Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.11.2021

Geschäftszahl

G365/2020, römisch fünf 569/2020

Leitsatz

Ablehnung eines Parteiantrags gegen die Regelung der Höhe des gesetzlich zulässigen monatlichen Hauptmietzinses im Falle des Eintritts einer nach §46 Abs1 MietrechtsG privilegierten Person in ein bestehendes Mietverhältnis

Rechtssatz

Vor dem Hintergrund der Rsp des VfGH zum erheblichen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers im Mietrecht lässt das Vorbringen des Antrags die behauptete Verfassungswidrigkeit der Wortfolge "an einen nicht zum Eintritt in die Mietrechte des früheren Mieters Berechtigten'' in §16 Abs1 Z4 MRG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2014, und der Wortfolgen "Abs2 bis 6", ", höchstens aber 2,64 Euro je Quadratmeter der Nutzfläche und Monat," sowie "Dieser Höchstbetrag von 2,64 Euro valorisiert sich entsprechend der Regelung des §16 Abs6.'' in §46 Abs2 Satz 1 und 2 MRG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 124 aus 2006, sowie die Gesetzwidrigkeit der Wortfolge "In §46 Abs2 MRG von 3,43 Euro auf 3,60 Euro'' in Z7 der Kundmachung des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz gemäß §16 Abs6 MRG, Bundesgesetzblatt Teil 2, 10 aus 2018, als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VFGH:2021:G365.2020