Verfassungsgerichtshof
19.09.2023
E1607/2023
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Asylstatus betreffend die westliche Orientierung, das Erscheinungsbild, die Einstellung und die Lebensgestaltung einer Staatsangehörigen von Afghanistan
Unter Zugrundelegung des Akteninhaltes sind die vom BVwG getroffenen Ausführungen im Hinblick auf die fehlende "westliche Orientierung" vor allem bezogen auf die in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck kommende Einstellung und die Lebensgestaltung der Beschwerdeführerin (etwa im Zusammenhang mit der vorübergehenden Trennung von ihrem Ehemann und der Übersiedlung in ein Frauenhaus) nicht nachvollziehbar. Wegen dieser maßgeblichen Aktenwidrigkeit in einem wesentlichen Entscheidungspunkt hat das BVwG das angefochtene Erkenntnis bereits aus diesem Grund mit Willkür belastet.
ECLI:AT:VFGH:2023:E1607.2023