Verfassungsgerichtshof
11.12.2009
A1/09
18950
Abweisung einer Staatshaftungsklage gegen den Bund wegen nicht rechtzeitiger Umsetzung der Gleichbehandlungsrichtlinie angesichts der für Männer und Frauen unterschiedlichen Preisgestaltung für Eintrittskarten bei Fußballspielen; kein Nachweis eines Schadenseintritts und der Kausalität
Die Klage wird abgewiesen.
Entscheidungsgründe:
römisch eins. 1. In seiner auf Art137 B-VG gestützten gegen den Bund
gerichteten Klage begehrt der Kläger aus dem Titel der Staatshaftung die Erlassung des nachstehenden Urteils:
"Mangels Zahlung oder Einigung in Güte beantrage ich zu fällen das
Urteil:
Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger den Betrag von € 20,00 zuzüglich 4 % Zinsen seit 05.06.2008 sowie die Kosten dieses Rechtsstreites binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen."
2. Der Staatshaftungsanspruch wird darauf gestützt, dass die Richtlinie 2004/113/EG vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, Amtsblatt 2004
L 373, S 37 (im Folgenden: Gleichbehandlungsrichtlinie) nicht in der dafür vorgesehenen Frist per 21. Dezember 2007, sondern erst per 1. August 2008 ins österreichische Recht umgesetzt worden sei.
Der Kläger habe am 6. Februar 2008 und am 26. März 2008 Länderspiele der österreichischen Fußballnationalmannschaft besucht und dafür jeweils ein Vollpreisticket gelöst. Im Fall des Spiels vom 6. Februar 2008 gegen die Mannschaft der Bundesrepublik Deutschland habe dieses Ticket € 18,00 gekostet, während Frauen nur € 11,00 bezahlen hätten müssen. Für den Besuch des Spiels vom 26. März 2008 gegen das Team der Niederlande habe der Kläger € 28,00, Frauen jedoch nur € 15,00 gezahlt. Der Kläger habe sich dadurch sexuell diskriminiert gefühlt und vorerst den Österreichischen Fußballbund (im Folgenden: ÖFB) mit Schreiben vom 13. Februar 2008 aufgefordert, ihm den damals bereits bestehenden Schaden in Höhe von € 7,00 zu ersetzen. Bei richtiger Umsetzung hätte auch dem Kläger als Mann nur der ermäßigte Preis verrechnet werden dürfen.
Mit Schreiben vom 3. Juni 2008 habe der Kläger die Finanzprokuratur aufgefordert, ihm nunmehr die jeweilige Differenz, in Summe € 20,00 aus dem Titel der Amtshaftung zu ersetzen. Unterscheidungskriterium für die unterschiedlichen Preise sei lediglich das Geschlecht gewesen, Frauen würden demnach erheblich bevorzugt und Männer benachteiligt werden. Es gäbe keine Rechtfertigung dafür. Es sei nicht nachvollziehbar, wie durch solche Maßnahmen der Fußballsport auf eine breitere Basis gestellt werden sollte.
Die Finanzprokuratur habe seine Forderung nicht anerkannt und mit Schreiben vom 1. August 2008 den Ersatz des Schadens abgelehnt. Es handle sich bei der geltend gemachten Forderung nicht um einen Amtshaftungsanspruch im Sinne des AHG, sondern vielmehr um einen Staatshaftungsanspruch nach Art137 B-VG. Zudem sei das Ziel, den männerdominierten Sport auch für Frauen attraktiv zu machen, durchaus eine Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung. Man dürfe sich nicht davor verschließen, dass eine allfällige Konsequenz nicht die Senkung der Preise für Männer, sondern die Anhebung der Eintrittspreise für Frauen bedeuten würde.
3. Die beklagte Partei erstattete eine Gegenschrift und gestand in dieser zu, dass der Bund bei der Umsetzung der Gleichbehandlungsrichtlinie tatsächlich säumig gewesen sei, diese aber mit dem Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 98 aus 2008, nunmehr umgesetzt habe. Das Gesetz sei am 1. August 2008 in Kraft getreten. Es würde legislatives Unrecht vorliegen, jedoch halte die beklagte Partei den Anspruch für inhaltlich unbegründet.
