Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.03.2026

Geschäftszahl

G147/2025

Leitsatz

Zurückweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung einer Bestimmung der ZPO mangels Legitimation

Rechtssatz

§62a Abs1 erster Satz VfGG ordnet an, dass "[e]ine Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, […] einen Antrag stellen [kann], das Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben (Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG)."

Der Rekurs, anlässlich dessen der vorliegende (Partei-)Antrag erhoben wurde, wurde vom LG Klagenfurt mit Beschluss vom 13.11.2025 als unzulässig zurückgewiesen. Dadurch fehlt es am Erfordernis des Vorliegens eines zulässigen Rechtsmittels und der Antragstellerin sohin an der Legitimation zur Antragstellung gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VFGH:2026:G147.2025