Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.06.2023

Geschäftszahl

E1290/2023

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde gegen eine Entscheidung des OLG als unzulässig

Rechtssatz

Weder Art144 B-VG noch eine andere Rechtsvorschrift räumt dem VfGH die Zuständigkeit ein, Akte der ordentlichen Gerichtsbarkeit auf Grund einer an ihn gerichteten Beschwerde zu überprüfen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VFGH:2023:E1290.2023