Verfassungsgerichtshof
01.12.2009
B722/09
18924
Keine willkürliche Wirksamerklärung der Kündigung des Einzelvertrages einer Gebietskrankenkasse mit einem Augenarzt wegen grober Pflichtverletzung
Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Entscheidungsgründe:
römisch eins. 1. Die beschwerdeführende Partei, ein Facharzt für
Augenheilkunde, hatte mit der Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK) am 7. Jänner 1986 einen kurativen Einzelvertrag abgeschlossen.
2. In Folge von Beschwerden mehrerer Versicherter über den nunmehr beschwerdeführenden Arzt drohte die WGKK mit Schreiben vom 19. September 2006 die Kündigung des Einzelvertrages an. Nachdem der Beschwerdeführer einer Einladung zu einer Aussprache wegen dieser Patientenbeschwerden nicht nachgekommen ist und nach der Aktenlage weiterhin laufend Beschwerden bei der WGKK einlangten, erfolgte die Kündigung des Einzelvertrages zum 31. Dezember 2007 mit Schreiben vom 14. November 2007. Begründet wurde die Kündigung mit der Häufung von Beschwerden von Versicherten über den Beschwerdeführer in den letzten zwei Jahren. Als Hauptgrund wurde der Umstand angeführt, dass, sofern der Beschwerdeführer überhaupt einen Sehbehelf verordne, die Verordnung nur bei einem von ihm empfohlenen Optiker ("C GmbH", ohne Vertrag mit der WGKK) eingelöst werden könne. Patienten, die diesen Optiker nicht konsultieren möchten, seien genötigt, einen anderen Facharzt aufzusuchen, weil ihnen die Brillenverordnung nicht ausgefolgt werde.
3. Mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2007 erhob der Beschwerdeführer Einspruch gegen die Kündigung an die Landesschiedskommission für das Land Wien, in welchem er eine verfehlte Kündigungsfrist sowie soziale Härte einwendete und das Vorliegen eines Kündigungsgrundes bestritt.
4. Mit Bescheid vom 21. April 2008 erklärte die Landesschiedskommission für das Land Wien die Kündigung für rechtswirksam.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung wegen unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Mit Bescheid vom 3. Dezember 2008 (der beschwerdeführenden Partei zugestellt am 8. Mai 2009) gab die Bundesschiedskommission der Berufung keine Folge, dies mit (im Folgenden auszugsweise wiedergegebener) folgender Begründung:
"Mit Bescheid vom 21.4.2008 erklärte die Landesschiedskommission für das Land Wien die Kündigung für rechtswirksam. Die Behörde stellte fest:
1. Der Antragsteller ist geschäftsführender Alleingesellschafter der C GmbH (künftig: GmbH), die er 1999 als Privatinstitut für Kontaktlinsen gegründet hat. Die GmbH beschäftigt einen Optiker und übt ihre Tätigkeit in dem Wohnungsverband aus, in dem der Antragsteller seine Ordination betreibt.
2. Bis April 2006 verwendete er ein Autorefraktormeter zur Dioptriemessung. Er veräußerte das funktionierende Gerät an die GmbH. Seither werden Autorefraktionsmessungen nur noch in den Räumen der GmbH auch von einer Ordinationshilfe durchgeführt, die bis Ende 2007 ausschließlich Angestellte des Antragstellers war. Zur Autorefraktionsmessung schickt er die Patienten zur GmbH. Patienten, die die Dioptriemessung mittels Autorefraktion bei der GmbH hatten durchführen lassen, eine Brille aber nicht kauften, gab er keine Brillenverordnung. Er verwertete in diesen Fällen auch nicht die Ergebnisse der Autorefraktionsmessung. Einen Verordnungsschein erhält der Patient, der bei der GmbH trotz Autorefraktion keine Brille erwirbt, nur dann, wenn er die Untersuchung in Form der Skiaskopie vom Antragsteller durchführen lässt, die zwei weitere Sitzungen erfordert.
