Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.06.2024

Geschäftszahl

G47/2024

Leitsatz

Ablehnung eines Parteiantrags auf Aufhebung einer Bestimmung der ZPO betreffend die streitwertabhängige Beschränkung der Anfechtbarkeit von Entscheidungen im Rechtsmittelverfahren

Rechtssatz

Dem Gesetzgeber ist nicht entgegenzutreten, wenn er die Anfechtbarkeit von Entscheidungen im Rechtsmittelverfahren bis zu einem Streitwert von € 2.700,- auf bestimmte Gründe gemäß §501 Abs1 ZPO beschränkt. Beim Vorbringen, die Bestimmung des §501 Abs1 ZPO sei vor dem Hintergrund allfälliger Gegenforderungen über der Bagatellgrenze von € 2.700,- verfassungswidrig, übersieht der Antragsteller, dass über eine Gegenforderung stets nur bis zur Höhe der Klagsforderung entschieden wird. Das Bedenken geht daher bereits aus diesem Grund ins Leere.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VFGH:2024:G47.2024