Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.12.2011

Geschäftszahl

B3519/05

Sammlungsnummer

19571

Leitsatz

Abweisung der Beschwerde nach Entscheidung über einen negativen Kompetenzkonflikt und Aufhebung des Ablehnungsbeschlusses des VfGH; keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Zurückweisung eines Antrags auf Übermittlung anonymisierter Bescheide der Landes-Grundverkehrskommission nach dem Tir Auskunftspflichtgesetz

Spruch

              Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

              Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

              I. Sachverhalt, Beschwerde und Verfahren

              1. Die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gegen einen Bescheid der Landes-Grundverkehrskommission beim Amt der Tiroler Landesregierung, mit dem der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Übermittlung anonymisierter Ausfertigungen von Bescheiden der Landes-Grundverkehrskommission, die von dieser seit 1. Jänner 2000 erlassen wurden, sowie im Falle der Nichterteilung dieser Auskunft auf Erlassung eines abweisenden Bescheides gemäß §4 Abs2 Tir. AuskunftspflichtG, zurückgewiesen wird, wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Februar 2007 mangels zu erwartender Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage abgelehnt. Dieser Beschluss wurde in Erledigung eines daraufhin entstandenen Kompetenzkonfliktes zwischen dem Verfassungsgerichtshof und dem Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Dezember 2011, KI-2/10, aufgehoben. Aus diesem Grund ist nunmehr eine Entscheidung in der Sache zu treffen.

              2. Mit Schreiben vom 26. April 2005 beantragte die beschwerdeführende Partei bei der Landes-Grundverkehrskommission beim Amt der Tiroler Landesregierung die postalische Übermittlung anonymisierter Ausfertigungen von Bescheiden derselben, die seit dem 1. Jänner 2005 erlassen wurden. Mit Schreiben der Landes-Grundverkehrskommission beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 12. Juli 2005 wurde der beschwerdeführenden Partei mitgeteilt, dass auf Grund mangelnden rechtlichen Interesses sowie auf Grund der in der Geschäftsstelle nicht vorhandenen zeitlichen und personellen Ressourcen dem Antrag nicht nachgekommen werden könne. Mit Schreiben vom 18. Juli 2005 stellte die beschwerdeführende Partei einen weiteren Antrag auf Übermittlung von Bescheiden der Landes-Grundverkehrskommission mit folgendem Wortlaut:

              "1) Es mögen uns [...] Ausfertigungen von Bescheiden der Landesgrundverkehrskommission beim Amt der Tiroler Landesregierung, welche von dieser seit 1. Jänner 2000 [...] erlassen wurden, in anonymisierter Form im Postweg übermittelt werden.

              2) Sollte die Landesgrundverkehrskommission beim Amt der Tiroler Landesregierung [...] wider Erwarten vermeinen, diesem Antrag nicht zu entsprechen, begehren wir nach §4 Abs4 Tiroler Auskunftspflichtgesetz die förmliche Erlassung eines abweisenden Bescheides innerhalb der gesetzlich normierten Frist gemäß der Verfahrensanordnung des §4 Abs2 Tiroler Auskunftspflichtgesetz."

              3. Dieser Antrag wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 10. Oktober 2005 zurückgewiesen, wobei begründend ausgeführt wurde, dass die begehrte Übermittlung anonymisierter Ausfertigungen der Entscheidungen der Landes-Grundverkehrskommission keine Auskunft im Sinne des §1 Abs2 Tir. AuskunftspflichtG darstelle, da diese Bestimmung den Begriff der Auskunft als die Mitteilung gesicherten Wissens über Angelegenheiten, die einem Organ zum Zeitpunkt der Erteilung der Auskunft bekannt sind, definiere. Der Inhalt von Berufungsentscheidungen der Landes-Grundverkehrskommission könne jedoch bereits begrifflich nicht als "gesichertes Wissen" verstanden werden, weshalb das Begehren der beschwerdeführenden Partei auch nicht als dem Tir. AuskunftspflichtG unterliegend angesehen werden könne. Eine Anonymisierung der Berufungsentscheidungen der Landes-Grundverkehrskommission sei zudem weder gesetzlich vorgesehen, noch gehöre sie zu deren "Kernaufgaben"; eine solche Tätigkeit wäre mit einem erheblichen Aufwand im Sinne des §3 Abs1 litc Tir. AuskunftspflichtG verbunden und würde auch unter der Annahme, dass es sich beim Begehren der beschwerdeführenden Partei um ein auskunftspflichtiges Ansinnen handle, eine Verweigerung der Auskunft rechtfertigen.

