Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.06.2021

Geschäftszahl

G174/2021

Leitsatz

Ablehnung eines Parteiantrags gegen eine Bestimmung des GmbHG betreffend die Abberufung des Geschäftsführers

Rechtssatz

Dem Gesetzgeber ist nicht entgegenzutreten, wenn er zur Abberufung des Geschäftsführers (§16 GmbHG) grundsätzlich dasselbe Gesellschaftsorgan beruft, das auch für seine Bestellung zuständig ist (§15 GmbHG), nämlich die Gesellschafter. Im Übrigen ist der Antragsteller darauf zu verweisen, dass der Minderheitsgesellschafterin, der ein Entsendungsrecht in Bezug auf den Geschäftsführer eingeräumt wurde, die Möglichkeit offenstand, die Beschlussfassung in der Generalversammlung mittels Nichtigkeitsklage gemäß §41 GmbHG zu bekämpfen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VFGH:2021:G174.2021