Verfassungsgerichtshof
17.09.2024
G132/2024
Zurückweisung eines Antrags auf Aufhebung einer Bestimmung des StaatsanwaltschaftsG betreffend das Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mangels Darlegung konkreter Bedenken
Der Antragsteller unterlässt es gänzlich, darzulegen, mit welcher Verfassungsbestimmung §35c StAG in Widerspruch stehen soll. In überprüfbarer Art präzise ausgebreitete Bedenken sind dem Antrag damit nicht zu entnehmen.
ECLI:AT:VFGH:2024:G132.2024