Verfassungsgerichtshof
19.09.2023
E1855/2023 ua
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Asylstatus an eine Familie von Staatsangehörigen Afghanistans; mangelnde Auseinandersetzung mit der Situation der minderjährigen Beschwerdeführerinnen betreffend die Bildungsmöglichkeiten sowie mit den Länderberichten
Das BVwG setzt sich in der Begründung seiner Entscheidung nicht hinreichend mit der konkreten Situation der minderjährigen, schulpflichtigen Beschwerdeführerinnen hinsichtlich ihrer Bildungsmöglichkeiten in Afghanistan auseinander. Das BVwG unterlässt es konkrete Feststellungen zur Lage in der Herkunftsprovinz der Beschwerdeführerinnen durchzuführen und sich mit diesen auseinanderzusetzen. Das BVwG lässt die Länderberichte außer Acht, denen zu entnehmen ist, dass den Beschwerdeführerinnen im Alter von 14, 12 und 8 Jahren der Zugang zu Bildung verwehrt sein kann, sowie vor allem auch die zu dieser asylrelevanten Frage ergangene Rspr des VfGH.
ECLI:AT:VFGH:2023:E1855.2023