Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.09.2023

Geschäftszahl

G178/2023

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des Wr WettenG wegen zu engen Anfechtungsumfangs sowie mangels eindeutiger Bezeichnung der bekämpften Gesetzesstelle

Rechtssatz

Das angefochtene Wort "ortsfeste" in §2 Z7 Wr WettenG, Landesgesetzblatt 60 aus 1974,, ist lediglich ein Kriterium der Beschreibung des Begriffs der Betriebsstätte, ohne eigenständige normative Bedeutung zu entfalten; normativen Gehalt erfährt der Terminus Betriebsstätte (und die für die Definition derselben verwendeten Kriterien) erst in Verbindung mit jenen Vorschriften, die den Begriff der Betriebsstätte verwenden, zB §3 Wr WettenG, der die Voraussetzungen für die Bewilligung für die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer statuiert. Da der Antragsteller das Wort "ortsfeste" in §2 Z7 Wr WettenG (als ein Kriterium für die Definition der Betriebsstätte) isoliert - und nicht gemeinsam mit der genannten Vorschrift des §3 Wr WettenG - anficht, erweist sich insoweit der Antrag wegen zu eng gewählten Anfechtungsumfangs als unzulässig.

Verletzung des §62 Abs1 VfGG: Das Aufhebungsbegehren lässt auf Grund der alternativen Formulierung "und/oder" offen, welche Gesetzesvorschrift oder welcher Teil einer Vorschrift nach Auffassung des Antragstellers tatsächlich durch den VfGH aufgehoben werden soll.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VFGH:2023:G178.2023