Verfassungsgerichtshof
22.09.2009
B946/08
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Einstellung des Verfahrens infolge Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof; kein Kostenzuspruch
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Kosten werden nicht zugesprochen.
Begründung:
1. Mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 2. April 2008 wurden der Beschwerdeführerin bestimmte Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Aufhebung des Bescheides im Umfang der Zeiträume vom 13. Dezember 1983 bis 13. April 1984 und vom 28. April bis 21. August 1985 begehrt wird. Mit Schriftsatz vom 2. Juni 2008 berichtigte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde insoweit, als sie nunmehr die Aufhebung des Bescheides im Umfang der Zeiträume vom 14. April 1984 bis 16. Februar 1985 und vom 22. August 1985 bis 25. Juni 1986 begehrt.
2. Der genannte Bescheid wurde vom Verwaltungsgerichtshof aus Anlass der Behandlung einer bei ihm eingebrachten Beschwerde mit Erkenntnis vom 13. März 2009, Z2008/12/0088, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften soweit er die Anrechnung der Zeiträume vom 14. April 1984 bis 16. Februar 1985 und vom 22. August 1985 bis 25. Juni 1986 versagt sowie hinsichtlich der Festsetzung des angerechneten Gesamtzeitraumes aufgehoben.
3. Mit Aufhebung des in Rede stehenden Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof im oben dargestellten Umfang, welcher sich mit dem Begehren der Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof deckt, ist für die Beschwerdeführerin im Verfahren gegen denselben Bescheid vor dem Verfassungsgerichtshof die Beschwer weggefallen. Die Rechtslage ist daher so zu beurteilen, als ob die Beschwerdeführerin im Sinne des §86 VfGG klaglos gestellt worden wäre, weshalb die Beschwerde als gegenstandslos geworden anzusehen und das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des §86 VfGG einzustellen ist vergleiche VfSlg. 18.130 aus 2007, mwN).
Kosten waren nicht zuzusprechen, da kein Fall der Klaglosstellung gemäß §88 VfGG vorliegt vergleiche VfSlg. 18.130 aus 2007,).
Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.