              4. In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen

Beschwerde rügt die beschwerdeführende Partei die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf passive Informationsfreiheit nach Art10 EMRK, auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter. Begründend wird im Wesentlichen vorgebracht, dass ein besonderes Interesse am Zugang zur Rechtsprechung der Landes-Grundverkehrskommission bestehe und die Verweigerung des gegenständlichen Auskunftsersuchens sich wegen Widerspruchs zum Rechtsstaatlichkeitsprinzip als unzulässiger Eingriff in das Informationsrecht nach Art10 EMRK erweise und unverhältnismäßig sei. Die belangte Behörde habe Willkür geübt, da der Bescheid nicht inhaltlich auf die Argumentation der beschwerdeführenden Partei eingehe, sondern ohne Begründung verneine, dass das gegenständliche Auskunftsbegehren ein Auskunftsbegehren im Sinne des Tir. AuskunftspflichtG sei. Durch die Verweigerung einer Sachentscheidung verletze die belangte Behörde die beschwerdeführende Partei zudem im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter.

              5. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift. Die beschwerdeführende Partei legte eine Replik vor.

              II. Rechtslage

              §§1 bis 4 Tir. AuskunftspflichtG lauten:

"§1

Auskunftspflicht

              (1) Die Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der übrigen durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper sind verpflichtet, über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches jedermann Auskunft zu erteilen, soweit im §3 nichts anderes bestimmt ist.

              (2) Auskunft ist die Mitteilung gesicherten Wissens über Angelegenheiten, die dem Organ zum Zeitpunkt der Erteilung der Auskunft bekannt sind.

§2

Auskunftsbegehren

              (1) Jedermann hat das Recht, von Organen des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der übrigen durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper mündlich, telefonisch, schriftlich, fernschriftlich oder telegrafisch Auskunft zu verlangen.

              (2) Dem Auskunftswerber kann aufgetragen werden, ein umfangreiches mündliches oder telefonisches Auskunftsbegehren schriftlich auszuführen. Soweit ein Auskunftsbegehren unklar ist, ist dem Auskunftswerber aufzutragen, dieses zu verbessern.

§3

Verweigerung der Auskunft

              (1) Auskunft darf nicht erteilt werden, wenn der Erteilung der Auskunft eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht.

              (2) Die Verpflichtung zur Erteilung von Auskunft

besteht nicht, wenn

              a) die Auskunft über eine Angelegenheit verlangt

wird, die nicht in den Wirkungsbereich des Organs fällt,

              b) die Auskunft offenbar mutwillig verlangt wird,

              c) die Erteilung der Auskunft Erhebungen,

Berechnungen oder Ausarbeitungen erfordern würde, die die ordnungsgemäße Erfüllung der übrigen Aufgaben des Organs erheblich beeinträchtigen würden, oder

              d) der Auskunftswerber die Auskunft auf anderem zumutbaren Weg unmittelbar erhalten kann.

              (3) Die Organe von beruflichen Vertretungen sind überdies nur zur Erteilung von Auskunft an ihre Mitglieder verpflichtet.

§4

Verfahren

              (1) Auskunft ist nach Möglichkeit mündlich oder telefonisch zu erteilen.

              (2) Auskunft ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von acht Wochen nach dem Einlangen des Auskunftsbegehrens, zu erteilen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, so ist dies dem Auskunftswerber unter Angabe des Grundes mitzuteilen. Wird eine Auskunft verweigert, so ist dies dem Auskunftswerber innerhalb dieser Frist unter Angabe des Grundes mitzuteilen.

              (3) Wurde dem Auskunftswerber aufgetragen, das Auskunftsbegehren schriftlich auszuführen oder zu verbessern, so beginnt die Frist nach Abs2 mit dem Einlangen des schriftlich ausgeführten oder verbesserten Auskunftsbegehrens zu laufen.

              (4) Wird eine Auskunft verweigert, so kann der Auskunftswerber den Antrag stellen, die Verweigerung der Auskunft mit schriftlichem Bescheid auszusprechen. Ein solcher Antrag ist schriftlich bei dem Organ einzubringen, von dem die Auskunft verlangt wurde. Für die Erlassung eines Bescheides, mit dem die Verweigerung einer Auskunft ausgesprochen wird, ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 anzuwenden. Gegen einen solchen Bescheid ist eine Berufung nicht zulässig.

