbung in der freien Landschaft generell (von nicht ins Gewicht fallenden Ausnahmen abgesehen) eine das Landschaftsbild verunstaltende, wenigstens aber erheblich nachteilig verändernde Wirkung zugemessen werden müsste. Dass dies der Fall - und die oben dargelegte These, dass eine allfällige Verunstaltungswirkung menschlicher Eingriffe in das natürliche Erscheinungsbild der Landschaft jeweils an Hand der Umstände des Einzelfalles zu ermitteln wäre, somit falsifiziert - wäre, ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu sehen. Die vorliegende, ein generelles Verbot von Werbung bedeutende Regelung ist auch nicht auf Gebiete beschränkt, denen ein besonderer gesetzlicher Schutz des Landschaftsbildes gewährleistet ist, wie etwa Landschaftsschutzgebieten und geschützten Landschaftsteilen. Davon ausgehend ist der in der vorliegenden Regelung gelegene Eingriff im Hinblick auf die Ausnahmslosigkeit des Verbotes als unverhältnismäßig anzusehen.

Zwar hat der Verfassungsgerichtshof (auf Grund der Überlegung, dass 'schon ein allgemeiner Wildwuchs von Werbetafeln außerhalb geschlossener Ortschaft geeignet ist, das Landschaftsbild nachteilig zu beeinflussen') eine 'allgemeine Beschränkung von Werbetafeln, die nicht unmittelbar die konkreten Wirkungen auf das Landschaftsbild beurteilt', nicht beanstandet vergleiche das Erkenntnis vom 12. Juni 2004, VfSlg. 17.212). Der Verfassungsgerichtshof hatte dabei jedoch eine naturschutzgesetzliche Regelung ins Auge zu fassen, die die Bewilligung von Werbung in der freien Landschaft unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere unter der Voraussetzung des Fehlens einer von der Werbung ausgehenden Verunstaltung des Landschaftsbildes, vorsieht vergleiche §4 Abs4 Steiermärkisches Naturschutzgesetz); daher ist in den Entscheidungsgründen des erwähnten Erkenntnisses auch von einer 'Beschränkung' und nicht von einem Verbot die Rede. Eine solche Regelung ist mit der hier in Rede stehenden, ein im Wesentlichen ausnahmsloses Verbot von Werbung in der freien Landschaft ohne Möglichkeit der naturschutzbehördlichen Bewilligung einer Werbemaßnahme normierenden Regelung nicht gleichzusetzen. Nach Meinung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht eine die Möglichkeit von Ausnahmebewilligungen vorsehende Regelung (wie z.B. die soeben angesprochene des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes) dem öffentlichen Interesse am Schutz des Landschaftsbildes in gleichem Maße wie die hier in Rede stehende, greift aber in die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Freiheiten nur in geringerem Maße ein. Um einen 'Wildwuchs an Werbetafeln' (an anderer Stelle im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes: eine unerwünscht hohe Zahl von Werbeanlagen) zu verhindern, bedarf es somit keiner Regelung, die Werbung - von nicht ins Gewicht fallenden und nicht auf Gesichtspunkte des Schutzes des Landschaftsbildes abzielenden Ausnahmen abgesehen - schlechthin verbietet, ohne die Möglichkeit zu bieten, im Einzelfall zu prüfen, ob Interessen am Schutz des Landschaftsbildes wesentlich beeinträchtigt würden. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes müsste eine Maß haltende Regelung die Möglichkeit einräumen, im Einzelfall die Ausprägung der Interessen am Schutz des Landschaftsbildes und das Gewicht der Auswirkungen der Werbemaßnahme wahrzunehmen, zumal das 'absolute' Verbot nicht etwa auf Gebiete beschränkt ist, in denen - wie im Falle von Landschaftsschutzgebieten und geschützten Landschaftsteilen - das hohe Gewicht der Interessen am Schutz des Landschaftsbildes auf gesetzlicher Grundlage dokumentiert ist. Der Verwaltungsgerichtshof kann somit nicht finden, dass die Zielsetzung, einen ansonsten zu gewärtigenden 'Wildwuchs von Werbetafeln außerhalb geschlossener Ortschaften' zu verhindern, das Ausmaß des vorliegenden, in einem Verbot der Anbringung von Werbung in der freien Landschaft bestehenden Eingriff in die Freiheit der Meinungsäußerung und der Erwerbsausübung rechtfertigen könnte.