3. Seit April 2006 ist in der Ordination folgender Text (ursprünglich auf einem DIN A 4 Blatt, später vergrößert) ausgehängt:
'Sehr geehrte Patienten! Die schlechte Nachricht vorerst. Mit
Bedauern gebe ich bekannt, dass die Autorefraktion, eine für die
sofortige Brillenbestimmung unentbehrliche Untersuchung, aus
technisch-organisatorischen Gründen seit Mitte April 2006 nicht mehr
angeboten werden kann. Die Brillenbestimmung kann nunmehr in zwei
Schritten nach der klassischen Methode und zwei weiteren Ordinationen
erfolgen. Bei der nächsten Ordination werden die Augen weitgetropft
und der vorhandene Sehfehler ermittelt. ... während der nächsten
Ordination kann auf Basis der Skiaskopie eine Brillenverordnung
ausgefolgt werden. ... Die gute Nachricht: Der C Optiker von nebenan
stellt für die sofortige Brillenbestimmung unentbehrliche Autorefraktion seinen Kunden unentgeltlich zur Verfügung, sodass die liebgewonnene sofortige Brillenbestimmung in meiner Ordination weiterhin stattfinden kann.'
4. Manche Patienten haben den Aushang gelesen, maßen ihm aber keine Bedeutung bei und wollten eine Brille.
5. 2006 wurden Beschwerden gegen den Antragsteller laut:
Brillenverordnungen würden nicht ausgefolgt, der Optiker habe nur eine kleine Auswahl von Brillenmodellen zu überhöhten Preisen, die Brillen hätten nicht gepasst.
6. Der Antragsteller untersucht die Patienten, die ungeachtet des Anschlags in der Ordination zu ihm kommen und erklären, eine Brille [zu] wollen, klärt sie aber nicht darüber auf, dass es eine Brillenverordnung nur nach einer Skiaskopie und weiteren Terminen gebe. Er schickt sie nach der Untersuchung zur GmbH zur Autorefraktionsmessung, wertet die Messung nicht aus und erstellt keine Brillenverordnung, mit der Patienten von anderen Optikern Brillen anfertigen lassen können.
7. Ihm geht es ausschließlich darum, dass die Patienten bei der GmbH auch die Brille kaufen. Nur dann wertet er die Untersuchung mit Computer aus und wird die Brille bei der GmbH angefertigt. Erst wenn ein Patient nach der Autorefraktionsmessung auf einer Brillenverordnung für einen anderen Optiker besteht, sagt ihm der Antragsteller, dass noch zwei weitere Termine notwendig seien, um mittels der Skiaskopieuntersuchung nach Weittropfen der Augen eine Brillenverordnung auszustellen. Der Antragsteller erklärte den Patienten unrichtigerweise, dass sein Autorefraktormeter kaputt sei."
Unter Punkt 8 bis 15 der Begründung werden Patientenbeschwerden im Einzelnen referiert. Danach setzt die belangte Behörde die Wiedergabe des erstinstanzlichen Bescheides fort wie folgt:
"16. Da der Antragsteller keine Brillenverordnungen ausstellt(e), suchten einige Patienten nach Freischaltung ihrer E-Card einen anderen Augenarzt auf.
17. Eine Brillenbestimmung kann entweder mit dem Autorefraktormeter oder mit Skiaskopie nach Weittropfen der Augen vorgenommen werden. Dazu kommen noch ein Sehtest und die Bestimmung der Sehleistung mit oder ohne Brillenkorrektur.
