Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.10.2023

Geschäftszahl

E1450/2023

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten betreffend einen Staatsangehörigen Syriens; mangelhafte Auseinandersetzung mit der Situation des Beschwerdeführers als Wehrdienstpflichtiger im Herkunftsstaat

Rechtssatz

Das BVwG trifft keine Feststellungen zu der im Entscheidungszeitpunkt vorliegenden Einberufungs- bzw Rekrutierungssituation von männlichen syrischen Staatsangehörigen, die den Wehrdienst bereits abgeleistet haben, und setzt sich in seiner Entscheidung nicht mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers als im wehrdienstfähigen Alter befindlichen Mannes, der nach den in der Entscheidung getroffenen Feststellungen den Wehrdienst bereits abgeleistet habe, auseinander. Es stellt weder fest, ob dem - aus dem Dorf Drousha im syrischen Gouvernement Damaskus-Land stammenden - Beschwerdeführer insbesondere angesichts seines Alters von (im Entscheidungszeitpunkt) 24 Jahren bei seiner Rückkehr nach Syrien eine Einberufung oder zwangsweise Einziehung drohte, noch welche Auswirkungen eine Rückkehr des Beschwerdeführers als potentiell zukünftiges Mitglied der syrischen Armee vor dem Hintergrund des herrschenden Bürgerkrieges in Syrien hätte. Aus der Entscheidung geht in der Folge auch nicht hervor, ob der Beschwerdeführer als potentiell zukünftiges Mitglied der syrischen Armee Gefahr liefe, selbst an der Begehung von Kriegsverbrechen oder Menschenrechtsverletzungen beteiligt zu werden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VFGH:2023:E1450.2023