              (5) Wird eine Auskunft aus dem im §3 Abs2 lita angeführten Grund verweigert, so ist der Auskunftswerber bei mündlichen oder telefonischen Auskunftsbegehren an das zuständige Organ zu verweisen. Schriftliche, fernschriftliche oder telegrafische Auskunftsbegehren sind in einem solchen Fall ohne unnötigen Aufschub an das zuständige Organ weiterzuleiten."

              III. Erwägungen

              Die Beschwerde ist zulässig; sie ist jedoch nicht begründet.

              1. Bedenken gegen die von der belangten Behörde angewendeten Normen wurden nicht vorgebracht und sind auch beim Verfassungsgerichtshof nicht entstanden.

              2. Eine Verletzung von Art10 EMRK, wie sie von der beschwerdeführenden Partei behauptet wird, kommt schon aus folgender Erwägung nicht in Betracht:

              Nach der Rechtsprechung des Europäischen

Gerichtshofes für Menschenrechte verbietet Art10 EMRK hinsichtlich des Rechtes auf Zugänglichkeit und Empfang von Informationen in erster Linie die Beschränkung des Empfanges von Informationen, die andere einer Person zukommen lassen oder beabsichtigen zukommen zu lassen (EGMR 26.3.1987, Fall Leander, Appl. 9248/81, Z74). Der Staat ist in diesem Zusammenhang nach herrschender Ansicht verpflichtet, sein Informationssystem so einzurichten, dass man sich tatsächlich über wesentliche Fragen informieren kann vergleiche Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention4 [2009], 269;

Frowein/Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2009], 348). Eine Verpflichtung des Staates zu einem aktiven Tun dahingehend, dass der Staat vertrauliche Informationen veröffentlichen oder den Zugang zu Informationen allgemein gewährleisten müsste, kann aus Art10 EMRK dagegen nicht abgeleitet werden (EGMR 19.2.1998, Fall Guerra, Appl. 14.967/89, NL 1998, 59).

              Auch der Verfassungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung (zB VfSlg. 11.297/1987, 12.104/1989, 12.838/1991) die Ansicht, dass aus Art10 EMRK keine Verpflichtung des Staates resultiert, den Zugang zu Informationen zu gewährleisten oder selbst Informationen bereitzustellen. Die Zurückweisung eines Antrages auf Anonymisierung und Übermittlung von Bescheiden der belangten Behörde, die in einem bestimmten Zeitraum erlassen wurden, stellt - entgegen der Ansicht der beschwerdeführenden Partei - keinen Eingriff in Art10 EMRK dar, da in diesem Fall keine Behinderung der Beschaffung oder der Ermittlung öffentlich zugänglicher Informationen durch (aktives) Eingreifen von Staatsorganen vorliegt, die ausschließlich unter den Voraussetzungen des Art10 Abs2 EMRK zulässig wäre vergleiche VfSlg. 11.297/1987, 12.104/1989).

              3. Soweit die beschwerdeführende Partei behauptet, durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt zu sein, weil dieser nicht inhaltlich auf die Argumentation der beschwerdeführenden Partei eingehe, sondern ohne Begründung verneine, dass es sich beim verfahrensgegenständlichen Antrag um ein Auskunftsbegehren im Sinne des Tir. AuskunftspflichtG handle, ist ihr Folgendes entgegenzuhalten:

              Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 10.413/1985, 14.842/1997, 15.326/1998 und 16.488/2002) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat.

              Ein willkürliches Verhalten kann der Behörde unter anderem dann vorgeworfen werden, wenn sie den Beschwerdeführer aus unsachlichen Gründen benachteiligt hat oder aber, wenn der angefochtene Bescheid wegen gehäuften Verkennens der Rechtslage in einem besonderen Maße mit den Rechtsvorschriften in Widerspruch steht (zB VfSlg. 10.065/1984, 14.776/1997, 16.273/2001).

              3.1. Der Verfassungsgerichtshof vermag in der Entscheidung der Landes-Grundverkehrskommission beim Amt der Tiroler Landesregierung keinen derartigen Mangel zu erblicken:

Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgeht, dass das Ersuchen um Übermittlung sämtlicher Bescheide der Landes-Grundverkehrskommission beim Amt der Tiroler Landesregierung in anonymisierter Form, die in einem mehrjährigen Zeitraum ergangen sind, kein Auskunftsbegehren im Sinne des Tir. AuskunftspflichtG darstellt.

