Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.05.2019

Geschäftszahl

E5130/2018

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags mangels Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen die - bereits erfolgte - Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags durch den VfGH; Zurückweisung des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mangels Vorliegens einer Beschwerde

Rechtssatz

Gegen Entscheidungen des VfGH (hier Abweisung des Verfahrenshilfeantrags) ist kein Rechtsmittel zulässig; vielmehr sind diese Entscheidungen - abgesehen von den hier nicht in Betracht kommenden Fällen der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - endgültig. Eine Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Beschwerde an den VfGH erscheint somit offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Lage sogar die Zurückweisung der Beschwerdebehandlung zu gewärtigen wäre.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VFGH:2019:E5130.2018