Verfassungsgerichtshof
09.12.2009
G159/08
18938
Keine Verfassungswidrigkeit einer Übergangsregelung im Ärztegesetz betreffend den befristeten Fortbestand des auch mit Vertretern der Zahnärzte zusammengesetzten Organs "Vollversammlung der Ärztekammer" trotz Ausscheidens der Zahnärzte aus der Ärztekammer; kein Widerspruch zu den Kriterien der Selbstverwaltung
§221 Abs2 erster Satz des Bundesgesetzes über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 - ÄrzteG 1998), BGBl. römisch eins Nr. 169 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2005,, ist nicht verfassungswidrig.
Entscheidungsgründe:
römisch eins. 1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zur Zahl B1970/06 eine auf
Art144 B-VG gestützte Beschwerde gegen einen Bescheid der Kärntner Landesregierung anhängig, mit dem der Beschluss der Vollversammlung der Ärztekammer für Kärnten vom 26. Juni 2006 betreffend Änderungen der Satzung der Ärztekammer für Kärnten aufgehoben und damit die aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht erteilt wurde.
2. Aus Anlass dieser Beschwerde entstand beim Verfassungsgerichtshof das Bedenken, dass die im Spruch genannte Gesetzesbestimmung verfassungswidrig ist. Der Verfassungsgerichtshof leitete daher mit Beschluss vom 6. Oktober 2008 gemäß Art140 Abs1 B-VG ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit dieser Gesetzesbestimmung ein.
3. Die Bundesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie beantragt auszusprechen, dass die in Prüfung gezogene Bestimmung nicht als verfassungswidrig aufgehoben wird.
römisch zwei. Die hier maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:
1. Mit der 7. Ärztegesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, 156 aus 2005,, die am 1. Jänner 2006 in Kraft getreten ist, wurden die durch die Herauslösung der Angehörigen des zahnärztlichen Berufes aus dem ÄrzteG 1998 erforderlich gewordenen berufs- und kammerrechtlichen Änderungen des ÄrzteG 1998 beschlossen, wobei (auf Wunsch beider Berufsgruppen) das Weiterbestehen der Wohlfahrtsfonds der Ärztekammern in den Bundesländern in der bestehenden Form unter Beibehaltung der Mitversicherung der Angehörigen des zahnärztlichen Berufes normiert wurde vergleiche dazu die Erläut. zur Regierungsvorlage der 7. Ärztegesetz-Novelle, 1088 BlgNR 22. GP, 1).
2. Der 2. Abschnitt des 2. Hauptstückes des Bundesgesetzes über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 - ÄrzteG 1998), BGBl. römisch eins 169 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2005,, lautet - auszugsweise - wie folgt:
"Ärztekammern in den Bundesländern
Einrichtung der Ärztekammern
§65. (1) Zur Vertretung des Ärztestandes ist für den räumlichen Bereich eines jeden Bundeslandes eine Ärztekammer eingerichtet. Diese Ärztekammern führen die Bezeichnung 'Ärztekammer für ...' mit einem auf das jeweilige Bundesland hinweisenden Zusatz.
...
Kammerangehörige
§68. (1) Einer Ärztekammer gehört als ordentlicher Kammerangehöriger jeder Arzt an, der
1. in die von der Österreichischen Ärztekammer geführte Drzteliste gemäß den §§4, 5 oder 5a eingetragen worden ist und
2. seinen Beruf im Bereich dieser Ärztekammer ausübt und
3. keine Alters- oder ständige Invaliditätsversorgung aus dem Wohlfahrtsfonds bezieht.
Bezieher einer Alters- oder ständigen Invaliditätsversorgung aus dem Wohlfahrtsfonds sind ordentliche Kammerangehörige, wenn sie auf Grund regelmäßiger ärztlicher Tätigkeit fortlaufend Beiträge zum Wohlfahrtsfonds und die Kammerumlage entrichten.
1. seinen Berufssitz (seine Berufssitze), seinen Dienstort (seine Dienstorte) oder, sofern es sich um einen Wohnsitzarzt handelt, seinen Wohnsitz (§47) in den Bereich einer anderen Ärztekammer verlegt hat oder
2. von der Österreichischen Ärztekammer gemäß §59 aus der Ärzteliste gestrichen worden ist.