3.1. Die Staatshaftung sei an drei Voraussetzungen gebunden, die Richtlinie müsse dem Einzelnen Rechte verleihen, der Verstoß müsse hinreichend qualifiziert sein und es müsse zwischen dem Verstoß gegen die Verpflichtung zur Umsetzung und dem entstandenen Schaden ein Kausalzusammenhang bestehen. Es mangle hier aber an allen drei Voraussetzungen.
Zunächst bestehe auch nach der Gleichbehandlungsrichtlinie kein absolutes Recht auf Gleichstellung. Art4 Abs5 leg.cit. würde auch festlegen, dass eine Ungleichbehandlung zulässig sei, sofern sie durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt sei und die Mittel angemessen und erforderlich seien, um dieses Ziel zu erreichen. Es sei daher zu prüfen, ob bei rechtzeitiger Umsetzung der Anspruch des Klägers gerechtfertigt gewesen sei. Die Differenzierung bei der Preisgestaltung sei nur aufgrund des Geschlechts, also unmittelbar passiert. Ob dies wirklich eine Diskriminierung im Sinne der Richtlinie darstellen würde, hänge aber davon ab, ob die Bereitstellung ermäßigter Eintrittskarten für Frauen nicht durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt und als Mittel angemessen und erforderlich gewesen sei. Diese Voraussetzungen seien gegeben, würde doch Erwägungsgrund Nr. 16 der Gleichbehandlungsrichtlinie die Förderung der Gleichstellung der Geschlechter oder der Interessen von Männern und Frauen sowie in der Organisation sportlicher Tätigkeiten als rechtmäßige Ziele nennen. Auch stelle das Streben nach einem Wandel in den sozialen und kulturellen Verhaltensmustern von Männern und Frauen ein legitimes Ziel dar ebenso wie die Beseitigung von Vorurteilen und der herkömmlichen stereotypen Rollenverteilung. Dies entspräche auch dem Ziel des Art5 der UN-Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, Bundesgesetzblatt 443 aus 1982,, deren Art1 bis 4 im Verfassungsrang stünden.
3.2. Dem Kläger sei vom ÖFB mitgeteilt worden, dass die ermäßigten Karten für Frauen dazu dienen sollten, den Fußball durch die Förderung von Frauenbesuchen auf eine breitere Basis zu stellen. Fußball sei bekannterweise eine Männersportart, es erscheine daher legitim, den Fußball als Massensport allen gesellschaftlichen Gruppen anzubieten. Es sei statistisch nachgewiesen worden, dass Einkommensunterschiede zwischen Männern und Frauen bestünden, die niedrigeren Eintrittspreise für Frauen würden mit diesem Unterschied korrelieren. Vorhandene Interessen von Frauen am Fußballsport würden verstärkt werden und könnten eine vermehrte Teilnahme von Frauen an Fußballveranstaltungen überkommene Vorurteile beseitigen und die herkömmliche Rollenverteilung verändern.
3.3. Zudem sei zu prüfen, ob es gelindere Mittel gegeben hätte, um diese Ziele zu erreichen. Diese zeichneten sich aber nicht ab. Die vom Kläger vorgeschlagene Quotenregelung würde Männer in einem bestimmten Ausmaß komplett vom Ticketverkauf ausschließen, wobei dies wohl unverhältnismäßig sei. Vielmehr wollte der ÖFB ein positives Zeichen setzen, auch wenn andere Maßnahmen denkbar wären, sei deswegen die grundsätzliche Eignung von Preisreduktionen für Frauen zur Erreichung der Ziele gegeben. Dies würde nicht gegen die Richtlinie verstoßen und bestehe schon deswegen kein Staatshaftungsanspruch.
