Verfassungsgerichtshof
12.06.2012
G10/12 ua
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Widerspruch der Zuständigkeit eines Organs der Kärntner Jägerschaft zur bescheidmäßigen Feststellung der Gleichwertigkeit von Jagdprüfungen zu den Grundsätzen der Selbstverwaltung; kein Vorliegen einer zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich geeigneten Angelegenheit; unzulässige Ausnahme vom Weisungszusammenhang der Verwaltung
I. Die Wortfolge "und der Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft die Gleichwertigkeit der Prüfung anerkannt" in §37 Abs7 litc des Kärntner Jagdgesetzes 2000 - K-JG,
Ktn. Landesgesetzblatt 21 aus 2000, in der Fassung Landesgesetzblatt 33 aus 2010, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
II. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht
wieder in Kraft.
III. Der Landeshauptmann von Kärnten ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt für Kärnten verpflichtet.
Entscheidungsgründe:
I. Anlassverfahren, Prüfungsbeschluss und Vorverfahren
1. Beim Verfassungsgerichtshof wurden zwei
Beschwerden gemäß Art144 B-VG eingebracht (B 1000, 1001/11), in denen die Beschwerdeführer behaupten durch die Anwendung eine verfassungswidrigen Gesetzes durch den Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft in ihren Rechten verletzt worden zu sein. In beiden Fällen hatten die Beschwerdeführer einen Antrag auf Anerkennung der Gleichwertigkeit ihrer in Italien abgelegten Jagdprüfung gestellt. Der Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft sah in beiden Fällen die Gleichwertigkeit der im Kärntner Jagdgesetze 2000 - K-JG, Ktn. Landesgesetzblatt 21 aus 2000, in der Fassung Landesgesetzblatt 33 aus 2010, vorgesehenen und der in Italien abgelegten Jagdprüfung als nicht gegeben und wies die Anträge ab.
2. Aus Anlass dieser Beschwerdeverfahren sind beim Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der Wortfolge " und der Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft die Gleichwertigkeit der Prüfung anerkannt" in §37 Abs7 litc K-JG entstanden. Diese haben ihn veranlasst diese Bestimmung mit Beschluss vom 29. November 2011 gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen in Prüfung zu ziehen.
3. Der Verfassungsgerichtshof hegte vorläufig das Bedenken, dass mit der Einräumung der Prüfungsbefugnis hinsichtlich der Gleichwertigkeit von Jagdprüfungen im eigenen Wirkungsbereich der Kärntner Jägerschaft die verfassungsrechtlich gezogenen Grenzen der Selbstverwaltung überschritten wurden und führte wie folgt aus:
"Die Befugnisse der Kärntner Jägerschaft nach §37 leg.cit. (und damit auch die hier in Rede stehende des Landesvorstandes zur Anerkennung der Gleichwertigkeit von Prüfungen, die in einem anderen Bundesland oder in einem Vertragsstaat des EWR oder der EU abgelegt wurden) werden in §81 Abs1a ausdrücklich dem eigenen Wirkungsbereich der Kärntner Jägerschaft zugeordnet.
Soweit also dem Landesvorstand als Organ der Kärntner Jägerschaft nach §37 Abs7 litc in Verbindung mit §81 Abs1a K-JG die Befugnis zukommt, im Rahmen des eigenen Wirkungsbereiches, somit gegenüber den staatlichen Behörden weisungsungebunden, die Gleichwertigkeit einer - in einem anderen Bundesland oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union abgelegten - Prüfung im Hinblick auf die jagdliche Eignung nach §37 Abs6 K-JG bescheidmäßig festzustellen, scheint ihm eine Angelegenheit zur hoheitlichen Besorgung übertragen zu sein, die nicht überwiegend die Interessen der Kärntner Jägerschaft, sondern in zumindest gleicher Intensität allgemeine öffentliche (zB Sicherheits-) Interessen, aber auch die Interessen jener Personen (nämlich der Antragsteller) berührt, die (noch) keine Mitglieder dieser Selbstverwaltungskörperschaft sind und somit auch keinerlei Einfluss auf die Bestellung ihrer Organe haben.