18. Trotz der dem Antragsteller bekannten Beschwerden, änderte er den Ablauf seiner Ordination nicht.
Rechtlich beurteilte die Landesschiedskommission diesen Sachverhalt dahin, §49 ÄrzteG verpflichte den Arzt, jeden von ihm in ärztliche Beratung oder Behandlung übernommenen Gesunden und Kranken ohne Unterschied der Person gewissenhaft zu betreuen. Die Krankenbehandlung müsse ausreichend und zweckmäßig sein, dürfe aber das Maß des Notwendigen nicht übersteigen. Die Behandlung habe alle Leistungen zu umfassen, die aufgrund der ärztlichen Ausbildung und der dem Vertragsarzt zu Gebote stehenden Hilfsmittel durchgeführt werden können (§16 des Gesamtvertrags vom 1.1.2004). Der Antragsteller sei ernstlich verwarnt worden, die Ausstellung einer Brillenverordnung nicht von einer Weiterbetreuung durch die GmbH abhängig zu machen. Trotzdem habe er seinen Ordinationsablauf nicht geändert. Er habe die Patienten genötigt, 'seinen Optiker' aufzusuchen, um zu einer Brillenverordnung oder zu einer Brille zu gelangen und dort einen Computertest zu absolvieren und eine Brille zu kaufen. Patienten, die das nicht wollten, habe er mit der Skiaskopie-Untersuchung und weiteren Terminen schikaniert. Der Antragsteller habe auch nach der Übertragung des Autorefraktormeters an die GmbH tatsächlich über das Gerät verfügt, indem er die Patienten zu der Messung geschickt und begleitet habe und seine Ordinationshilfe das Gerät im einheitlichen Wohnungsverband bedienen habe lassen. Er habe auch im Aushang darauf hingewiesen, dass nach der Autorefraktionsmessung die Brillenbestimmung weiterhin in seiner Ordination stattfinden könne. Wenn Patienten bei der GmbH eine Brille kauften, habe er schließlich als Arzt und nicht als geschäftsführender Alleingesellschafter die Ergebnisse der Autorefraktionsmessung verwertet. Die Konstruktion habe nur dazu gedient, der GmbH und dem Antragsteller Gewinne aus dem Verkauf von Brillen an Patienten des Antragstellers zu verschaffen. Die Autorefraktionsmessungen seien niemandem gegenüber abgerechnet worden. Demnach sei der GmbH kein Schaden entstanden, insbesondere auch dann nicht, wenn der Antragsteller das Refraktionsmessergebnis für das Ausstellen einer Brillenverordnung selbst verwertet hätte. Dann hätte er auch seine GmbH empfehlen können. Trotz Verwarnung habe der Antragsteller beharrlich seine Verpflichtung, Patienten gewissenhaft mit den ihm tatsächlich zu Gebote stehenden Hilfsmitteln - auch dem Autorefraktormeter - zu untersuchen und zu behandeln, aus Gewinnsucht unter Ausübung eines ungerechtfertigten Drucks auf die Patienten verletzt und die ihm gebotene Gelegenheit, sein Verhalten zu ändern, nicht genützt. Ungeachtet des Aushangs hätte er die Patienten aufklären müssen, dass es eine Brillenverordnung bei ihm nur nach einer Skiaskopie gebe. Im Grunde sei jede Untersuchung durch den Antragsteller vor der Messung durch den Optiker (GmbH), deren Ergebnisse zu verwerten, er sich weigerte, überflüssig gewesen, weil die Patienten keinen Verordnungsschein bekommen hätten und zu einer neuerlichen Untersuchung einen Vertragsarzt hätten konsultieren müssen, um zu einer Brillenverordnung zu gelangen."
Zur Rechtsrüge führte die belangte Behörde unter anderem aus:
"3.5. Entgegen den Ausführungen des Berufungswerbers finden die in der Kündigung für die Auflösung des Einzelvertrags genannten Gründe im als Ergebnis einer unbedenklichen Beweiswürdigung festgestellten Sachverhalt hinreichende Bestätigung. Es wurde nicht festgestellt, dass der Antragsteller 'immer sehr wohl die Brillenbestimmung auf traditionelle Art und Weise vorgenommen hat'. Patienten, die nach der Autorefraktionsmessung bei der GmbH überflüssige 'Brillenbestimmung auf traditionelle Art' nicht wollten, haben eine Brillenverordnung vom Antragsteller nicht erhalten. Die schriftliche Kündigung muss konkrete Umstände noch nicht anführen (BSK 12.11.1997, R 6-BSK/96, SSV-NF 11/A 3).
