Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.02.2021

Geschäftszahl

V570/2020 (V570/2020-13)

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit einer Verordnung des Landeshauptmanns von Tirol betreffend das Verbot, alle öffentlichen Orte im gesamten Landesgebiet zu betreten sowie des (grundsätzlichen) Gebotes, alle öffentlichen und privaten Orte des Landesgebietes unverzüglich zu verlassen, mangels gesetzlicher Grundlage; Überschreitung der Ermächtigung des COVID-19-MaßnahmenG nur zur Erlassung von Betretungsverboten für "bestimmte Orte"

Rechtssatz

Gesetzwidrigkeit des bereits mit Ablauf des 20.03.2020 außer Kraft getretenen §1 Abs1 und des §2 Abs1 der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol (LH) vom 18.03.2020 nach §2 Z2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Landesgesetzblatt 33 aus 2020,, auf Grund eines Antrags des Landesverwaltungsgerichtes Tirol (LVwG).

Die angefochtenen Bestimmungen der Verordnung des LH sind auf Grund des §2 COVID-19-MaßnahmenG ergangen, der - in der in dem für das Anlassverfahren vor dem LVwG maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 12 aus 2020, - den Landeshauptmann ermächtigt hat, durch Verordnung das Betreten von "bestimmten" Orten zu untersagen, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist, wenn sich die Anwendung dieser Verordnung auf des gesamte Landesgebiet erstreckt.

Das in §1 Abs1 der Verordnung des LH v angeordnete Betretungsverbot bezieht sich auf alle öffentlichen Orte im gesamten Landesgebiet (sofern keine der eng gefassten Ausnahmen nach den §§2 bis 5 dieser Verordnung vorliegt). Das in §2 Abs1 der Verordnung des LH an alle Personen ohne Wohnsitz in Tirol gerichtete (grundsätzliche) Gebot, das Landesgebiet unverzüglich zu verlassen, bezieht sich auf alle öffentlichen und privaten Orte insgesamt. Wenn §2 COVID-19-MaßnahmenG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 12 aus 2020, im Rahmen grundsätzlich bestehender Freizügigkeit aber nur Betretungsverbote für bestimmte Orte vorsieht, dann ermächtigt das Gesetz weder zu einem allgemeinen Betretungsverbot mit Erlaubnistatbeständen noch zu einem an alle Personen ohne Wohnsitz in Tirol gerichteten Gebot, das Landesgebiet unverzüglich zu verlassen, sofern sie nicht einer beruflichen Tätigkeit zur Aufrechterhaltung kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit nachgehen.

§1 Abs1 und §2 Abs1 der Verordnung des LH von Tirol Landesgesetzblatt 33 aus 2020, überschreiten daher die gesetzliche Ermächtigung in §2 COVID-19-MaßnahmenG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 12 aus 2020,. Diese Bestimmungen finden auch sonst keine gesetzliche Grundlage, insbesondere handelt es sich bei dem durch diese Bestimmungen angeordneten Verbot bzw Gebot um keine "Verkehrsbeschränkung" iSd §24 EpidemieG 1950. Den Bestimmungen fehlt daher die gesetzliche Grundlage.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VFGH:2021:V570.2020