Verfassungsgerichtshof
01.12.2009
B923/09
18926
Einstellung des Verfahrens über eine Beschwerde gegen einen den Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung abweisenden Bescheid infolge Wegfalls einer grundlegenden Niederlassungsvoraussetzung durch die (freiwillige) Ausreise des Beschwerdeführers
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Begründung:
Die vorliegende Beschwerde wendet sich gegen einen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 8. Juli 2009, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung - beschränkt gemäß §44 Abs4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) - abgewiesen wurde.
Am 26. August 2009 langte beim Verfassungsgerichtshof eine durch den Verein Menschenrechte Österreich mit Telefax übermittelte Erklärung des Beschwerdeführers vom selben Tag ein, wonach er beabsichtige, freiwillig in die Türkei zurückzukehren und damit einverstanden sei, dass mit seiner Ausreise sein Asylantrag gemäß §25 Abs1 Z3 AsylG als gegenstandlos abgelegt werde.
Der Verfassungsgerichtshof übermittelte diese Erklärung dem Beschwerdeführervertreter mit dem Ersuchen um Mitteilung binnen zwei Wochen, ob die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid aufrechterhalten werde.
Der Beschwerdeführer unterließ eine Mitteilung.
Da Niederlassungsbewilligungen - beschränkt gemäß §44 Abs4 NAG nur im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen erteilt werden können, ist durch die Ausreise des Beschwerdeführers eine grundlegende Niederlassungsvoraussetzung weggefallen. Die dem Verfassungsgerichtshof übermittelte Erklärung des Beschwerdeführers vom 26. August 2009 ist daher einer Zurückziehung der Beschwerde gleichzuhalten. Das Verfahren war daher einzustellen.
Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.