Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.06.2021

Geschäftszahl

V105/2021 ua

Leitsatz

Unzulässigkeit der Anfechtung des Betretungsverbots von Betriebsstätten des Gastgewerbes nach einer Bestimmung der COVID-19- MaßnahmenV wegen zu engen Anfechtungsumfangs

Rechtssatz

Zurückweisung von Anträgen des Landesverwaltungsgerichts Kärnten (LVwG) gegen §3 Abs1 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, Bundesgesetzblatt Teil 2, 96 aus 2020,, wegen untrennbaren Zusammenhanges mit den Absätze 2 bis 5 der Verordnungsbestimmung.

Mit der angefochtenen Bestimmung des §3 Abs1 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96, Bundesgesetzblatt Teil 2, 96 aus 2020,, hat der Verordnungsgeber mit Wirkung vom 17.03.2020 das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe untersagt. Die Absätze 2 bis 5 des §3 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96, Bundesgesetzblatt Teil 2, 96 aus 2020,, knüpfen ausdrücklich an das Betretungsverbot des §3 Abs1 der Verordnung an (diese beginnen jeweils mit der Wortfolge: "Abs1 gilt nicht für [...]") und legen Ausnahmen von diesem fest.

Der VfGH hat in E v 01.10.2020, G219/2020, V417/2020, zur Bestimmung des §3 Abs1 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 130 aus 2020, ausgesprochen, dass die Absätze 2 bis 6 des §3 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 in einem untrennbaren Zusammenhang mit dem Verbot des Absatz 1 stehen. Auch im Hinblick auf die inhaltlich gleichlautende "Nachfolgeregelung" in §6 COVID-19-Lockerungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 197 aus 2020,, hat der VfGH festgehalten, dass die übrigen Absätze des §6 COVID-19-Lockerungsverordnung mit dem Betretungsverbot des §6 Abs1 der Verordnung in einem untrennbaren Zusammenhang stehen (E v 01.10.2020, V429/2020).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VFGH:2021:V105.2021