Verfassungsgerichtshof
06.10.2021
V58/2021 (V58/2021-7)
Verstoß im Gleichheitsrecht durch eine Oberösterreichische COVID-19-MaßnahmenV betreffend das Speisen- und Getränkeabholverbot (take away) von Gastronomiebetrieben, die nicht über eine allgemein zugängliche öffentliche Straße erreichbar sind; Unsachlichkeit des (ausschließlichen) Kriteriums der Erreichbarkeit von "Schihütten" durch ein Kfz garantiert nicht, Speisen und Getränke unter Einhaltung des Mindestabstands konsumieren zu können
Gesetzwidrigkeit der Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 eine zusätzliche Maßnahme in Schigebieten festgelegt wird (Oö COVID-19-Maßnahmenverordnung - Schigebiete), Landesgesetzblatt 141 aus 2020, in der Fassung Landesgesetzblatt 1 aus 2021,.
Der VfGH kann sich darauf beschränken, auf seine Erwägungen zur Gesetzwidrigkeit der Stammfassung Landesgesetzblatt 141 aus 2020,) der angefochtenen Verordnung im E v 23.09.2021, V5/2021, zu verweisen, zu der im Wesentlichen dieselben Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit geltend gemacht wurden. Mit Verordnung Landesgesetzblatt 1 aus 2021, wurde das in §1 Oö COVID-19-Maßnahmenverordnung - Schigebiete normierte take away-Verbot nicht geändert, sondern entfiel damit lediglich das in §2 (ursprünglich mit 18.01.2021) festgelegte Außerkrafttretensdatum dieser Verordnung.
ECLI:AT:VFGH:2021:V58.2021