Verfassungsgerichtshof
19.09.2023
E885/2023 ua
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander hinsichtlich der Nichtzuerkennung des subsidiären Schutzstatuts betreffend eine Familie von Staatsangehörigen Armeniens; mangelhafte und nicht nachvollziehbare Auseinandersetzung mit dem Zugang zu medizinischer Versorgung für den minderjährigen Beschwerdeführer
Aus der - im Akt befindlichen - beglaubigten Übersetzung eines Schreibens des Ministeriums für Gesundheitswesen der Republik Armenien ergibt sich, dass die Erkrankung (des minderjährigen Beschwerdeführers) juvenile idiopathische Arthritis (schwerste Form von Rheuma bei Kindern) in der Liste der Erkrankungen, für die die betroffenen Patienten entsprechende Medikamente durch medizinische Einrichtungen wie Ambulanzen, Polikliniken und Krankenhäuser gemäß einem Beschluss der Regierung der Republik Armenien kostenlos bekämen, nicht enthalten sei. Das Medikament Actemra sei in der Liste der Medikamente, die seitens des Staates zentralisiert erworben und den betroffenen Patienten kostenlos zur Verfügung gestellt würden, nicht vorhanden. Das Gesundheitsministerium erhalte dieses Medikament auch nicht als humanitäre Hilfe.
Vor dem Hintergrund dieses Akteninhaltes ist es für den VfGH nicht nachvollziehbar, wie das BVwG zum Ergebnis kommt, es seien keine "faktische[n] Hindernisse [hervorgekommen], welche das Fehlen eines Zugangs zur medizinischen Versorgung aus in der Person der BF gelegenen Umständen belegen würden".
ECLI:AT:VFGH:2023:E885.2023