Die Vorschrift dürfte auch gegen den Gleichheitssatz verstoßen, indem sie - in Gestalt der nicht widerlegbaren, zum ausnahmslosen Verbot führenden Vermutung - Werbemaßnahmen, die das Landschaftsbild tatsächlich verunstalten, mit solchen gleichsetzt, bei denen das nicht der Fall ist. Es sind nach Meinung des Verwaltungsgerichtshofes auch Unterschiede im Sachlichen nicht zu sehen, die es rechtfertigen könnten, die Anbringung von Werbung in der freien Landschaft - von nicht ins Gewicht fallenden Ausnahmen abgesehen - generell zu verbieten, für zahlreiche andere menschliche Eingriffe in Natur und Landschaft hingegen die Möglichkeit von Ausnahmebewilligungen vorzusehen vergleiche §5 NG 1990). Aus der Regelung der Bewilligungsvoraussetzungen ist ersichtlich, dass dem Gesetzgeber durchaus die Möglichkeit vor Augen stand, dass beachtliche Eingriffe im Einzelfall nicht notwendiger Weise zu einer nachteiligen Beeinflussung des Landschaftsbildes führen müssten vergleiche §6 Abs1 lita NG 1990).

Es ist auch nicht zu sehen, dass der Ausnahmekatalog des Gesetzes so gefasst wäre, dass die oben dargelegten Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Regelung nicht zum Tragen kämen.

Die (einer korrigierenden Interpretation in der Richtung, dass Verunstaltungen verboten sind, sofern es sich nicht um eine behördlich bewilligte Anlage handelt, bedürfende) Regelung des §11 Abs1 lite leg. cit. kommt im Falle der Anbringung von Werbung bzw. Werbeanlagen oder Werbematerial nicht zum Tragen, weil diese nach dem System des Gesetzes (mangels Anführung im Katalog von Bewilligungstatbeständen im §5 leg. cit. und im Hinblick auf das durch §11 Abs2 in Verbindung mit Abs1 leg. cit. normierte ausdrückliche Verbot) einer naturschutzbehördlichen Genehmigung nicht zugänglich sind; §11 Abs1 lite leg. cit. bezieht sich auf behördliche Bewilligungen anderer Anlagen, begründet aber nicht die Möglichkeit einer naturschutzbehördlichen Bewilligung der Anbringung von Werbung. Ebenso wenig vermag nach Meinung des Verwaltungsgerichtshofes der sehr eng gefasste Ausnahmekatalog des §11 Abs3 leg. cit. die Reichweite des Verbotes so abzugrenzen, dass der Rahmen der zulässigen Einschränkung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Freiheiten nicht überschritten wäre."

4. In ihrer Äußerung vom 27. Juni 2007 trat die Burgenländische Landesregierung den Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes entgegen und beantragte die Abweisung des vorliegenden Antrags. Die in §11 Abs2 NG 1990 in der Fassung Landesgesetzblatt 31 aus 2001, enthaltene Regelung, wonach Werbeanlagen, Werbematerial und die sonstige Anbringung von Werbung in jedem Fall zu einer Verunstaltung der Landschaft führen, beruhe auf einer anerkannten Wertung von Sachverständigen. Unter dem Begriff "Verunstaltung" wäre nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 20.6.1983, 83/10/0088) eine das Schönheitsgefühl störende Entstellung zu verstehen. §11 Abs2 NG 1990 bezwecke, den Wildwuchs von Werbetafeln zu verhindern, ohne die Wirkung der konkreten Werbemaßnahme auf das Landschaftsbild zu beurteilen. Nach Ansicht der Burgenländischen Landesregierung beeinträchtigen alle, auch kleine Werbeanlagen außerhalb geschlossener Ortschaften das Landschaftsbild. In diesem Zusammenhang verweist die Burgenländische Landesregierung auf die Aussage des Verfassungsgerichtshofes in VfSlg. 17.212/2004, wonach ein allgemeiner Wildwuchs von Werbetafeln außerhalb geschlossener Ortschaften geeignet sei, das Landschaftsbild nachteilig zu beeinflussen. Da dem Schutz der Natur- und Kulturlandschaft ein hoher Stellenwert zukomme, läge die restriktive Regelung des §11 Abs2 Bgld. NG 1990 im öffentlichen Interesse und wäre erforderlich und verhältnismäßig. Aufgrund ihrer sachlichen Rechtfertigung verstoße die angefochtene Regelung nicht gegen die Erwerbsausübungsfreiheit, die Meinungsäußerungsfreiheit und den Gleichheitssatz.

römisch II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Anträge erwogen:

1. Zur Zulässigkeit:

1.1. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art140 B-VG bzw. des Art139 B-VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die - angefochtene - generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet vergleiche etwa VfSlg. 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).

