Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.03.2019

Geschäftszahl

G318/2018

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags einer Gebietskrankenkasse auf Aufhebung von Bestimmungen des ASVG betreffend die "Ausgabenbremse" für Sozialversicherungsträger infolge zwischenzeitiger Änderung der angefochtenen Bestimmungen

Rechtssatz

§716 Abs2, 3, 5, 6 und 7 ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 59 aus 2018, enthält der Sache nach Anordnungen an die in §716 Abs2 leg cit genannten Versicherungsträger, ihre Tätigkeit auf das zu beschränken, was zur Fortführung des laufenden Betriebes unbedingt erforderlich ist. Diese Anordnungen sollten (ursprünglich) bis zum Ablauf des 31.12.2019 gelten, weil der Gesetzgeber bei Erlassung des §716 ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 59 aus 2018, von der Erwartung ausging, dass bis dahin eine gesetzliche Neuordnung der Sozialversicherungsträger erfolgt sein werde.

Durch das Sozialversicherungs-Organisationsgesetz - SV-OG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2018,, wurde unter anderem auch der Inhalt der angefochtenen Bestimmungen ausdrücklich geändert. Im vorliegenden Zusammenhang sind insbesondere Art1 Z191 und 192 sowie Art1 Z193 des SV-OG von Bedeutung. In Art1 Z193 leg cit ist die unter der Überschrift "Schlussbestimmungen zu Art1 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2018, (89. Novelle)" stehende Neuregelung des §718 ASVG enthalten.

Art1 Z191 SV-OG legt einerseits fest: "§716 Abs2, 3, 5 und 6 wird aufgehoben." Andererseits ordnet §718 Abs2 Z2 ASVG in der Fassung des SV-OG (Art1 Z193) an: "(2) Es treten außer Kraft: [...] 2. mit Ablauf des 31. März 2019 §716 Abs2, 3, 5 und 6; [...]". Unter Art1 Z192 SV-OG wird §716 Abs7 ASVG zur Gänze neu gefasst. Unter Art1 Z193 SV-OG ordnet der Gesetzgeber in §718 Abs1 Z2 ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2018,, an, dass §716 Abs7 ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2018, mit 01.04.2019 in Kraft tritt.

Die vorgenannten (Übergangs-)Regelungen (insbesondere) des §718 ASVG in der Fassung des SV-OG sind dahin zu verstehen, dass der Gesetzgeber direkt die (Übergangs-)Bestimmungen des §716 Abs2, 3, 5, 6 und 7 ASVG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 59 aus 2018, und die darin getroffenen Anordnungen geändert hat. §716 Abs2, 3, 5, 6 und 7 ASVG in der Fassung des SV-OG hat den Inhalt, dass die darin festgelegten Anordnungen für die in §716 Abs2 ASVG genannten Sozialversicherungsträger (anstelle der ursprünglichen Befristung bis 31.12.2019) nun nur mehr bis zum Ablauf des 31.03.2019 gelten sollen. Ab 01.04.2019 trifft nämlich der in §538v ASVG in der Fassung des SV-OG vorgesehene Überleitungsausschuss die wesentlichen Entscheidungen.

Auf Grund der sowohl in der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 59 aus 2018, zum ASVG als auch im SV-OG gewählten, besonderen Gesetzestechnik - in beiden Fällen sind die hier maßgeblichen Bestimmungen als Übergangsbestimmungen normiert - genügt es im konkreten Fall nicht, (bloß) §716 Abs2, 3, 5, 6 und 7 ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 59 aus 2018, anzufechten; die antragstellende Gebietskrankenkasse hätte vielmehr auch die oben angeführten Bestimmungen des SV-OG (mit)anfechten müssen, welche eine inhaltliche Änderung der von der antragstellenden Gebietskrankenkasse angefochtenen Bestimmungen bewirken.

Da die antragstellende Gebietskrankenkasse aber nur §716 Abs2, 3, 5, 6 und 7 ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 59 aus 2018,, nicht aber auch jene Bestimmungen des SV-OG (mit)angefochten hat, welche die angefochtenen Bestimmungen inhaltlich geändert haben, erweist sich die Anfechtung des §716 Abs2, 3, 5, 6 und 7 ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 59 aus 2018, als zu eng. Bei einem Antrag gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B-VG muss nämlich das Gesetz, dessen Inhalt für verfassungswidrig erachtet wird, für die antragstellende Partei nicht nur im Zeitpunkt der Antragstellung beim VfGH, sondern auch im Zeitpunkt der Entscheidung des VfGH unverändert wirksam sein.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VFGH:2019:G318.2018