Verfassungsgerichtshof
12.06.2023
G148/2023
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des Sozialhilfe-GrundsatzG mangels unmittelbaren Eingriffs in die Rechtssphäre des Antragstellers
Voraussetzung der Antragslegitimation ist, dass das Gesetz in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie - im Fall seiner Verfassungswidrigkeit - verletzt. Anfechtungsberechtigt ist von vornherein nur ein Rechtsträger, an oder gegen den sich das anzufechtende Gesetz wendet, der diesem gegenüber also Normadressat ist. Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz ist ein Grundsatzgesetz iSd Art12 B-VG. Nach stRsp des VfGH sind Grundsatzgesetze ausschließlich an den Ausführungsgesetzgeber adressiert.
ECLI:AT:VFGH:2023:G148.2023