Verfassungsgerichtshof
25.09.2018
V56/2018
Zurückweisung des Individualantrags auf teilweise Aufhebung eines Flächenwidmungsplanes mangels Legitimation auf Grund Zumutbarkeit des Verwaltungsrechtsweges im Wege eines Antrags auf Bauplatzbewilligung
Nach der stRsp des VfGH steht der Partei mit dem Antrag auf Bauplatzbewilligung nach §3 Abs1 OÖ BauO 1994 ein zumutbarer Weg offen, ihre Bedenken gegen einen Flächenwidmungsplan in einer Beschwerde gegen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung im Bauplatzbewilligungsverfahren an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen. Seit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 besteht darüber hinaus bereits vorher im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht die Möglichkeit, die Bedenken gegen die vom Landesverwaltungsgericht anzuwendenden Bestimmungen des Flächenwidmungsplans vorzutragen und das gemäß Art139 Abs1 Z1 lita B-VG antragsberechtigte Verwaltungsgericht zur Antragstellung an den VfGH zu veranlassen.
ECLI:AT:VFGH:2018:V56.2018