3.4. Weiters führt die beklagte Partei aus, dass dem Kläger wegen des behaupteten Verstoßes gegen Gemeinschaftsrecht gar kein Schaden erwachsen sei und kein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen dem behaupteten Verstoß und dem angeblich entstandenen Schaden vorliege. Selbst wenn der ÖFB Frauen denselben Eintrittspreis verrechnen müsste wie Männern, hätte der Kläger den vollen Preis bezahlen müssen. Ein Schaden wäre dem Kläger nur entstanden, wenn er einen höheren als den regulären Preis gezahlt hätte. Dies sei aber nicht der Fall gewesen. Auch bei regulärer Richtlinienumsetzung hätte der Kläger den vollen Preis bezahlen müssen, die verspätete Richtlinienumsetzung sei somit nicht kausal dafür, dass der Kläger den regulären Ticketpreis bezahlen musste.
4. Im Rahmen seiner Einvernahme als Zeuge gab der Generaldirektor des ÖFB, Herr Alfred Ludwig, zur Preisgestaltung bei Länderspielen der österreichischen Fußballnationalmannschaft an, dass nur bei Freundschafts- und Vorbereitungsspielen der ÖFB selbst die Preise festlegen würde, nicht aber bei den Endrunden der Europa- oder Weltmeisterschaften. Der ÖFB habe eine ermäßigte Frauenkarte aufgelegt, um einerseits mehr Frauen als Zuschauerinnen für den Fußballsport zu begeistern, daneben habe man auch Maßnahmen gesetzt, um die aktive Ausübung von Frauenfußball zu fördern, so etwa habe man eine Mädchenschülerliga ins Leben gerufen, unterstütze die Frauennationalmannschaft und fördere das Vereinsleben des Frauenfußballs. All diese Maßnahmen würden langsam Früchte tragen, Frauen würden sich zusehends für die Männerdomäne Fußball interessieren, sowohl die Zahl der Aktiven aber auch jene der Zuschauerinnen würde steigen. Weiters wolle man den Fußball als Familiensport etablieren, dies könne aber nur erreicht werden, wenn der Besuch eines Länderspiels für die gesamte Familie nicht Unsummen kosten würde. Bei der Auflage von Partnerkarten sei beim Einlass schwer zu kontrollieren, ob es sich wirklich um Partner handle. Man habe sich in der Preisgestaltung dazu entschlossen, neben den Ermäßigungen für Kinder, Jugendliche, Pensionisten, Präsenzdiener und Behinderte auch ermäßigte Frauenkarten anzubieten. Mehr Frauen und auch mehr Familien würden zu einer verbesserten, freundlicheren und sichereren Atmosphäre am Spielplatz beitragen und seien ein wesentlicher Beitrag zur Verbreitung des Fußballs. Zudem würden verbilligte Karten für Frauen auch notwendig sein, da es statistisch nachgewiesen sei, dass Frauen im Durchschnitt nach wie vor weniger verdienen würden als Männer. Trotzdem solle ein Besuch eines Fußballspiels erschwinglich sein.
5. In der mündlichen Verhandlung vom 7. Oktober 2009 hielten beide Verfahrensparteien ihr bisheriges Vorbringen aufrecht.
römisch zwei. Die maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:
1. Die Gleichbehandlungsrichtlinie soll die Gleichstellung der Geschlechter in den sonstigen Bereichen, beim Zugang zu öffentlichen Gütern und Dienstleistungen gewährleisten und trat am 21. Dezember 2004 in Kraft. In Art17 Abs1 leg.cit. wurde den Mitgliedstaaten eine Umsetzungsfrist bis 21. Dezember 2007 gesetzt.