Wie der Verfassungsgerichtshof schon in seinen Erkenntnissen VfSlg. 17.023/2003 (S 674) und VfSlg. 17.869/2006 sowie VfSlg. 18.548/2008 (Aufhebung des §37 Abs7 litb K-JG 2000) dargelegt hat, ist es aber unzulässig, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zwar als Selbstverwaltungskörper einzurichten, ihr aber die Zuständigkeit zu übertragen, auch solche Angelegenheiten - unter Einsatz von imperium - weisungsungebunden zu besorgen, die sich auf einen Personenkreis beziehen, der von jenem verschieden ist, der den Organen des Selbstverwaltungskörpers die erforderliche demokratische Legitimation vermittelt, also bei der Kreation (zumindest) des obersten Organs dieses Selbstverwaltungskörpers mitwirken konnte.
Die Übertragung der in Rede stehenden - im Rahmen des eigenen Wirkungsbereiches zu besorgenden - Aufgabe der Feststellung der Gleichwertigkeit einer in der Europäischen Union abgelegten Prüfung an den Landesvorstand dürfte daher in Widerspruch zu Art20 Abs1 B-VG stehen.
Im vorliegenden Fall wäre mit der allfälligen
Aufhebung der im Beschwerdeverfahren anscheinend allein präjudiziellen Wortfolge 'und der Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft die Gleichwertigkeit der Prüfung anerkannt [hat]' in §37 Abs7 litc die Anerkennung der Gleichwertigkeit einer Prüfung in der Europäischen Union nicht mehr ausdrücklich dem Aufgabenbereich der Kärntner Jägerschaft zugewiesen. Nach der solcherart bereinigten Rechtslage dürfte in verfassungskonformer Interpretation der in Rede stehende Feststellungsbescheid - bis zu einer allfälligen Neuregelung durch den Gesetzgeber - von den Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung zu erlassen sein, womit die in diesem Beschluss dargelegten Bedenken des Gerichtshofes ausgeräumt wären."
4. Während die Kärntner Landesregierung von einer Äußerung absah, legte der Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft eine solche vor, in der er wie folgt ausführt:
"Mit Erkenntnis vom 25.9.2008, GZ G10/08-10, VfSlg 18.548/2008, hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass die dem eigenen Wirkungsbereich der Kärntner Jägerschaft zugewiesene Zuständigkeit gemäß §37 Abs7 litb Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG verfassungswidrig ist und die Wortfolge ', der Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft die Gleichwertigkeit der Prüfung anerkannt hat' als verfassungswidrig aufgehoben.
In Fortführung seiner bisherigen Judikatur-Linie hat der Verfassungsgerichthof in ob angeführtem Erkenntnis ausgesprochen, dass einer Selbstverwaltungskörperschaft zur eigenverantwortliche, weisungsfreien Besorgung nur solche Angelegenheiten überlassen werden dürfen, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der zur Selbstverwaltungskörperschaft zusammengefassten Personen gelegen und geeignet sind, durch diese Gemeinschaft besorgt zu werden.
Wenn auch das Bundeskanzleramt/Verfassungsdienst, welches im Rahmen des im Jahr 2008 durchgeführten Gesetzesprüfungsverfahrens zur Stellungnahme eingeladen war, zu §37 Abs7 litb K-JG 'die Auffassung für vertretbar erachtet (hat), dass es sich bei der vom Landesvorstand vorzunehmenden Beurteilung der Gleichwertigkeit der an der Universität für Bodenkultur abgelegten Prüfungen im Hinblick auf jagdliche Eignung in erste Linie um eine jagdfachliche Frage handelt und somit um eine Angelegenheit, die im (zumindest) überwiegenden Interesse der zum Selbstverwaltungskörper zusammengeschlossenen Personen gelegen und geeignet ist, von dieser Gemeinschaft besorgt zu werden', so ist dennoch zur Kenntnis zu nehmen, dass der Verfassungsgerichtshof in ob angeführtem Erkenntnis zu dem Schluss gelangt ist, dass die Zuständigkeit eines Selbstverwaltungskörpers in einer solchen Angelegenheit nicht dem eigenen Wirkungsbereich zugeordnet werde dürfe.
Der Entwurf einer Novelle zum Kärntner Jagdgesetz
2000 des Amtes der Kärntner Landesregierung aus dem Jahr 2009 sah unter anderem durch Aufnahme der §§38 Abs7 litb und c K-JG in §81a K-JG - in Entsprechung des VfGH-Erkenntnisses vom 25.9.2008, GZ G10/08-10, VfSlg 18.548/2008 - eine Übertragung der Zuständigkeit des Landesvorstandes der Kärntner Jägerschaft zur Beurteilung der Gleichwertigkeit von an er Universität für Bodenkultur abgelegten Prüfungen (§37 Abs7 litb K-JG) sowie von Prüfung in einem anderen Bundesland oder in einem Vertragstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union (§37 Abs7 litc K-JG) vom eigenen in den übertragenen Wirkungsbereich vor.