3.6. Zu Unrecht leugnet der Berufungswerber die Verletzung seiner Berufspflichten und Pflichten aus dem Einzelvertrag, zu dessen Inhalt auch der Inhalt des Gesamtvertrages gehört (§341 Abs3 ASVG):
Neben der von der Landesschiedskommission ausführlich beschriebenen systematisch schikanösen Vorgangsweise des Antragstellers gegenüber seinen Patienten bedeutete schon die Nichtverwertung der Ergebnisse der Autorefraktionsmessungen, deren Herausgabe der Antragsteller als alleingeschäftsführender Alleingesellschafter ja ohne weiteres anordnen konnte, eine schwere Verletzung des Gebots zur gewissenhaften Betreuung des Patienten und der Vertragspflicht, Leistungen mit den zu Gebote stehenden Hilfsmitteln durchzuführen. Die Eigentumsverhältnisse am Autorefraktormeter sind insoweit völlig unerheblich.
3.7. Der Landesschiedskommission ist auch nicht in ihrer Beurteilung entgegenzutreten, dass nach dem festgestellten Sachverhalt aus den von der Behörde genannten Gründen sowohl eine so beharrliche als auch eine so schwerwiegende Verletzung des Vertrags und der ärztlichen Berufspflichten im Zusammenhang mit dem Vertrag vorliegt, dass die Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses für die Antragsgegnerin nicht zumutbar ist. Dass nur eine kleine Zahl von Patienten 'mit der Organisationsfrage anlässlich der Ausstellung der Brillenverordnung in Missverständnis' war, wie der Berufungswerber behauptet, lässt sich den Feststellungen der Landesschiedskommission nicht entnehmen.
3.8. Nach dem unmissverständlichen Wortlaut des §343 Abs4 ASVG genügt für die Unwirksamkeit[s]erklärung der Kündigung allein das Vorliegen einer sozialen Härte nicht. Es dürfen auch keine - in der Norm näher beschriebenen - Pflichtverletzungen des Vertragsarztes gegeben sein, die die Aufrechterhaltung des Vertrags unzumutbar machen. Da Letzteres aber im Anlassfall nicht zutrifft, muss auf die Frage einer sozialen Härte nicht weiter eingegangen werden."
6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde. Darin behauptet der Beschwerdeführer, in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art7 Abs1 B-VG) durch die Ausübung von Willkür durch die belangte Behörde verletzt zu sein.
7. Die belangte Behörde legte die Akten vor, verzichtete jedoch auf die Erstattung einer Gegenschrift. Die beteiligte Partei erstattete keine Äußerung.
8. Die maßgeblichen Bestimmungen des ASVG lauten:
8.1. §343 ASVG lautet auszugsweise:
"Aufnahme der Ärzte in den Vertrag und Auflösung des, Vertragsverhältnisses
§343. (1) Die Auswahl der Vertragsärzte und der Vertrags-Gruppenpraxen und der Abschluß der Einzelverträge zwischen dem zuständigen Träger der Krankenversicherung und dem Arzt oder der Gruppenpraxis erfolgt nach den Bestimmungen des Gesamtvertrages und im Einvernehmen mit der zuständigen Ärztekammer.
...
...
Die §§345a und 346 ASVG lauten auszugsweise:
"Landesschiedskommission
§345a. (1) Für jedes Land ist auf Dauer eine Landesschiedskommission zu errichten. Diese besteht aus einem Richter des Ruhestandes als Vorsitzenden und vier Beisitzern. Der Vorsitzende soll durch längere Zeit hindurch in Arbeits- und Sozialrechtssachen tätig gewesen sein. Er ist vom Bundesminister für Justiz jeweils auf fünf Jahre zu bestellen. Je zwei Beisitzer werden im Einzelfall von der zuständigen Ärztekammer und dem Hauptverband entsendet.
1. zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten zwischen den Parteien eines Gesamtvertrages über die Auslegung oder die Anwendung eines bestehenden Gesamtvertrages und
2. zur Entscheidung über die Wirksamkeit einer Kündigung gemäß §343 Abs4.
Bundesschiedskommission
§346. (1) Zur Entscheidung über Berufungen, die gemäß §345a Abs3 erhoben werden, ist eine Bundesschiedskommission zu errichten.
8.2. Die maßgebliche Bestimmung im Ärztegesetz 1998 lautet:
"Behandlung der Kranken und Betreuung der Gesunden
§49. (1) Ein Arzt ist verpflichtet, jeden von ihm in ärztliche Beratung oder Behandlung übernommenen Gesunden und Kranken ohne Unterschied der Person gewissenhaft zu betreuen. Er hat sich laufend im Rahmen anerkannter Fortbildungsprogramme der Ärztekammern in den Bundesländern oder der Österreichischen Ärztekammer oder im Rahmen anerkannter ausländischer Fortbildungsprogramme fortzubilden und nach Maßgabe der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung sowie unter Einhaltung der bestehenden Vorschriften und der fachspezifischen Qualitätsstandards das Wohl der Kranken und den Schutz der Gesunden zu wahren.
8.3. Gemäß dem im angefochtenen Bescheid Bezug genommenen §16 des Gesamtvertrages vom 1. Jänner 2004 hat die Behandlung alle Leistungen zu umfassen, die aufgrund der ärztlichen Ausbildung und der dem Vertragsarzt zu Gebote stehenden Hilfsmittel durchgeführt werden können.
römisch zwei. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1.1. Die Verfassungswidrigkeit der Rechtsvorschriften, auf welche sich der Bescheid der belangten Behörde stützt, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Der Beschwerdeführer behauptet vielmehr der Sache nach, die belangte Behörde habe bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt.
1.2. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 10.413 aus 1985,, 11.682 aus 1988,) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat.
Der Verfassungsgerichtshof hegt keine Bedenken gegen die den Bescheid tragenden Rechtsgrundlagen vergleiche zu den Bestimmungen des ASVG zB VfSlg. 15.857 aus 2000,). Der Beschwerdeführer ist daher nicht wegen der Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
1.3. Ein willkürliches Verhalten kann der Behörde unter anderem dann vorgeworfen werden, wenn sie den Beschwerdeführer aus unsachlichen Gründen benachteiligt hat oder aber, wenn der angefochtene Bescheid wegen gehäuften Verkennens der Rechtslage in einem besonderen Maße mit den Rechtsvorschriften im Widerspruch steht (zB VfSlg. 10.065 aus 1984,, 14.776 aus 1997,, 16.273 aus 2001,).
Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 8808 aus 1980, mwN, 14.848 aus 1997,, 15.241 aus 1998, mwN, 16.287 aus 2001,, 16.640 aus 2002,).
2. Der Beschwerdeführer wirft der belangten Behörde - auf das Wesentliche zusammengefasst - der Sache nach eine willkürliche "Vermischung" seiner Tätigkeit als Facharzt für Augenheilkunde mit seiner Tätigkeit als geschäftsführender (Allein-)Gesellschafter der
C GmbH vor. Dieser Beschwerdeauffassung zuwider hat eine solche Vermischung der Tätigkeiten nicht die belangte Behörde - wie die oben wiedergegebene Begründung ihres Bescheides zeigt - vorgenommen. Es hat vielmehr der Beschwerdeführer diese beiden Tätigkeiten in einer seine Pflichten als Vertragsarzt gröblich verletzenden Weise miteinander verknüpft, indem er seine Patienten veranlasst hat, die von ihm als Arzt verschriebenen Sehbehelfe von der in seinem Alleineigentum stehenden GmbH zu erwerben, wobei er, wie aus den Feststellungen der belangten Behörde hervorgeht, dabei dadurch unzulässigen Druck auf die Patienten ausgeübt hat, dass er entweder die mittels des (von der GmbH betriebenen) Autorefraktormeters ermittelten Untersuchungsergebnisse andernfalls nicht in Form eines Verordnungsscheins herausgab oder dadurch, dass er die Patienten vor die Wahl stellte, an zwei weiteren, nicht zeitnah angebotenen Ordinationsterminen ihre Sehstärke durch herkömmliche Untersuchungen zu ermitteln.
