Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.09.2024

Geschäftszahl

G132/2024

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrags auf Aufhebung einer Bestimmung des StaatsanwaltschaftsG betreffend das Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mangels Darlegung konkreter Bedenken

Rechtssatz

Der Antragsteller unterlässt es gänzlich, darzulegen, mit welcher Verfassungsbestimmung §35c StAG in Widerspruch stehen soll. In überprüfbarer Art präzise ausgebreitete Bedenken sind dem Antrag damit nicht zu entnehmen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VFGH:2024:G132.2024