Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.06.2026

Geschäftszahl

G121/2026 ua

Leitsatz

Zurückweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des BaurechtsG mangels rechtzeitiger Einbringung

Rechtssatz

Unzulässigkeit des Antrags auf Aufhebung des §4 Abs2 BauRG, RGBI 86 aus 1912,.

Nach der Aufhebung bestimmter Teile des §62a VfGG durch den VfGH ist das zeitliche Verhältnis zwischen der Erhebung eines Rechtsmittels und dem Parteiantrag vor dem VfGH unmittelbar vor dem Hintergrund des Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG zu beurteilen. Demnach ist ein Antrag durch den Rechtsmittelwerber dann rechtzeitig, wenn er innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt wird. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit ist die Einbringung des Antrages beim VfGH. Da der vorliegende Antrag nicht innerhalb der gemäß §464 Abs1 ZPO mit vier Wochen bestimmten Berufungsfrist gegen das Urteil des BG Donaustadt beim VfGH eingebracht wurde, mangelt es der einschreitenden Partei an der Legitimation zur Antragstellung gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VFGH:2026:G121.2026