Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.06.2023

Geschäftszahl

E3017/2022; E1290/2023

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde gegen eine Entscheidung des OLG und LG als unzulässig

Rechtssatz

Weder Art144 B-VG noch eine andere Rechtsvorschrift räumt dem VfGH die Zuständigkeit ein, Akte der ordentlichen Gerichtsbarkeit auf Grund einer an ihn gerichteten Beschwerde zu überprüfen vergleiche B v 12.06.2023, E1290/2023).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VFGH:2023:E3017.2022