Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.06.2019

Geschäftszahl

G20/2019

Leitsatz

Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags; Abwarten eines Gutachtens kein unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis; Zurückweisung eines – nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebrachten – Parteiantrags auf Aufhebung einer Bestimmung der StPO mangels Legitimation

Rechtssatz

Der Antragsteller hat keine Gründe vorgebracht, welche die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Frist zur Erhebung eines Parteiantrages rechtfertigen: Das Abwarten eines Gutachtens, um eine Rechtswidrigkeit des gerichtlichen Verfahrens aufzuzeigen, stellt kein unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis iSd §146 ZPO dar.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VFGH:2019:G20.2019