Eine Verlegung des Dienstortes gemäß Z1 liegt nicht vor, wenn der Arzt auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften, insbesondere auf Grund von Karenzierung und Dienstzuteilung, vorübergehend im Bereich einer anderen Ärztekammer oder im Ausland ärztlich tätig wird.
Pflichten und Rechte der Kammerangehörigen
§69. (1) Alle Kammerangehörigen sind verpflichtet, die von der Ärztekammer im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungskreises gefaßten Beschlüsse zu befolgen sowie die in der Umlagenordnung und in der Beitragsordnung festgesetzten Umlagen und Wohlfahrtsfondsbeiträge zu leisten.
§70. (1) Die ordentlichen Kammerangehörigen sind berechtigt, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes die Mitglieder der Vollversammlung (Kammerräte) zu wählen.
Kurien
§71. (1) In den Ärztekammern sind eingerichtet:
Organe der Ärztekammern
Vollversammlung
§74. (1) Die Vollversammlung besteht aus mindestens zwölf und höchstens 100 Kammerräten. Die Vollversammlung legt bei Beschluß über die Anordnung der Wahl die Zahl der Kammerräte und deren Verteilung auf die Kurienversammlungen unter Berücksichtigung auf die Zahl der der Kammer angehörenden Kurienangehörigen zueinander fest.
...
Aufgaben der Vollversammlung
§80. Der Vollversammlung obliegt
1. die Anordnung der Wahl in die Vollversammlung und die Festsetzung der Zahl der Kammerräte,
2. die Wahl des Präsidenten und eines zusätzlichen Vizepräsidenten, sofern ein solcher in der Satzung vorgesehen ist (§73 Abs2),
3. die Festsetzung der Zahl der weiteren Vorstandsmitglieder (§81 Abs1),
4. die Wahl der übrigen ärztlichen Mitglieder des Verwaltungsausschusses (§113 Abs2 Z2) und des Beschwerdeausschusses (§113 Abs5 vorletzter Satz) sowie der beiden ärztlichen Rechnungsprüfer des Überprüfungsausschusses des Wohlfahrtsfonds (§114 Abs1 Z2),
5. die Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluss,
6. die Erlassung einer Umlagenordnung,
7. die Erlassung einer Diäten- und Reisegebührenordnung (Tag- und Nächtigungsgelder, Fahrtkostenersatz) einschließlich Gebühren (insbesondere feste Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgelder, Bearbeitungsgebühren) für Funktionäre, Referenten und sonstige Beauftragte der Ärztekammern mit Ausnahme jener Referenten, die von den Kurienversammlungen bestellt werden,
8. die Erlassung der Satzung,
9. die Erlassung der Geschäftsordnung sowie
10. die Erlassung der Dienstordnung für das Personal der Ärztekammer.
Erweiterte Vollversammlung
§80a. (1) Die Erweiterte Vollversammlung besteht aus
1. den Mitgliedern der Vollversammlung und
2. den von der jeweiligen Landeszahnärztekammer aus dem Kreis der Mitglieder des jeweiligen Landesausschusses entsandten Mitgliedern, deren Anzahl sich aus dem Verhältnis der Anzahl der Kammerangehörigen der Ärztekammer gegenüber der Anzahl der der jeweiligen Landeszahnärztekammer zugeordneten Kammermitglieder der Österreichischen Zahnärztekammer, ausgenommen der Angehörigen des Dentistenberufs, ergibt. Näheres ist in der Wahlordnung zu bestimmen.
Aufgaben der Erweiterten Vollversammlung
§80b. Der Erweiterten Vollversammlung obliegt
1. die Erlassung einer Satzung des Wohlfahrtsfonds, deren Beschlussfassung und deren Änderung der Zweidrittelmehrheit bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln ihrer Mitglieder bedarf,
2. die Erlassung einer Wohlfahrtsfondsbeitragsordnung,
3. die Festlegung der Anzahl der weiteren Mitglieder des Verwaltungsausschusses und die Wahl des Vorsitzenden des Beschwerdeausschusses sowie
4. die Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluss des Wohlfahrtsfonds."
Das mit "Aufsichtsrecht" übertitelte 4. Hauptstück des ÄrzteG 1998 lautet - auszugsweise - wie folgt:
"§195. (1) Die Ärztekammern in den Bundesländern unterstehen der Aufsicht der örtlich zuständigen Landesregierung. Die Österreichische Ärztekammer untersteht der Aufsicht des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales.
..."
