Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.06.2021

Geschäftszahl

V587/2020 (V587/2020-8)

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit der COVID-19-Lockerungsverordnung betreffend die Verpflichtung zum Tragen eines Mund- und Nasenschutzes beim Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten mangels Dokumentation der Entscheidungsgrundlagen im Verordnungsakt

Rechtssatz

Gesetzwidrigkeit des §2 Abs1 Z2 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) betreffend Lockerungen der Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen wurden, Bundesgesetzblatt Teil 2, 197 aus 2020,.

Der VfGH hat mit E v 01.10.2020, V429/2020, ausgesprochen, dass §6 COVID-19-LV in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 197 aus 2020, gesetzwidrig war. Mit Erkenntnis vom selben Tag, G271/2020, römisch fünf 463 aus 2020, ua hat der VfGH die Gesetzwidrigkeit der Wortfolge "und eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen" in §1 Abs2 COVID-19-LV in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 197 aus 2020, festgestellt. Diese Bestimmungen verstießen gegen §1 COVID-19-MG bzw §2 COVID-19-MG, weil es der Verordnungsgeber gänzlich unterlassen hat, jene Umstände, die ihn bei der Verordnungserlassung bestimmt haben, so festzuhalten, dass entsprechend nachvollziehbar ist, warum der Verordnungsgeber die mit diesen Regelungen getroffenen Maßnahmen für erforderlich gehalten hat.

Auch im Hinblick auf die angefochtene Bestimmung des §2 Abs1 Z2 COVID-19-LV in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 197 aus 2020, enthält der Verordnungsakt, der der Erlassung der Stammfassung der COVID-19-LV, Bundesgesetzblatt Teil 2, 197 aus 2020,, zugrunde liegt, keine Entscheidungsgrundlagen, Unterlagen oder Hinweise, die die Umstände der zu erlassenden Regelungen betreffen. Es ist aus den vorgelegten Verordnungsakten nicht ersichtlich, welche Umstände im Hinblick auf welche möglichen Entwicklungen von COVID-19 den Verordnungsgeber bei seiner Entscheidung, Kunden beim Betreten des Kundenbereiches von Betriebsstätten zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung zu verpflichten, geleitet haben.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VFGH:2021:V587.2020