Weiters hat der Verfassungsgerichtshof in seiner bisherigen Judikatur ausgesprochen, dass der Umfang der zu prüfenden und allenfalls aufzuhebenden Bestimmungen derart abzugrenzen ist, dass einerseits nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als Voraussetzung für den Anlassfall ist, dass aber andererseits der verbleibende Teil keine Veränderung seiner Bedeutung erfährt; da beide Ziele gleichzeitig niemals vollständig erreicht werden können, ist in jedem Einzelfall abzuwägen, ob und inwieweit diesem oder jenem Ziel der Vorrang vor dem anderen gebührt (VfSlg. 7376/1974, 9374/1982, 11.506/1987, 15.599/1999, 16.195/2001). Die Grenzen einer (möglichen) Aufhebung müssen so gezogen werden, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle in untrennbarem Zusammenhang stehenden Bestimmungen auch erfasst werden (VfSlg. 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003). Der Verfassungsgerichtshof hält an diesen Grundsätzen, die sowohl auf von Amts wegen als auch auf Antrag eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren zutreffen (so VfSlg. 8155/1977, 13.701/1994), fest.

1.2. Dem Antrag zufolge beruht der beim Verwaltungsgerichtshof angefochtene Bescheid auf §11 Abs2 litc Bgld. NG 1990, in dem die sonstige Anbringung von Werbung als Verunstaltung der Landschaft qualifiziert wird, welche gemäß §11 Abs1 leg.cit. verboten ist. Davon ausgehend und unter Berücksichtigung der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum Aufhebungsumfang ist jener Eventualantrag des Verwaltungsgerichtshofes zulässig, der §11 Abs2 litc und d Bgld. NG 1990 betrifft. Der Verfassungsgerichtshof teilt nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die lita, b und c des §11 Abs2 NG 1990 einen einheitlichen und somit untrennbaren Verbotstatbestand bilden, welcher durch §11 Abs2 litd NG 1990 näher abgegrenzt werde. Seinem Inhalt nach konkretisiert §11 Abs2 litd NG 1990 lediglich den in litc enthaltenen Begriff "politische Werbung". Dieses Ergebnis folgt auch aus dem Wort "insbesondere", welches die litd einleitet und unmittelbar an den in litc enthaltenen Begriff der "politischen Werbung" anschließt. §11 Abs2 litc und d NG 1990 stehen daher in einem untrennbaren Zusammenhang.

Dieser untrennbare Zusammenhang fehlt im Verhältnis zwischen §11 Abs2 litc NG 1990 einerseits und den lita und b andererseits. §11 Abs2 lita ("Errichtung, Aufstellung oder Anbringung von Werbeanlagen"), §11 Abs2 litb ("Anlagen zur Anbringung von Werbematerial") und §11 Abs2 litc ("sonstige Anbringung von Werbung, einschließlich jeder politischen Werbung") stellen schon ihrem Wortlaut nach jeweils unterschiedliche, voneinander trennbare Tatbestände dar, welche die konkrete Zuordnung einer Werbemaßnahme ermöglichen. §11 Abs2 litc NG 1990 kommt dabei die Funktion eines Auffangtatbestandes zu, der subsidiär zur Anwendung kommt, wenn - wie im Anlassfall vor dem Verwaltungsgerichtshof - weder eine Werbeanlage noch eine Anlage für Werbematerial vorliegt.

Der Hauptantrag und der erste Eventualantrag des Verwaltungsgerichtshofes waren daher als unzulässig zurückzuweisen.

2. In der Sache:

2.1. Der Verfassungsgerichtshof ist in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren auf Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken beschränkt vergleiche VfSlg. 11.580/1987, 14.044/1995, 16.674/2002). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Verordnung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg. 15.644/1999, 17.222/2004).

2.2. Der Verwaltungsgerichtshof legt zunächst seine Bedenken gegen §11 Abs2 litc und d NG 1990 unter dem Gesichtspunkt eines nicht gerechtfertigen Eingriffs in die Erwerbsausübungsfreiheit dar. Die Verfassungswidrigkeit führt der Verwaltungsgerichtshof vor allem auf die allen Tatbeständen des §11 Abs2 NG 1990 zugrunde gelegte Vermutung der das Landschaftsbild verunstaltenden Wirkung von Werbung zurück.

