Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.03.2026

Geschäftszahl

G55/2026 ua

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrags auf Aufhebung einer Bestimmung des ASGG und der ZPO betreffend die Ablehnung einzelner fachkundiger Laienrichter wegen Befangenheit mangels Präjudizialität

Rechtssatz

Der vorliegende (Partei-)Antrag auf Aufhebung (näher bezeichneter Wortfolgen) des §11b Abs1 ASGG sowie des §521 Abs1 ZPO wurde aus Anlass eines Rekurses gegen den Beschluss des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien über die Zurückweisung des Antrages auf Ablehnung bestimmter fachkundiger Laienrichterinnen wegen Befangenheit gemäß §§19 ff JN gestellt. Für den VfGH ist nicht erkennbar, inwiefern §11b Abs1 ASGG sowie §521 Abs1 ZPO, die einerseits die Durchführung einzelner Tagsatzungen ohne fachkundige Laienrichter und andererseits die Rekursfrist regeln, in dem dem Antrag zugrunde liegenden Verfahren über die Ablehnung einzelner fachkundiger Laienrichter wegen Befangenheit präjudiziell sind.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VFGH:2026:G55.2026