Verfassungsgerichtshof
12.06.2023
V47/2023
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung sämtlicher Bestimmungen der Kreditinstitute-ImmobilienfinanzierungsmaßnahmenV mangels Darlegung der Betroffenheit
Der Antragsteller legt in seinem Antrag nicht konkret dar, inwieweit er von sämtlichen Bestimmungen der Kreditinstitute-Immobilienfinanzierungs-Verordnung unmittelbar und aktuell betroffen ist vergleiche etwa die Regelung des §6 KIM-V, die sich offenkundig ausschließlich an das jeweilige Kreditinstitut wendet und gegenüber dem Antragsteller - wenn überhaupt - nur Reflexwirkungen entfaltet).
ECLI:AT:VFGH:2023:V47.2023