2.3. Der unter der Überschrift "Verbot der Verunstaltung der freien Landschaft" stehende §11 Bgld. NG 1990 verbietet in Absatz 1 die Verunstaltung der Landschaft außerhalb des Ortsgebietes bzw. der Ortschaft und des Ortsrandes (lita), außerhalb eines gewerblichen Betriebsgeländes (litb) oder außerhalb näher bezeichneter Vor- und Hausgärten, sofern eine solche Verunstaltung nicht bereits durch andere Rechtsvorschriften ausgeschlossen wird (litd) oder es sich um eine behördlich bewilligte Anlage handelt (lite). Absatz 2 leg.cit. nennt demonstrativ unterschiedliche Werbemaßnahmen, die eine nach Absatz 1 verbotene Verunstaltung herbeiführen. Absatz 3 enthält schließlich eine Definition des Begriffs Werbung sowie eine taxative Aufzählung der Ausnahmen vom Werbeverbot. Ausgenommen sind amtliche Bekanntmachungen, Bezeichnungen, Hinweise (lita), Ankündigungen über Veranstaltungen von besonderem kulturellen Wert sowie Ankündigungen auf der Rückseite von Verkehrszeichen (litb) und politische Werbungen und Dankadressen (litc). Die durch Landesgesetzblatt 58 aus 2004, angefügte litd nimmt die Aufstellung von Tafeln im Höchstausmaß von 1 m² auf Flächen der landwirtschaftlichen Urproduktion im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes für eine bestimmte Dauer vor und nach der Ernte vom Werbeverbot aus.

2.4. Nach der ständigen Judikatur zum verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung gemäß Art6 StGG (s. zB VfSlg. 10.179/1984, 12.921/1991, 15.038/1997, 15.700/1999, 16.120/2001 und 16.734/2002) sind gesetzliche, die Erwerbs(ausübungs)freiheit beschränkende Regelungen auf Grund des diesem Grundrecht angefügten Gesetzesvorbehaltes nur dann zulässig, wenn sie durch das öffentliche Interesse geboten, zur Zielerreichung geeignet, adäquat und auch sonst sachlich zu rechtfertigen sind.

2.5. Die Regelung des §11 Bgld. NG 1990 führt zu einem umfassenden Werbeverbot, welches nur von wenigen, sehr speziellen Ausnahmen durchbrochen wird. Die in Prüfung gezogene Bestimmung des §11 Abs2 litc und d Bgld. NG 1990 verbietet die sonstige Anbringung von Werbung in der freien Landschaft. Die Werbung gehört zur erwerbswirtschaftlichen Betätigung, das Werbeverbot greift daher in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Erwerbsausübungsfreiheit ein.

2.6. Nach §1 Abs1 Bgld. NG 1990 dient das Gesetz dem Schutz und der Pflege der Natur und Landschaft in allen Erscheinungsformen. Im Besonderen werden die Vielfalt, Eigenart, Schönheit und der Erholungswert der Natur und Landschaft geschützt. Der Verfassungsgerichtshof hegt keine Zweifel daran, dass diese Ziele im öffentlichen Interesse gelegen sind. Auch ist ein Verbot von Werbemaßnahmen in der freien Landschaft geeignet, dieses Ziel zu erreichen.

2.7. Die Schwere des durch §11 Abs1 litc und d NG 1990 bewirkten Eingriffs steht jedoch außer Verhältnis zum Gewicht der rechtfertigenden Gründe:

Die vom Gesetzgeber in §11 Abs2 in Verbindung mit Abs1 NG 1990 verfügte Beschränkung bildet ein im Wesentlichen umfassendes Verbot von Werbung außerhalb von Ortsgebieten. Eine Ausnahmebewilligung im Einzelfall kann nicht erlangt werden. Während es nach Abs1 mit der Bezugnahme auf die "Verunstaltung" noch auf das Landschaftsbild einerseits und die Beschaffenheit des Vorhabens andererseits ankommt, wobei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erst die umfassende Darstellung der vom Vorhaben ausgehenden Auswirkungen auf die das Landschaftsbild prägenden Elemente eine Antwort auf die Frage einer Verunstaltung des Landschaftsbildes zulassen (VwGH 28.4.2006, 2003/10/0231), qualifiziert Abs2 jegliche Form von Werbung außerhalb von Ortsgebieten als Verunstaltung, die verboten ist.