2. Die Gleichbehandlungsrichtlinie sieht in ihrem Erwägungsgrund 16 vor:
"Eine unterschiedliche Behandlung kann nur dann zulässig sein, wenn sie durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Ein legitimes Ziel kann beispielsweise sein: der Schutz von Opfern sexueller Gewalt (wie die Einrichtung einer Zufluchtsstätte für Personen gleichen Geschlechts), der Schutz der Privatsphäre und des sittlichen Empfindens (wie etwa bei der Vermietung von Wohnraum durch den Eigentümer in der Wohnstätte, in der er selbst wohnt), die Förderung der Gleichstellung der Geschlechter oder der Interessen von Männern und Frauen (wie ehrenamtliche Einrichtungen, die nur den Angehörigen eines Geschlechts zugänglich sind), die Vereinsfreiheit (Mitgliedschaft in privaten Klubs die nur den Angehörigen eines Geschlechts zugänglich sind) und die Organisation sportlicher Tätigkeiten (z.B. Sportveranstaltungen, zu denen ausschließlich die Angehörigen eines Geschlechts zugelassen sind). Beschränkungen sollten jedoch im Einklang mit den in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften festgelegten Kriterien angemessen und erforderlich sein."
Dies wird in Art4 Abs5 der Gleichbehandlungsrichtlinie wiederholt:
Artikel 8, der Gleichbehandlungsrichtlinie sieht für den Rechtsschutz diskriminierter Personen folgendes vor:
"Rechtsschutz
3. Österreich setzte die Richtlinie mit dem Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 98 aus 2008,, um, indem es in das Bundesgesetz über die Gleichbehandlung, Bundesgesetzblatt Teil eins, 66 aus 2004, (im Folgenden: GlBG) einen Teil römisch drei a. einfügte, welcher inhaltlich an den römisch drei. Teil angelehnt ist, der bereits in der Stammfassung des GlBG enthalten war. Dieser römisch drei. Teil diente der Umsetzung der Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft, Amtsblatt 2000 L 180,
S 22 (im Folgenden: Antirassismusrichtlinie), welche neben der Gleichbehandlung in der Arbeitswelt auch jene beim Zugang zu Ausbildung und Bildung allgemein, Sozialschutz, sozialen Vergünstigungen sowie beim Zugang zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, regelt. Im Zusammenhang mit dem GlBG ist auch das Bundesgesetz über die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft, Bundesgesetzblatt 108 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008, (im Folgenden: GBK-GAW-G) von Bedeutung.
Der römisch drei a. Teil des GlBG trat mit 1. August 2008 in Kraft, die Änderung des GBK-GAW-G ebenfalls, wobei die neu zu bestellenden Mitglieder des für die Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu öffentlichen Gütern und Dienstleistungen nunmehr zuständigen Senates römisch drei der Gleichbehandlungskommission (im Folgenden: GBK) mit 1. Oktober 2008 zu bestellen waren.
4. Der römisch drei a. Teil des GlBG lautet:
"IIIa. Teil
Gleichbehandlung von Frauen und Männern beim Zugang zu und bei der, Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen
Geltungsbereich, §40a.
Gleichbehandlungsgebot, §40b.
Auf Grund des Geschlechtes darf niemand unmittelbar oder mittelbar beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, diskriminiert werden. Diskriminierungen von Frauen auf Grund von Schwangerschaft oder Mutterschaft sind unmittelbar Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts.
Begriffsbestimmungen, §40c.
Ausnahmebestimmung, §40d.
Die Bereitstellung von Gütern oder Dienstleistungen ausschließlich oder überwiegend für ein Geschlecht ist keine Diskriminierung, wenn dies durch ein rechtmäßiges Ziel gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.
Positive Maßnahmen, §40e.
Die in Gesetzen, in Verordnungen oder auf andere Weise getroffenen Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung, mit denen Benachteiligungen auf Grund des Geschlechtes verhindert oder ausgeglichen werden, gelten nicht als Diskriminierung im Sinne dieses Gesetzes.
Belästigung und sexuelle Belästigung, §40f.
1. dass die Würde der betroffenen Person verletzt wird und
2. ein einschüchterndes, feindseliges, entwürdigendes, beleidigendes oder demütigendes Umfeld für die betroffene Person geschaffen wird,
gelten als Diskriminierung.
1. bei Anweisung zur Belästigung oder sexuellen Belästigung oder
2. wenn die Zurückweisung oder Duldung einer Belästigung oder sexuellen Belästigung durch die belästigte Person zur Grundlage einer diese Person berührenden Entscheidung gemacht wird.