Warum die solcherart intendierte Änderung des Kärntner Jagdgesetzes letztlich nicht Eingang in das Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2010,, mit welchem das K-JG geändert wurde, fand, entzieht sich der Kenntnis der Kärntner Jägerschaft und hatte der Landesvorstand in den beiden nunmehr anhängigen Anerkennungs-Verfahren die geltende Gesetzeslage zu vollziehen."
II. Rechtslage
1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Jagdgesetze 2000 - K-JG, Ktn. Landesgesetzblatt 21 aus 2000, in der Fassung Landesgesetzblatt 33 aus 2010, lauten:
"§37
Jagdkarten
(1) Personen, die die für die Jagdausübung
erforderliche Verläßlichkeit und die jagdliche Eignung sowie ausreichende Kenntnisse des Kärntner Jagdrechtes und des Kärntner Naturschutzrechtes und Grundkenntnisse der Ersten Hilfe nachweisen und bei denen kein Ausschließungsgrund nach §38 vorliegt, ist auf Antrag eine Jagdkarte auszustellen.
(2) Zur Ausstellung von Jagdkarten ist der Bezirksjägermeister jener Bezirksgruppe zuständig, in deren Sprengel der Bewerber seinen Hauptwohnsitz hat. Hat der Bewerber in Kärnten keinen Hauptwohnsitz, so ist der Bezirksjägermeister jener Bezirksgruppe zuständig, in deren Bereich der Bewerber zunächst jagen will.
(3)-(5a) [...]
(6) Bei erstmaliger Bewerbung um eine Jagdkarte hat der Bewerber den Nachweis der jagdlichen Eignung sowie der ausreichenden Kenntnisse des Kärntner Jagdgesetzes und des Kärntner Naturschutzrechtes durch die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung vor der vom Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft bestellten Prüfungskommission zu erbringen (Jagdprüfung). Der Bewerber hat bei der Prüfung nachzuweisen, daß er die zur Ausübung der Jagd unerläßlichen Kenntnisse insbesondere über das Jagdrecht, das Waffen- und Schießwesen, den Jagdbetrieb, die Wildkunde, die Hege, die Verhütung von Wildschäden und das Kärntner Naturschutzrecht sowie eine ausreichende Vertrautheit mit der Handhabung von Jagdwaffen besitzt. Vor der Ablegung der Prüfung hat der Prüfungswerber der Prüfungskommission auf geeignete Weise nachzuweisen, daß er über Grundkenntnisse der Ersten Hilfe verfügt.
(7) Der Nachweis der jagdlichen Eignung gilt auch als erbracht, wenn
a) der Bewerber eine Forstfachschule oder eine land- und forstwirtschaftliche Fachschule, Fachrichtung Forstwirtschaft, deren Lehrplan eine im Hinblick auf die Kenntnisse nach Abs6 zumindest vergleichbare Ausbildung vorsieht, oder an einer Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft die Pflichtgegenstände 'Angewandte Biologie', 'Waldökologie und Waldbau', 'Jagdwesen und Fischerei', 'Forstliches Praktikum' und den Freigegenstand 'Jagdliches Schießen' zumindest während der ersten drei Jahrgänge erfolgreich besucht und durch eine ausgestellte Bestätigung ein Mindestmaß an Schießfertigkeit nachgewiesen hat,
b) der Bewerber Prüfungen an der Universität für Bodenkultur Wien über Prüfungsgegenstände erfolgreich abgelegt hat, die im Hinblick auf die Kenntnisse nach Abs6 zumindest eine vergleichbare Ausbildung vermitteln, der Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft die Gleichwertigkeit der Prüfung anerkannt hat und der Bewerber dem Bezirksjägermeister schriftlich bestätigt, dass er über ausreichende Kenntnisse des Kärntner Jagd- und Naturschutzrechtes sowie über Grundkenntnisse der Ersten Hilfe verfügt,
c) der Bewerber eine mindestens gleichwertige Prüfung in einem anderen Bundesland oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union zum Nachweis der jagdlichen Eignung ablegt und der Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft die Gleichwertigkeit der Prüfung anerkannt und der Bewerber dem Bezirksjägermeister schriftlich bestätigt, daß er über ausreichende Kenntnisse des Kärntner Jagd- und Naturschutzrechtes sowie über Grundkenntnisse der Ersten Hilfe verfügt.
(8)-(10) [...]"
