Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.06.2022

Geschäftszahl

G51/2022

Leitsatz

Ablehnung eines Parteiantrags auf Aufhebung des §83 Abs3 Z2 StGB betreffend den – im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum gelegenen – besonderen Schutz vor Körperverletzung von Personen, die in einem gesetzlich geregelten Gesundheitsberuf tätig sind

Rechtssatz

Es liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, bestimmte Berufsgruppen - auch durch strafrechtliche Vorschriften - besonders zu schützen, etwa dann, wenn die davon erfassten Personen Aufgaben im öffentlichen Interesse verrichten. Derartige Differenzierungen sind daher im Lichte des Gleichheitssatzes unbedenklich, auch wenn Personen, die in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher untergebracht wurden, vergleichsweise häufig auf Personen treffen, die in einem gesetzlich geregelten Gesundheitsberuf tätig sind und daher von §83 Abs3 Z2 StGB besonders geschützt werden. (Vgl auch §21 Abs1 StGB, wonach das Gericht eine Einweisung des Betroffenen in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher - bei Erfüllung aller übrigen Voraussetzungen - nur dann zu verfügen hat, wenn nach der Person des Betroffenen, nach seinem Zustand und nach der Art der Tat zu befürchten ist, dass er sonst unter dem Einfluss seiner geistigen oder seelischen Abartigkeit eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde.)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VFGH:2022:G51.2022