Rechtsfolgen der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes, §40g.
1. ein Prüfungsergebnis der Kommission im Einzelfall oder
2. ein Schreiben der Geschäftsführung der Kommission, aus dem hervorgeht, dass die Voraussetzungen für die Prüfung einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes im Einzelfall nicht bzw. nicht mehr vorliegen,
zugestellt, beendet die Zustellung die Hemmung der Fristen zur gerichtlichen Geltendmachung. Nach der Zustellung steht dem/der Betroffenen zur Erhebung der Klage zumindest noch eine Frist von drei Monaten offen. War die ursprüngliche Frist kürzer, so steht dem/der Betroffenen nur diese offen.
Benachteiligungsverbot, §40h.
Als Reaktion auf eine Beschwerde oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Gleichbehandlungsgebotes darf der/die Einzelne nicht benachteiligt werden. Auch eine andere Person, die als Zeuge/Zeugin oder Auskunftsperson in einem Verfahren auftritt oder die Beschwerde unterstützt, darf als Reaktion auf eine solche Beschwerde oder die Einleitung eines solchen Verfahrens zur Durchsetzung des Gleichbehandlungsgebotes nicht benachteiligt werden.
§40g gilt sinngemäß.
Förderungsmaßnahmen, §40i.
Die Richtlinien über die Vergabe von Förderungen des Bundes an natürliche oder juristische Personen haben Förderungen nur für natürliche oder juristische Personen vorzusehen, die die Bestimmungen des römisch drei a. Teiles beachten."
römisch drei. Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Entscheidung von folgendem im Wesentlichen unbestrittenen Sachverhalt aus:
Österreich setzte die Gleichbehandlungsrichtlinie nicht per 21. Dezember 2007 um, sondern erst mit dem Bundesgesetzblatt Teil eins, 98 aus 2008,, welches am 1. August 2008 in Kraft trat.
Der Kläger besuchte am 6. Februar 2008 und am 26. März 2008 Länderspiele der österreichischen Fußballnationalmannschaft, wobei er jeweils den Vollpreis für seine Eintrittskarte zahlte, nämlich € 28,00 und € 18,00. Für Frauen galten bei beiden Spielen ermäßigte Eintrittspreise, nämlich für dieselbe Sitzplatzkategorie € 15,00 und € 11,00; Frauen zahlten somit für diese um € 20,00 weniger als Männer.
Mit Schreiben vom 3. Juni 2008 forderte der Kläger die Finanzprokuratur auf, den ihm entstandenen Schaden von € 20,00 wegen nicht - rechtzeitig - erfolgter Umsetzung der Gleichbehandlungsrichtlinie aus dem Titel der Amtshaftung zu ersetzen. Die Finanzprokuratur wies diese Aufforderung ab und verwies den Kläger auf die Möglichkeit einer Klage nach Art137 B-VG. Eine solche brachte der Kläger am 16. Jänner 2009 beim Verfassungsgerichtshof ein.
römisch vier. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:
1. Zur Zuständigkeit:
1.1. Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger einen vermögensrechtlichen Anspruch gegen den Bund geltend und stützt diesen auf den Titel der Staatshaftung wegen nicht rechtzeitiger Umsetzung der Gleichbehandlungsrichtlinie. Der Kläger habe bei den beiden gegenständlichen Spielen jeweils den Vollpreis bezahlen müssen, während es ermäßigte Karten für Frauen gegeben hätte. Hätte der Bund die Richtlinie rechtzeitig umgesetzt, wäre diese Preisgestaltung nicht mehr möglich gewesen, dem Kläger sei deshalb ein Schaden in Höhe der jeweiligen Differenz zwischen Vollpreiskarten und ermäßigten Karten, insgesamt € 20,00 entstanden.
1.2. Es besteht keine Vorschrift, wonach über diesen Anspruch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde oder durch ein Gericht zu entscheiden ist. Die behauptete verspätete Umsetzung der Richtlinie ist also unmittelbar dem Gesetzgeber zuzurechnen. Da auch die anderen Prozessvoraussetzungen vorliegen, ist der Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung in der Sache zuständig vergleiche auch VfSlg. 17.002 aus 2003,). Auch der beklagte Bund bestreitet nicht das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen.