              In den Erläuternden Bemerkungen zum Tir. AuskunftspflichtG umschreibt der Gesetzgeber den Auskunftsbegriff wie folgt:

              "Es ist davon auszugehen, daß Auskünfte nur Wissenserklärungen sind, nicht aber etwa Absichtserklärungen der Organe über geplante Vorgangsweisen. Die Angelegenheit, über die eine Auskunft verlangt wird, muß zum Zeitpunkt der Einbringung des Auskunftsbegehrens der Verwaltung bekannt sein. Die Organe der Verwaltung können daher durch ein Auskunftsbegehren nicht veranlaßt oder gezwungen werden, Erhebungen über allfällige in der Zukunft zu erwartende Anträge in Verfahren anzustellen.

              Auskünfte sind somit Wissenserklärungen zu einer Angelegenheit, wobei ihr Gegenstand ausschließlich solche Informationen sind, die zum Zeitpunkt der Anfrage der Verwaltung bereits bekannt sind.

              Auskunftserteilung bedeutet auch nicht die Gewährung der im AVG 1950 geregelten Akteneinsicht, sondern die Weitergabe von Informationen über einen Akteninhalt, die in aller Regel nicht jene Detailliertheit der Informationen aufweisen wird, wie sie bei der Einsicht in die Akten zu gewinnen wäre. Darüber hinaus bedingt schon die Verwendung des Begriffes 'Auskunft', daß die Verwaltung unter Berufung auf die Auskunftspflicht nicht etwa zu umfangreichen Ausarbeitungen, zur Erstellung von Gutachten, zur Beschaffung von auch anders zugänglichen Informationen und dergleichen verhalten ist."

              Damit entspricht der Auskunftsbegriff des Tir. AuskunftspflichtG jenem des Art20 Abs4 B-VG vergleiche die Erläuterungen zum Auskunftspflichtgesetz des Bundes [RV 41 BlgNr 17. GP, 3], auf die in den Erläuterungen zu Art20 Abs4 B-VG verwiesen wird [RV 39 BlgNr 17. GP, 4]).

              Beim Begehren der beschwerdeführenden Partei handelt es sich jedoch nicht um ein relativ bestimmtes Ersuchen um Erteilung einer Auskunft in Form der Beantwortung einer oder mehrerer konkreter Fragen, sondern vielmehr um ein an die belangte Behörde gerichtetes Verlangen, tätig zu werden, nämlich von sich aus sämtliche (somit nach dem Wortlaut sogar verfahrensrechtliche) Bescheide der belangten Behörde aus einem mehrjährigen Zeitraum zu sammeln (bzw. bereits ergangene Bescheide auszuheben), zu anonymisieren und der beschwerdeführenden Partei in Papierform zukommen zu lassen. Die belangte Behörde geht daher unter Berücksichtigung der Materialien zu Art20 Abs4 B-VG denkmöglich davon aus, dass ein derartiger Inhalt dem Begriff der Auskunft gemäß §1 Tir. AuskunftspflichtG nicht zukommt.

              3.2. Entgegen der Behauptung der beschwerdeführenden Partei hat sich die belangte Behörde in ihrer Begründung jedoch auch mit den inhaltlichen Argumenten der beschwerdeführenden Partei auseinandergesetzt. So verweist sie (unter der Annahme, dass es sich beim verfahrensgegenständlichen Antrag um ein Auskunftsbegehren nach dem Tir. AuskunftspflichtG handeln würde) eventualiter darauf, dass §3 Abs1 litc Tir. AuskunftspflichtG einen Verweigerungsgrund für die Auskunftserteilung vorsehe, wenn die Erteilung der Auskunft Erhebungen, Berechnungen oder Ausarbeitungen erfordern würde, die die ordnungsgemäße Erfüllung der übrigen Aufgaben des Organs erheblich beeinträchtigen würden, und schließt daraus, dass auch im gegenständlichen Fall auf Grund der notwendigen Anonymisierung die Auskunftsverweigerung gerechtfertigt wäre. Auch dieser Teil der Begründung erscheint jedenfalls denkmöglich, weshalb der Willkürvorwurf der beschwerdeführenden Partei sich als nicht zutreffend erweist.

              4. Die beschwerdeführende Partei sieht sich des Weiteren mangels Fällung einer Sachentscheidung über ihren Antrag im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt.

              Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen

Richter wird durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde verletzt, wenn die Behörde eine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt (zB

VfSlg. 15.372/1998, 15.738/2000, 16.066/2001, 16.298/2001 und 16.717/2002) oder wenn sie in gesetzwidriger Weise ihre Zuständigkeit ablehnt, etwa indem sie zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert (zB VfSlg. 15.482/1999, 15.858/2000, 16.079/2001 und 16.737/2002).

              4.1. Die beschwerdeführende Partei rügt in ihrer Beschwerde, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid das Auskunftsbegehren hätte abweisen müssen, da sie in ihrem Schreiben vom 12. Juli 2005 bezüglich des Antrages der beschwerdeführenden Partei vom 26. April 2005 zunächst mitgeteilt habe, dass dem Antrag mangels rechtlichen Interesses sowie auf Grund der in der Geschäftsstelle nicht vorhandenen zeitlichen und personellen Ressourcen nicht nachgekommen werden könne. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass die beschwerdeführende Partei nach dieser Mitteilung den Gegenstand ihres Antrages - die Übermittlung sämtlicher Bescheide der Landes-Grundverkehrskommission beim Amt der Tiroler Landesregierung seit dem 1.1.2000 (zuvor: seit dem 1.1.2005) - wesentlich verändert und ihr Auskunftsbegehren mit einem Antrag auf Bescheiderlassung im Falle der Auskunftsverweigerung verbunden hat. Die belangte Behörde konnte demnach denkmöglich eine eigenständige Entscheidung über den Antrag vom 18. Juli 2005 treffen; dass sie in ihrer Mitteilung vom 12. Juli 2005 hinsichtlich des Antrages vom 26. April 2005 eine Auskunftsverweigerung mitgeteilt hat, schadet einer späteren Zurückweisungsentscheidung in einer ähnlichen Sache schon deshalb nicht, weil die bloße Mitteilung über die Auskunftsverweigerung gesetzlich nicht verpflichtend vorgesehen ist, sondern vielmehr lediglich zur Information des Antragstellers erfolgt und insbesondere keinen Bescheid darstellt.

              4.2. Im Übrigen kommt eine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter schon deshalb nicht in Betracht, weil die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht nur die Zurückweisungsentscheidung begründet, sondern darüber hinaus auch ausgeführt hat, dass eine Anonymisierung der Berufungsentscheidungen der Landes-Grundverkehrskommission beim Amt der Tiroler Landesregierung mit einem erheblichen Aufwand im Sinne des §3 Abs1 litc Tir. AuskunftspflichtG verbunden wäre und daher selbst unter der Annahme, dass es sich beim Begehren der beschwerdeführenden Partei um ein auskunftspflichtiges Ansinnen handelt, eine Verweigerung der Auskunft gerechtfertigt wäre.

              Der Verfassungsgerichtshof verneint in ständiger Rechtsprechung eine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, wenn nach dem Inhalt der Begründung eines Bescheides ein meritorischer Abspruch vorliegt, die Behörde sich jedoch im Spruch im Ausdruck vergriffen und eine Zurückweisung statt einer Abweisung ausgesprochen hat (VfSlg. 11.017/1986 mwH; vergleiche auch VfSlg. 13.469/1993 mwH zum umgekehrten Fall der begründeten Zurückweisung bei fälschlicher Bezeichnung als Abweisung).

              Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde

nicht nur ihre Zurückweisungsentscheidung begründet, sondern sich auch inhaltlich mit dem Antrag der beschwerdeführenden Partei auseinandergesetzt. Im Lichte der genannten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, der zu Folge selbst eine falsche Bezeichnung im Spruch nicht schadet, ist eine Verweigerung der Sachentscheidung daher schon auf Grund des meritorischen Abspruches über den Antrag in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausgeschlossen.

              Der belangten Behörde kann aus diesen Gründen keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter zur Last gelegt werden.

              5. Die beschwerdeführende Partei stützt ihre

Beschwerde im weitesten Sinne auch auf Art6 EMRK.

Diesbezüglich wird in der Replik ausgeführt, dass es "in der Vollziehung des Grundverkehrsrechtes um civil rights im Sinne des Artikels 6 EMRK [geht], womit [den] Staat in diesem Bereich inhaltlich dieselbe Öffentlichkeitspflicht trifft, wie etwa für den Bereich der Justiz".