"§81
Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich
(1) Zur Erfüllung der im §80 Abs1 angeführten Ziele obliegt der Kärntner Jägerschaft neben den in diesem Gesetz ausdrücklich angeführten Aufgaben - soweit §81a nicht anderes bestimmt - im eigenen Wirkungsbereich insbesondere:
a)-k) [...]
(1a) Die sich aus den §§37 und 38a bis 42 ergebenden Aufgaben der Kärntner Jägerschaft fallen in deren eigenen Wirkungsbereich."
[...]"
III. Erwägungen
1. Prozessvoraussetzungen
Der Verfassungsgerichtshof erkennt gemäß Art140 Abs1 erster Satz B-VG über die Verfassungswidrigkeit eines Bundes- oder Landesgesetzes von Amts wegen, sofern er ein solches Gesetz in einer anhängigen Rechtssache anzuwenden hätte. Im Sinne dieser Verfassungsnorm sind bei einem vom Verfassungsgerichtshof von Amts wegen einzuleitenden Gesetzesprüfungsverfahren jene gesetzlichen Bestimmungen präjudiziell, die von der belangten Behörde bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides in denkmöglicher Weise - wenn auch vielleicht zu Unrecht - angewendet wurden (zB VfSlg. 14.078/1995) oder die die belangte Behörde anzuwenden verpflichtet war (zB VfSlg. 10.617/1985, 11.752/1988) und die darum auch der Verfassungsgerichtshof bei der Entscheidung über die gegen den Bescheid erhobene, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde anzuwenden hätte (zB VfSlg. 6947/1972). Die belangte Behörde hat die in Prüfung gezogene Bestimmung des §37 Abs7 litc K-JG angewendet, sodass sie auch für den Verfassungsgerichtshof bei der Prüfung des Bescheides im Rahmen der zugrunde liegenden Verfahren gemäß Art144 B-VG präjudiziell waren. Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen liegen vor. Das Gesetzesprüfungsverfahren erweist sich daher als zulässig.
2. In der Sache
2.1. Die im Prüfungsbeschluss dargelegten Bedenken des Verfassungsgerichtshofes konnten nicht zerstreut werden.
2.2. Durch Rechtsakte von Organen eines Selbstverwaltungskörpers, wie der Kärntner Jägerschaft, dürfen nicht unmittelbar Rechte und Pflichten von Personen begründet werden, die von jenem Personenkreis verschieden sind, welcher dem Selbstverwaltungskörper die erforderliche demokratische Legitimation vermittelt (VfSlg. 17.023/2003, S 674, und VfSlg. 17.869/2006, S 886 f.). §81 Abs1a K-JG ordnet ausdrücklich an, dass die Entscheidung über die Gleichwertigkeit von Jagdprüfungen eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereichs darstellt und damit ein solcher Rechtsakt von Organen des Selbstverwaltungskörpers Kärntner Jägerschaft ist.
2.3. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in VfSlg. 18.548/2008 festgestellt hat, sind mit der Entscheidung über das Vorliegen der persönlichen und fachlichen Voraussetzungen für die Ausstellung einer Jagdkarte, als Erfordernis für die Befugnis, die Jagd ausüben zu dürfen, und der Beantwortung der mit den fachlichen Voraussetzungen im Zusammenhang stehenden Frage der Gleichwertigkeit von in einem anderen Bundesland oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union abgelegten Prüfungen für die jeweils antragstellenden Personen nicht bloß wirtschaftliche Reflexwirkungen verbunden sind, sondern es wird vielmehr auch unmittelbar deren Rechtssphäre gestaltet. Diese Rechtssphäre besteht in einem Rechtsanspruch auf Ausstellung einer Jagdkarte und den daraus folgenden Berechtigungen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen.
2.4. Die gemäß §81 Abs1a K-JG dem eigenen Wirkungsbereich der Kärntner Jägerschaft zugewiesene Zuständigkeit gemäß §37 Abs7 litc K-JG geht über die verfassungsrechtlich zulässigen Grenzen der Selbstverwaltung hinaus und erweist sich somit als verfassungswidrig.
IV. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen
Die im Spruch genannte Wortfolge war daher
aufzuheben.
Der Ausspruch, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten, beruht auf Art140 Abs6 erster Satz B-VG.
Die Verpflichtung des Landeshauptmannes von Kärnten zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung und der damit im Zusammenhang stehenden sonstigen Aussprüche erfließt aus Art140 Abs5 erster Satz B-VG und §64 Abs2 in Verbindung mit §2 Abs1 Z6 Kärntner KundmachungsG.
Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.