Im 7. Hauptstück des ÄrzteG 1998 finden sich u.a. Übergangsbestimmungen und Regelungen im Zusammenhang mit dem In-Kraft-Treten der 7. Ärztegesetz-Novelle. Diese lauten - auszugsweise - wie folgt (die in Prüfung gezogene Bestimmung ist hervorgehoben):
"Übergangsbestimmungen und In-Kraft-Treten der, 7. Ärztegesetz-Novelle
§219. (1) Mit 1. Jänner 2006 haben die Österreichische Ärztekammer sowie die Ärztekammern in den Bundesländern im Wege der Österreichischen Ärztekammer alle Daten betreffend die mit Ablauf des 31. Dezember 2005 in die Ärzteliste als Zahnärzte oder Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde eingetragenen Angehörigen des zahnärztlichen Berufs an die Österreichische Zahnärztekammer zu übermitteln.
§220. (1) Angehörige des zahnärztlichen Berufs, die mit Ablauf des 31. Dezember 2005 auch als Arzt für Allgemeinmedizin, als approbierter Arzt, als Facharzt, als Turnusarzt in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt eines Sonderfaches der Heilkunde, als Arbeitsmediziner oder als Notarzt in die Ärzteliste eingetragen sind, bleiben unbeschadet der Kammermitgliedschaft in der Österreichischen Zahnärztekammer weiterhin ordentliche Kammerangehörige der jeweiligen Ärztekammer und gehören gemäß §71 der Kurie der angestellten Ärzte oder der Kurie der niedergelassenen Ärzte an.
1. auf Grund einer Bewilligung gemäß §§32, 33, 35 oder 210 zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs berechtigt und
2. gemäß §68 Abs5 in der Fassung der 6. Ärztegesetz-Novelle als außerordentliche Kammerangehörige einer Ärztekammer eingetragen sind, erlischt die außerordentliche Kammerangehörigkeit zur Ärztekammer zu diesem Zeitpunkt.
§221. (1) Die Konstituierung der Organe der Ärztekammern in den Bundesländern nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2005, hat bis spätestens zum Ablauf der zum Zeitpunkt des 1. August 2005 bestehenden Funktionsperiode der Österreichischen Ärztekammer zu erfolgen. Die Konstituierung der Organe der Österreichischen Ärztekammer erfolgt nach Konstituierung der Organe in allen Ärztekammern in den Bundesländern, spätestens bis 31. Juli 2007.
3. §71 ÄrzteG 1998 lautete in der Fassung vor der 7. Ärztegesetz-Novelle - auszugsweise - wie folgt:
"Kurien
§71. (1) In den Ärztekammern sind eingerichtet
römisch drei. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:
1. Zur Zulässigkeit:
1.1. Zu den formellen Voraussetzungen des Gesetzesprüfungsverfahrens führte der Verfassungsgerichtshof im Prüfungsbeschluss Folgendes aus:
"... Der Verfassungsgerichtshof geht vorläufig davon aus,
dass die Beschwerde zulässig ist; insbesondere scheint die Ärztekammer für Kärnten, vertreten durch das zuständige Organ vergleiche §83 Abs1 erster Satz ÄrzteG 1998), zur Erhebung der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof legitimiert zu sein vergleiche zu einer vergleichbaren Rechtsfrage zuletzt VfGH 28.9.2007, B2007/06). Weiters dürfte der Verfassungsgerichtshof bei der Entscheidung über die vorliegende Beschwerde die in Prüfung gezogene Bestimmung anzuwenden haben, auf welche sich der bekämpfte Bescheid ausdrücklich und auch der Sache nach stützt.
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen vorzuliegen scheinen, dürfte das hiemit eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren zulässig sein."
