Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.09.2025

Geschäftszahl

E3642/2024

Leitsatz

Abweisung eines Antrags auf Ergänzung eines Ablehnungsbeschlusses des VfGH; kein Kostenzuspruch bei der – eine vollständige Erledigung darstellende – Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde

Rechtssatz

Der Antrag der beteiligten Partei ist als Antrag auf Ergänzung des B v 24.06.2024, E3642/2024-20, gemäß §423 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG zu deuten. Die Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde hat zur Folge, dass auf ihr Vorbringen nicht näher eingegangen wird. Der Beschluss über die Ablehnung stellt die vollständige Erledigung dar. Die von der Antragstellerin begehrten Kosten sind schon deswegen nicht zuzusprechen, weil nach stRsp des VfGH im Fall der Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde ein Kostenzuspruch nicht erfolgt. Ein Fall des §423 Abs1 ZPO liegt daher nicht vor.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VFGH:2025:E3642.2024