2. In der Sache:
2.1. Voraussetzung einer Staatshaftung ist es, dass es durch das Verhalten von Organen eines Mitgliedstaats zur Verletzung einer gemeinschaftsrechtlichen Norm gekommen ist, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, und dass ein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen diesem Verstoß und dem Schaden besteht, der dem Einzelnen entstanden ist [vgl. EuGH 5.3.1996, Rs. C-46/93 und C-48/93, Brasserie du Pecheur, Slg. 1996, I-1029 (Rz 51); 23.5.1996, Rs. C-5/94, Hedley Lomas, Slg. 1996, I-2553 (Rz 32); 30.9.2003, Rs. C-224/01, Köbler (Rz 51)]. Ferner kann ein Anspruch aus dem Titel der Staatshaftung nur geltend gemacht werden, wenn die klagende Partei von allen ihr nach innerstaatlichem Recht zur Verfügung stehenden Rechtsschutzmöglichkeiten Gebrauch gemacht hat (EuGH 5.3.1996, Rs. C-46/93 und C-48/93, Brasserie du Pecheur, Slg. 1996, I-1029, Rz 84).
Für die Geltendmachung einer Staatshaftung ist der Beweis erforderlich, dass dem Kläger ein Schaden erwachsen ist und dass für diesen ein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht unmittelbar kausal war vergleiche EuGH 5.3.1996, C-46/93 und C-48/93 - Brasserie du Pecheur Rz 50 und 51; EuGH 8.10.1996, C-178/94 ua. - Dillenkofer ua., Rz 21 f.).
2.2. Der Kläger hat nicht dargetan, dass er durch die nicht rechtzeitige Umsetzung der Gleichbehandlungsrichtlinie einen Schaden von € 20,00 erlitten hat. Die Gleichbehandlungsrichtlinie verbietet zwar eine Ungleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu öffentlichen Gütern und Dienstleistungen. Der Kläger hat aber nicht nachgewiesen, dass er nach Umsetzung der Richtlinie einen anderen Preis hätte bezahlen müssen.
Weiters sieht Art8 Abs2 der Gleichbehandlungsrichtlinie vor, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer nationalen Rechtsordnung die erforderlichen Maßnahmen treffen müssen, um sicherzustellen, dass der einer Person durch eine Diskriminierung entstandene Schaden tatsächlich und wirksam ausgeglichen oder ersetzt wird, wobei dies auf eine abschreckende und dem erlittenen Schaden angemessene Art und Weise geschehen muss. Der österreichische Gesetzgeber hat diese Bestimmung durch Einfügung des §40g in Artikel römisch eins des Bundesgesetzblatt Teil eins, 98 aus 2008, in der Weise - wenngleich verspätet - umgesetzt, dass er auch eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung vorsieht.
Der Kläger macht allerdings einen auf Art8 Abs2 der Gleichbehandlungsrichtlinie gestützten Schaden aus erlittener persönlicher Beeinträchtigung, dessen Ersatz ihm bei rechtzeitiger Umsetzung allenfalls hätte zustehen können, gar nicht geltend. Er fordert viel mehr den Ersatz der Preisdifferenz als Schaden, für den er jedoch den Nachweis des Schadenseintrittes und der Kausalität nicht erbracht hat.
Bei diesem Ergebnis war nicht weiter zu untersuchen, ob die unterschiedliche Preisgestaltung für Eintrittskarten für Männer und Frauen bei Länderspielen der österreichischen Fußballnationalmannschaft angesichts der in Art4 Abs5 und Art6 der Gleichbehandlungsrichtlinie genannten Rechtfertigungsgründe überhaupt diskriminierend im Sinne der Gleichbehandlungsrichtlinie wäre.
Die Klage war daher schon aus diesem Grunde abzuweisen.
römisch sechs. Kosten wurden nicht geltend gemacht.