Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.07.2026

Geschäftszahl

E3811/2025 ua; E976/2026 ua

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens auf Grund einer Bestimmung des AsylG 2005 mangels Entscheidung des VfGH bis zum 12.06.2026; Zurücktreten der Rechtssache in jene Lage, in der sie sich vor der Entscheidung durch das BVwG befunden hat

Rechtssatz

Nach §75 Abs41 AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, hat der VfGH Beschwerden gegen eine Entscheidung des BVwG gemäß §35 AsylG 2005, über die zum 12.06.2026 noch nicht entschieden wurde, als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren ohne Anhörung der beschwerdeführenden Parteien sowie ohne Zuspruch von Aufwandersatz einzustellen.

Mit der Verfahrenseinstellung tritt die Entscheidung des BVwG außer Kraft. Die Rechtssache tritt in die Lage zurück, in der sie sich vor der Entscheidung durch das BVwG befunden hat.

Dieselben Rechtswirkungen des §75 Abs41 AsylG 2005 gelten angesichts der Zielsetzung dieser Bestimmung auch für beim VfGH zum 12.06.2026 noch anhängige Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen eine Entscheidung des BVwG gemäß §35 AsylG 2005, sodass in diesen Fällen mit der Abweisung eines Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe die Rechtssache in die Lage zurücktritt, in der sie sich vor der Entscheidung durch das BVwG befunden hat.

(Vgl auch B v 01.07.2026, E976/2026 ua).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VFGH:2026:E3811.2025