Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.02.2021

Geschäftszahl

V565/2020

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung der COVID-19 SchutzmaßnahmenV betreffend das Betretungsverbot eines Fitnessstudios mangels Darlegung der Bedenken

Rechtssatz

Das Vorbringen der antragstellenden Gesellschaft, die als Betreiberin eines Fitnessstudios vom Betretungsverbot betroffen sei, beschränkt sich im Wesentlichen auf die unsubstantiiert gebliebene Behauptung, das Betretungsverbot von Sportstätten gemäß §9 Abs2 COVID-19-SchuMaV stütze sich lediglich auf (dafür ungeeignete) PCR-(Massen-)Testungen, weshalb es diesem an einer - wissenschaftlichen oder epidemiologischen - Grundlage mangle. Damit hat es die antragstellende Gesellschaft unterlassen, die gegen die Verordnung sprechenden Bedenken im Einzelnen und die Gründe für diese Annahme präzise und in überprüfbarer Weise darzulegen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VFGH:2021:V565.2020