Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.11.2023

Geschäftszahl

G162/2023

Leitsatz

Ablehnung eines Individualantrags auf Aufhebung eines Teils einer Bestimmung des ORF-G betreffend die Bestellung zum Mitglied des Stiftungsrats

Rechtssatz

Vor dem Hintergrund der Rsp des VfGH (E v 05.10.2023, G215/2022) lässt das Vorbringen des Antrages die behauptete Verfassungswidrigkeit der Wortfolge "oder sonst eines allgemeinen Vertretungskörpers" in §20 Abs3 Z5 ORF-G als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Es ist dem Gesetzgeber aus dem Blickwinkel des Gleichheitsgrundsatzes nicht entgegenzutreten, wenn er die zur Sicherung der Unabhängigkeit des ORF wesentliche Unvereinbarkeitsregelung des §20 Abs3 Z5 ORF-Gesetz auch auf (potentielle) Mitglieder des Stiftungsrates zur Anwendung bringt, die gemäß §20 Abs1 erster Satz Z5 ORF-Gesetz vom Zentralbetriebsrat des ORF bestellt werden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VFGH:2023:G162.2023