Verfassungsgerichtshof
16.03.2022
E3068/2020
Aufhebung der angefochtenen Entscheidung im Anlassfall
Anlassfallwirkung der Aufhebung des §20 Abs1 Z8 EStG 1988 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 13 aus 2014, mit E v 16.03.2022, G228/2021. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass die Anwendung der verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Partei nachteilig war.
ECLI:AT:VFGH:2022:E3068.2020