Verfassungsgerichtshof
25.01.2024
E178/2024 ua
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Versäumung der gesetzlichen Beschwerdefrist als verspätet; keine Unterbrechung der Beschwerdefrist auf Grund Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrags mangels nicht fristgerechter Erfüllung des Verbesserungsauftrags
Der Beschwerdeführer kam innerhalb der gesetzten Frist einer Aufforderung nicht vollständig nach, sodass der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages gemäß §20 Abs2 VfGG zurückgewiesen. Wird vor Ablauf der sechswöchigen Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, beginnt die Beschwerdefrist gemäß §82 Abs3 VfGG mit der meritorischen Erledigung (Stattgabe oder Abweisung) des Verfahrenshilfeantrages neu zu laufen. Der Verfahrenshilfeantrag wurde nicht meritorisch erledigt, sondern wegen Nichtbehebung eines formellen Mangels zurückgewiesen, was keine Unterbrechung der Beschwerdefrist auslöste. Die Beschwerde wurde nach Ablauf der sechswöchigen Frist zur Post gegeben und ist ohne weiteres Verfahren und ohne weitere Prüfung der Prozessvoraussetzungen als verspätet zurückzuweisen.
ECLI:AT:VFGH:2024:E178.2024