Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.03.2026

Geschäftszahl

E1199/2025

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde der Marktgemeinde Donnerskirchen betreffend die Aufhebung der Vorschreibung eines Kostenbeitrages für Aufschließungsmaßnahmen mangels Legitimation

Rechtssatz

Entgegen dem Beschwerdevorbringen war die beschwerdeführende Gemeinde – anders als der Gemeinderat als belangte Behörde gemäß §18 VwGVG – keine Partei des vorangegangenen Verfahrens vor dem LVwG. Sie hat daher kein subjektives Recht auf rechtmäßige Entscheidung des Verwaltungsgerichts, dessen Verletzung die Beschwerdelegitimation gemäß Art144 B‑VG begründen könnte.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VFGH:2026:E1199.2025