              Unbeschadet der Ausführungen unter Pkt. 3.1. ist der beschwerdeführenden Partei hinsichtlich dieses Vorbringens Folgendes entgegenzuhalten:

              Aus der Rechtsprechung des EGMR zu Art6 EMRK im Zusammenhang mit dem Zugang zu gerichtlichen Entscheidungen vergleiche EGMR 22.2.1984, Fall Sutter, Appl. 8209/78, EuGRZ 1985, 229; EGMR 24.4.2001, Fall B. u. P., Appl. 36.337/97 u. 35.974/97, ÖJZ 2002, 571; EGMR 21.9.2006, Fall Moser, Appl. 12.643/02, NL 2006, 226) sowie der einschlägigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum Rechtsstaatsprinzip vergleiche VfSlg. 12.409/1990) kann ein Anspruch auf Anonymisierung und Übermittlung sämtlicher Bescheide einer Behörde - ohne jegliche inhaltliche Differenzierung, sodass nach dem Wortlaut des Antrags etwa auch verfahrensrechtliche Bescheide erfasst wären - rückwirkend für einen mehrjährigen Zeitraum, wie dies von der beschwerdeführenden Partei beantragt wurde, nicht abgeleitet werden.

              Der Verfassungsgerichtshof hat für die ordentliche Gerichtsbarkeit ausgesprochen, dass es weder unsachlich ist noch im Widerspruch zu Art6 EMRK steht, wenn der Gesetzgeber eine generelle Dokumentationspflicht sowie allgemeine Zugangsmöglichkeiten in Bezug auf Entscheidungen der ordentlichen Gerichte nur hinsichtlich jener des Obersten Gerichtshofes (die den Anspruch allgemeiner Bedeutsamkeit für sich haben - vergleiche VfSlg. 12.409/1990) anordnet (VfGH 20.6.2011, B1282/10). Da die Zuständigkeit der Landes-Grundverkehrskommission beim Amt der Tiroler Landesregierung als Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag (siehe diesbezüglich die Ausführungen in VfGH 2.12.2011, KI-2/10) jedoch - anders als jene des OGH in Zivilrechtssachen - nicht nur auf Fälle beschränkt ist, in denen Rechtsfragen von besonderer Bedeutung zu lösen sind vergleiche §502 ZPO), ist schon aus diesem Grunde nicht von einem gleichzuhaltenden öffentlichen Interesse an sämtlichen Entscheidungen der belangten Behörde auszugehen vergleiche VfSlg. 12.409/1990).

              Eine Verpflichtung zur Veröffentlichung sämtlicher Bescheide der Landes-Grundverkehrskommission ist somit weder im Tir. AuskunftspflichtG gesetzlich vorgesehen noch auf Grund des Art6 EMRK zwingend geboten. Unter welchen Voraussetzungen Zugang zu den Entscheidungen der Landes-Grundverkehrskommission beim Amt der Tiroler Landesregierung geboten sein kann, ist indes nicht Gegenstand dieses Verfahrens, da sich der Antrag, über den mit dem hier angefochtenen Bescheid entschieden wurde, ausdrücklich auf die Anonymisierung und Übermittlung sämtlicher Bescheide, die von der belangten Behörde in einem mehrjährigen Zeitraum erlassen wurden, bezog.

              Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat sohin nicht stattgefunden.

              6. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass die beschwerdeführende Partei in von ihr nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt wurde. Insbesondere räumt auch Art20 Abs4 B-VG Auskunftswerbern kein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Erteilung einer Auskunft ein, sondern ist lediglich als - objektive - verfassungsrechtliche Verpflichtung des einfachen Gesetzgebers zu verstehen, Umfang und Verfahren dieser Auskunftsverpflichtung näher zu regeln und dabei dem Auskunftswerber auch entsprechende subjektive Rechte auf Erteilung der Auskunft einzuräumen (s. VfSlg. 12.838/1991).

              Ob der angefochtene Bescheid in jeder Hinsicht dem Gesetz entspricht, ist vom Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, und zwar auch dann nicht, wenn sich die Beschwerde - wie im vorliegenden Fall - gegen die Entscheidung einer Kollegialbehörde nach Art133 Z4 B-VG richtet, die beim Verwaltungsgerichtshof nicht bekämpft werden kann vergleiche zB VfSlg. 10.659/1985, 12.915/1991, 14.408/1996, 16.570/2002 und 16.795/2003).

              IV. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen

              1. Die Beschwerde war daher abzuweisen.

              2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.