Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.06.2022

Geschäftszahl

G184/2022

Leitsatz

Ablehnung eines Parteiantrags auf Aufhebung des §353 Z2 StPO betreffend die Wiederaufnahme des Strafverfahrens

Rechtssatz

Abgesehen davon, dass Art6 EMRK auf Verfahren betreffend einen Antrag auf Wiederaufnahme eines früheren, rechtskräftig beendeten Verfahrens grundsätzlich nicht anwendbar ist, erachtet der Antragsteller die angefochtene Vorschrift des §353 Z2 StPO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 93 aus 2007, im Wesentlichen deshalb als bedenklich, weil sie im Anlassverfahren von einem ordentlichen Gericht in bestimmter Weise verstanden wird. Dies kann jedoch nicht mit Antrag nach Art140 Abs1 Z1 litd B-VG geltend gemacht werden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VFGH:2022:G184.2022