3. Dabei musste die belangte Behörde auch keine Unterscheidung dahin treffen, dass der Beschwerdeführer einmal als Facharzt und einmal - in unmittelbar angrenzenden Räumlichkeiten - als geschäftsführender Alleingesellschafter seiner GmbH mit unterschiedlichen "Geschäftspraktiken", wie die Beschwerde meint, tätig geworden ist. Der Beschwerdeführer würde nämlich seine Pflichten aus dem Einzelvertrag auch dann verletzt haben, hätte er mit einem Dritten zusammengearbeitet, der die beschriebenen "Geschäftspraktiken" anwenden würde. Der Beschwerdeführer durfte nämlich ärztliche Untersuchungen mit Hilfe von Dritten zur Verfügung gestellten Geräten nur dann durchführen, wenn sichergestellt ist, dass die Untersuchungsergebnisse auf eine Weise von ihm verwertet werden können, die den Pflichten eines Vertragsarztes gegenüber seinen Patienten nicht zuwiderlaufen.
4. Es kommt daher auch nicht darauf an, ob der Beschwerdeführer "verpflichtet [ist], einen Autorefraktormeter zu besitzen, im Eigentum zu haben oder zu verwenden", wie er in seiner Beschwerde vermeint und ebenso wenig darauf, dass die von ihm alternativ angebotenen Untersuchungsmethoden nicht "falsch" gewesen sind: entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass er nach den Feststellungen der belangten Behörde die Untersuchungsmethoden nicht nach Maßgabe medizinischer Gesichtspunkte oder wohlverstandener Interessen der Patienten auswählte, sondern diese Auswahl von der Verschaffung zusätzlicher wirtschaftlicher Vorteile abhängig machte.
Es ist daher auch unerheblich, dass der Beschwerdeführer, wie er in seiner Beschwerde ausführt, "um Missverständnisse zu vermeiden", den von den Behörden im Wortlaut festgestellten "Aushang" zur Information der Patienten angebracht hat, weil auch die vorherige Aufklärung der Patienten über seine ärztliche "Geschäftspraktiken" nicht zu widerlegen vermag, dass diese Praktiken den Tatbestand der gröblichen Pflichtverletzung erfüllt haben.
5. Für die Beurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers als grobe Pflichtverletzung kommt es schließlich auch nicht darauf an, ob er sich die wirtschaftlichen Vorteile unmittelbar oder mit Hilfe seiner beruflichen Doppelrolle mittelbar über eine GmbH verschaffen wollte. Der Umstand, dass es der Beschwerdeführer aufgrund seiner "Personalunion" in der Hand hatte, die angeblich unterschiedlichen "Geschäftspraktiken" der GmbH so zu verändern, dass er sie mit seinen Berufspflichten als Facharzt in Einklang bringen hätte können, lässt den von der belangten Behörde geteilten Vorwurf in der Beurteilung durch die Landesschiedskommission, er habe eine
"systematisch schikanöse Vorgangsweise ... gegenüber seinen
Patienten" betrieben, keineswegs denkunmöglich erscheinen.
6. Der Beschwerdeführer ist daher durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nicht verletzt worden. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass er in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden wäre; die Beschwerde war daher abzuweisen.
7. Dies konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.