1.2. Dem ist die Bundesregierung in ihrer im Gesetzesprüfungsverfahren erstatteten Äußerung wie folgt entgegengetreten:
"1. Die Bundesregierung verweist eingangs auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, wonach bei einem von Amts wegen eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahren (nur) jene gesetzlichen Bestimmungen präjudiziell sind, die von der Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, bei der Erlassung dieses Bescheides in denkmöglicher Weise angewendet wurden vergleiche zB VfSlg. 5373 aus 1966,, 8318 aus 1978,, 8999 aus 1980,, 12.677 aus 1991, und 14.257 aus 1995,) oder die diese Behörde anzuwenden verpflichtet war (siehe zB VfSlg. 10.617 aus 1985,, 11.752 aus 1988, und 14.257 aus 1995,) und die darum auch der Verfassungsgerichtshof bei der Entscheidung über die gegen den Bescheid erhobene Beschwerde anzuwenden hätte vergleiche zB VfSlg. 6947 aus 1972, und 14.257 aus 1995,). Präjudiziell sind darüber hinaus auch jene Bestimmungen, die der Verfassungsgerichtshof anzuwenden hätte, obgleich sie von der belangten Behörde weder angewendet wurden noch anzuwenden waren vergleiche zB VfSlg. 8028 aus 1977,, 10.292 aus 1984,, 10.402 aus 1985,, 12.678 aus 1991,, 13.273 aus 1992, und 14.257 aus 1995,). Dabei ist es jedoch - wie der Verfassungsgerichtshof ebenfalls in ständiger Rechtsprechung (siehe zB VfSlg. 9751 aus 1983,, 10.816 aus 1986,, 11.394 aus 1987,, 12.067 aus 1989, und 14.078 aus 1995,) ausgesprochen hat - 'offenkundig, daß die Art139 Abs1 und 140 Abs1 B-VG den Verfassungsgerichtshof nicht dazu ermächtigen, jede generelle Norm von Amts wegen zu prüfen, die für seine Entscheidung auch nur irgendwie von Bedeutung sein kann; denn irgendwie bedeutsam kann letztlich jede Norm, dh die gesamte Rechtsordnung sein. Der Sinn dieser bundesverfassungsgesetzlichen Vorschriften ist es vielmehr, den Umfang jener generellen Normen, die zu prüfen der Verfassungsgerichtshof befugt ist, einzugrenzen.'
2. §221 Abs2 erster Satz des Ärztegesetzes 1998, BGBl. römisch eins Nr. 169 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2005, (in der Folge: ÄrzteG 1998) enthält Übergangsbestimmungen für bestimmte im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Trennung von Ärzte- und Zahnärztekammern im Amt befindliche Organe der Ärztekammern in den Bundesländern. Auf welche Organe die Bestimmung Anwendung finden soll, wird vom Gesetz nicht konkret festgelegt, sondern in der Form umschrieben, dass die Tätigkeit all jener Organe unberührt bleiben soll, deren Aufgaben nicht durch Organe nach dem Zahnärztekammergesetz (ZÄKG) mit 1. Jänner 2006 übernommen werden.
Organe der Ärztekammern in den Bundesländern zum 31. Dezember 2005 waren gemäß §73 Abs1 ÄrzteG 1998 in der Fassung vor der Novelle BGBl. römisch eins Nr. 156/2005:
Die Übergangsbestimmung in §116 des gleichzeitig mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2005, in Kraft getretenen ZÄKG sieht provisorische Organe der Zahnärztekammern vor, die zum Großteil Aufgaben, die zuvor von Organen der Ärztekammern wahrzunehmen waren, übernehmen. Es bedarf keiner weiteren Erörterung und liegt auch ganz im Sinn der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung, mit der der Prüfungsbeschluss begründet wurde, dass Organe nach dem ZÄKG nur Aufgaben im Hinblick auf Zahnärzte übernehmen können. Je nach Zusammensetzung des Ärztekammerorgans zum 31. Dezember 2005 können dessen Aufgaben von einem neu geschaffenen Zahnärztekammerorgan
Versteht man nun die Ausnahme vom Anwendungsbereich in §221 Abs2 ÄrzteG ('mit Ausnahme jener Organe, ...') - als Ergebnis einer mit dem Wortlaut im Einklang stehenden verfassungskonformen Interpretation - derart, dass auch eine teilweise Übernahme der Organagenden der Ärztekammer zur Nichtanwendbarkeit der Übergangsbestimmung führt, so gelangt man im konkreten Fall der Vollversammlung der Ärztekammer für Kärnten zu dem Ergebnis, dass deren Aufgaben hinsichtlich der Zahnärzte gemäß §116 Abs7 ZÄKG vom provisorischen Landesausschuss der Kärntner Zahnärztekammer übernommen wurden und somit §221 Abs2 erster Satz ÄrzteG 1998, wonach die bestehenden Organe der Ärztekammern von der Novelle 'insofern unberührt' blieben, 'als sie bis zur Konstituierung gemäß Abs1 für ihre Tätigkeit die entsprechenden organisationsrechtlichen Bestimmungen der Kammerordnung des Ärztegesetzes 1998, in der Fassung des Gesundheitsreformgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2004,, anzuwenden haben, wobei ab 1. Jänner 2006 bis zur Konstituierung gemäß Abs1 die mit Ablauf des 31. Dezember 2005 amtierenden Mitglieder der Organe der Ärztekammern in den Bundesländern und der Österreichischen
Ärztekammer ... in den betreffenden Funktionen verbleiben', gar nicht
zur Anwendung gelangt.
