Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.06.2021

Geschäftszahl

G106/2021

Leitsatz

Unzulässigkeit eines Parteiantrags auf Aufhebung von Bestimmungen der ZPO betreffend die fehlende Möglichkeit der Nebenintervention im Provisorialverfahren über die Bewilligung einer einstweiligen Verfügung auf Grund zu eng gewählten Anfechtungsumfangs

Rechtssatz

Ungeachtet der Frage, ob die Interpretation des Begriffs "Rechtsstreit" (wonach nur das Hauptverfahren, nicht aber das Provisorialverfahren zu verstehen sei) in §17, §18 und §19 ZPO zutrifft, verkennt die antragstellende Partei im Hinblick auf den gewählten Anfechtungsumfang, dass sich auch §17 Abs1 zweiter Halbsatz ZPO auf die Nebenintervention im Hinblick auf den "zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit[...]" bezieht. Im Fall einer Aufhebung im Umfang des Hauptantrages wie auch im Umfang der Eventualanträge wäre die behauptete Verfassungswidrigkeit - unter Annahme der Auslegung des Wortes "Rechtsstreit" der antragstellenden Partei - im Hinblick auf §17 Abs1 zweiter Halbsatz ZPO nicht beseitigt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VFGH:2021:G106.2021