Der Burgenländischen Landesregierung ist zwar zuzugestehen, dass dem im öffentlichen Interesse stehenden Schutz der Natur- und Kulturlandschaft außerhalb geschlossener Landschaften ein hoher Stellenwert zukommt. Dieses Ziel vermag jedoch nicht Eingriffe jedweder Intensität in die Freiheit der Werbung unabhängig von ihren konkreten Auswirkungen auf die Landschaft zu rechtfertigen. Zwar liegt es im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, durch pauschale Regelungen bestimmte Arten von Werbung, die typischerweise besonders nachteilig auf das Landschaftsbild wirken, zu untersagen. Der Gesetzgeber überschreitet die Grenzen seines Gestaltungsspielraumes aber dann, wenn er (von den Ausnahmen des §11 Abs3 NG 1990 abgesehen) jede Art von Werbung schlechthin und im Wesentlichen ausnahmslos auch dann untersagt, wenn diese - wie im Anlassfall vor dem Verwaltungsgerichtshof - auf einer Anlage angebracht ist, die für sich genommen bereits einen viel erheblicheren Eingriff in das Landschaftsbild bewirkt, der vom NG 1990 aber hingenommen wird. Ein derart weit gehendes Verbot ist der Bedeutung des verfolgten rechtspolitischen Zieles nicht mehr adäquat und sohin unverhältnismäßig.

3.1. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Ansicht, dass §11 Abs2 litc und d NG 1990 zu einem nicht gerechtfertigten Eingriff in die Freiheit der Meinungsäußerung führe. Der Eingriff wäre aufgrund des beinahe ausnahmslosen Werbeverbots in der freien Landschaft als unverhältnismäßig anzusehen.

3.2. Nach Art10 Abs1 EMRK hat jedermann Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Auch die Werbung ist vom Schutzumfang des Art10 EMRK umfasst (siehe VfSlg. 10.948/1986). Art10 Abs2 EMRK ermächtigt jedoch zu Beschränkungen, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes und der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung von vertraulichen Nachrichten oder zur Gewährleistung des Ansehens und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung notwendig sind.

Ein verfassungsrechtlich zulässiger Eingriff in die Freiheit der Meinungsäußerung muss gesetzlich vorgesehen sein, einen oder mehrere der in Art10 Abs2 EMRK genannten rechtfertigenden Zwecke verfolgen und zur Erreichung dieses Zweckes oder dieser Zwecke "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" sein vergleiche VfSlg. 12.886/1991, 14.218/1995, 14.899/1997, 16.267/2001 und 16.555/2002).

3.3. §11 Abs2 litc und d NG 1990, der die sonstige Anbringung von Werbung in der freien Landschaft grundsätzlich verbietet, greift in die verfassungsgesetzlich gewährleistete Meinungsäußerungsfreiheit ein. Durch die angefochtene Bestimmung werden auch Informationen für die Allgemeinheit unterbunden. Ein solcher Eingriff ist nur zulässig, wenn er einem oder mehreren der in Art10 Abs2 EMRK genannten öffentlichen Interessen dient und die Grundrechtssphäre nicht unverhältnismäßig einschränkt.

3.4. Der Verfassungsgerichtshof bezweifelt nicht, dass der durch das Werbeverbot in der freien Landschaft erfolgte Eingriff in das Recht auf freie Meinungsäußerung den Schutz des Landschaftsbildes vor Verunstaltung durch Werbung und damit das in Art10 Abs2 EMRK genannte Ziel der Aufrechterhaltung der Ordnung verfolgt und auch zur Verfolgung dieses Zieles geeignet ist.

3.5. Die angefochtene Bestimmung ist jedoch nicht verhältnismäßig. Die vom Landesgesetzgeber in §11 Abs2 NG 1990 getroffene Annahme, dass jede Werbung eine Verunstaltung der Landschaft bewirke, führt in Verbindung mit §11 Abs1 NG 1990 zu einem allgemeinen Werbeverbot, welches nur von den in §11 Abs3 leg.cit. angeführten Ausnahmen durchbrochen wird. Aus den unter Pkt. 2.7. genannten Erwägungen überschreitet der Gesetzgeber mit einem derart weit reichenden Verbot die Grenzen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraums, mögen diese für die Beschränkung von Werbung im Rahmen von Art10 EMRK auch weiter gezogen sein.

4. §11 Abs2 litc und d Bgld. NG 1990 verstößt daher gegen die Grundrechte der Freiheit der Erwerbsbetätigung und der Freiheit der Meinungsäußerung. Da sich bereits die insoweit geäußerten Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes als zutreffend erwiesen haben, war auf die weiteren Bedenken hinsichtlich des Gleichheitssatzes nicht einzugehen.

römisch III. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z2 und Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.