Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.06.2022

Geschäftszahl

V285/2021 (V285/2021-9)

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit einer Halte- und ParkverbotsV einer Niederösterreichischen Gemeinde mangels ordnungsgemäßer Kundmachung; signifikante Abweichung der aufgestellten Verkehrszeichen vom räumlichen Geltungsbereich der Verordnung

Rechtssatz

Gesetzwidrigkeit der Verordnung der Stadtgemeinde Baden vom 16.11.2020, Z3768/20/Kdo/Sa (Antrag des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich - LVwG).

Mit Verordnung der Stadtgemeinde Baden vom 16.11.2020 wurde in der Palffygasse, beginnend vom Eingang zur Stiege 1 des Hauses Onr. 28, ein Halte- und Parkverbot für einen Bereich von sechs Metern in Richtung Wörthgasse verfügt. Wie sich aus dem - unwidersprochen gebliebenen - Antragsvorbringen ergibt, wurde dieses Halte- und Parkverbot durch Aufstellung der entsprechenden Straßenverkehrszeichen in einem Abstand von 7,25 Metern kundgemacht. Dieses Vorbringen wird zudem durch einen in dem vorgelegten Verordnungsakt einliegenden Aktenvermerk vom 15.01.2021 bestätigt, demzufolge die Aufstellung der Straßenverkehrszeichen fehlerhaft erfolgt sei und der Abstand zwischen den Straßenverkehrszeichen 7,30 Meter betrage. Für den VfGH besteht daher kein Zweifel, dass die Straßenverkehrszeichen zur Kundmachung der angefochtenen Verordnung zumindest bis zum Tatzeitpunkt nicht in einem Abstand von sechs, sondern von 7,30 Metern aufgestellt waren.

Eine Abweichung von 1,30 Metern stellt im Hinblick auf den mit der angefochtenen Verordnung verfügten Geltungsbereich von lediglich sechs Metern eine signifikante Abweichung dar. Die Nichtübereinstimmung der verordnungsmäßig festgelegten Grenzen des Halte- und Parkverbotes mit den tatsächlich kundgemachten Grenzen führt zur Rechtswidrigkeit und zu einer nicht gesetzmäßigen Kundmachung, zumal im vorliegenden Fall der tatsächliche Standort eines der Straßenverkehrszeichen außerhalb des in der angefochtenen Verordnung festgelegten Geltungsbereiches liegt und diesen damit um mehr als 20 Prozent erweitert.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VFGH:2022:V285.2021