Verfassungsgerichtshof
21.09.2023
G224/2023 ua
Ablehnung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des SchulpflichtG 1985 und des SchulunterrichtsG wegen Aussichtslosigkeit
Vor dem Hintergrund der stRsp des VfGH lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten (näher bezeichneter Wortfolgen des §11 Schulpflichtgesetz 1985 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 37 aus 2023,, und der §§42 und 73 SchUG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 37 aus 2023,) als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
ECLI:AT:VFGH:2023:G224.2023