Verfassungsgerichtshof
29.11.2021
E3981/2021 ua
Zurückweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme mangels Darlegung eines Wiederaufnahmegrundes
Gemäß §536 ZPO, der §35 VfGG zufolge im verfassungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, hat der Antrag auf Wiederaufnahme die Bezeichnung des gesetzlichen Wiederaufnahmegrundes zu enthalten. Einen solchen Wiederaufnahmegrund hat der Antragsteller in seinem Antrag nicht dargetan. In sinngemäßer Anwendung des §15 Abs2 VfGG ist dieser Mangel einer Mängelbehebung nicht zugänglich.
ECLI:AT:VFGH:2021:E3981.2021