Die bisherigen Mitglieder aus der Kurie der Zahnärzte hätten damit ab 1. Jänner 2006 (und damit auch bei Fällung des im Verfahren B1970/06 gegenständlichen Beschlusses am 27. Juni 2006) schon auf Grund ihres Ausscheidens aus der Ärztekammer für Kärnten der Vollversammlung nicht mehr angehört.
Damit verbliebe §221 Abs2 erster Satz ÄrzteG 1998 dennoch ein Anwendungsbereich, und zwar hinsichtlich der Ärztekammerorgane nach §73 Abs1 Z7 und 8 ÄrzteG 1998, die für die Verwaltung des Wohlfahrtsfonds (§§96 ff ÄrzteG 1998) zuständig sind. Dies wäre ein unzweifelhaft verfassungskonformes Ergebnis, weil ja im Hinblick auf den Wohlfahrtsfonds die Zahnärzte (in einer Art 'Teilmitgliedschaft') weiterhin der Ärztekammer angehören vergleiche §96 Abs2 leg. cit.). Auch die im Prüfungsbeschluss angeführten Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1088 BlgNR römisch 22 . Gesetzgebungsperiode stehen mit diesem Auslegungsergebnis nicht in Widerspruch. Diese Erläuterungen beziehen sich nämlich auf eine Fassung des §221 Abs2, die letztlich nicht beschlossen wurde. Sie enthielt insbesondere den Halbsatz 'mit Ausnahme jener Organe, ...' nicht.
Die erst durch den Gesundheitsausschuss des Nationalrates eingefügte Ausnahme vom Anwendungsbereich ermöglicht aber das bereits dargestellte Ergebnis. Im Ausschussbericht findet sich dazu zwar keine Aussage, der Wortlaut steht dem aber nicht entgegen, weil unter dem Übernehmen von Aufgaben sowohl eine Übernahme zur Gänze als auch eine teilweise Übernahme verstanden werden kann, im konkreten Fall aber die verfassungskonforme Sichtweise dafür sprechen könnte, auch die Übernahme nur von Aufgaben im Hinblick auf die Zahnärzte als erfasst anzusehen.
3. Die Bundesregierung vertritt somit die Auffassung, dass bei richtiger Auslegung des §221 Abs2 erster Satz ÄrzteG 1998 dieser auf den dem Verfahren B1970/06 zu Grunde liegenden Sachverhalt gar nicht anzuwenden gewesen wäre. ..."
1.3. Damit ist die Bundesregierung nicht im Recht:
Wenn die Bundesregierung behauptet, die Präjudizialität des §221 Abs2 ÄrzteG 1998 mit dem Argument verneinen zu können, dass die Behörde diese Bestimmung zu Unrecht angewendet hat, ist ihr nicht zu folgen. Maßgeblich für die Beurteilung der Präjudizialität einer Norm durch den Verfassungsgerichtshof ist der Umstand, dass die Behörde bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides diese Norm - wenn auch vielleicht zu Unrecht - denkmöglich angewendet hat vergleiche dazu etwa Rohregger, Art140 B-VG, in: Korinek/Holoubek [Hrsg.], Österreichisches Bundesverfassungsrecht - Textsammlung und Kommentar [8. Lieferung 2007], Rz 123). Dies ist im vorliegenden Fall - entgegen der Auffassung der Bundesregierung - geschehen. Das Gesetzesprüfungsverfahren ist daher zulässig.
2. In der Sache:
Hier treffen die Argumente der Bundesregierung im Ergebnis zu:
2.1. Der Verfassungsgerichtshof ging im Prüfungsbeschluss zu B1970/06 - auf das Wesentliche zusammengefasst - davon aus, dass der Gesetzgeber den Kriterien der zulässigen Ausgestaltung des eigenen Wirkungsbereiches des Selbstverwaltungskörpers dadurch widersprochen habe, dass er für einen bestimmten Zeitraum das Organ "Vollversammlung der Ärztekammer" auch mit Vertretern der Zahnärzte, die dieser Ärztekammer schon nicht mehr angehört hätten, zusammengesetzt gelassen habe. Damit habe der Gesetzgeber ein Organ der Rechtsetzung geschaffen, das zur Begründung von Rechten und Pflichten für einen Personenkreis befugt sei, der dem Kreis seiner Vertreter nicht mehr entspreche.
