Verfassungsgerichtshof
31.05.2019
E5130/2018
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags mangels Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen die - bereits erfolgte - Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags durch den VfGH; Zurückweisung des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mangels Vorliegens einer Beschwerde
Gegen Entscheidungen des VfGH (hier Abweisung des Verfahrenshilfeantrags) ist kein Rechtsmittel zulässig; vielmehr sind diese Entscheidungen - abgesehen von den hier nicht in Betracht kommenden Fällen der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - endgültig. Eine Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Beschwerde an den VfGH erscheint somit offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Lage sogar die Zurückweisung der Beschwerdebehandlung zu gewärtigen wäre.
ECLI:AT:VFGH:2019:E5130.2018