2.2. Vorauszuschicken ist, dass der Verfassungsgerichtshof bei der Auffassung bleibt, dass die Übergangsregelung des §221 Abs2 ÄrzteG 1998 sehr wohl die gesetzliche Grundlage dafür bot, während der gesetzlich festgelegten Übergangszeit in der "alten Zusammensetzung" Beschlüsse zu fassen, die aus Anlass der "Ausgliederung" der Zahnärzte in eine eigene Zahnärztekammer notwendig wurden. §221 Abs2 ÄrzteG 1998 sorgte eben gerade dafür vor, dass bis zur Durchführung von Neuwahlen in den jeweiligen Ärztekammern die bestehenden Organe dieser Ärztekammern - wenngleich ihnen zu diesem Zeitpunkt auch noch Vertreter der Kurie der Zahnärzte angehörten - weiterhin Aufgaben im Rahmen der Gesetze wahrnehmen sollten. Diese Deutung untermauert u.a. die Verweisung in §221 Abs2 ÄrzteG 1998 auf §222 ÄrzteG 1998, der die vorzeitigen Wahlen regelt.
2.3. Zutreffend verweist die Bundesregierung aber in ihrer Äußerung darauf, dass "[m]it der gegenständlichen Übergangsregelung
des §221 Abs2 ÄrzteG 1998 ... ein Ansatz gewählt [wurde], der zum
Einen das Ausscheiden der zahnärztlichen Mitglieder und zum Anderen den Weiterbestand von Organen der Ärztekammern in den Bundesländern sowie der Österreichischen Ärztekammer in einer Art und Weise ermöglicht," die der Wahrung der Interessen beider Gruppen diene.
Auch trifft zu, dass nur auf dieser Basis Beschlüsse betreffend die Trennung der Satzung in die Teile Wohlfahrtsfonds und Allgemeinen Teil oder die Einführung einer - vom Gesetz vorgesehenen - Erweiterten Vollversammlung gefasst werden konnten, die als Begleitregelungen aus Anlass der Teilung der Ärztekammern in jeweils eine Ärzte- und eine Zahnärztekammer unabdingbar waren.
Im Prüfungsbeschluss hegte der Verfassungsgerichtshof das Bedenken, dass die Übergangsbestimmung den Kriterien der Selbstverwaltung deshalb widerspricht, da das Organ, dessen Fortbestand angeordnet war, auch aus Mitgliedern bestand, die nicht der in der Selbstverwaltung zusammengefassten bzw. verbliebenen Personengruppe angehörten. Die ehemals in einem Selbstverwaltungskörper zusammengefassten Personen wurden allerdings im vorliegenden Fall durch das Gesetz auf zwei Selbstverwaltungskörper aufgeteilt, was an der demokratischen Legitimation der von diesen Personen gewählten Organe an sich nichts ändert; wenn jedoch das bereits existierende Organ "Vollversammlung der Ärztekammer" - um die durch die Neuorganisation bedingten Begleitregelungen zu ermöglichen - für eine Übergangszeit weiter bestehen bleibt und dabei auch berechtigt ist, beschränkt auf diese Aufgaben Beschlüsse zu fassen, die sowohl die jeweilige Ärzte- als auch Zahnärztekammer betreffen (so beispielsweise administrative Angelegenheiten des Wohlfahrtsfonds), ist dies aus verfassungsrechtlicher Sicht zulässig.
2.4. Schließlich ist noch ins Treffen zu führen, dass die Befristung der Übergangsregelung - bis zur Durchführung von Neuwahlen - sicherstellte, dass in dem vom Gesetzgeber als notwendig erachteten Zeitraum von maximal 19 Monaten die Funktionsfähigkeit der Ärztekammern gewahrt bleibt.
2.5. In der Zusammenschau dieser sachlichen Gründe und unter Bedachtnahme darauf, dass für die Durchführung von Wahlen ein Vorbereitungszeitraum zuzubilligen ist, vertritt der Verfassungsgerichtshof die Auffassung, dass §221 Abs2 erster Satz ÄrzteG 1998 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 156 aus 2005, nicht verfassungswidrig ist.
3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.