Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.09.2018

Geschäftszahl

V56/2018

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf teilweise Aufhebung eines Flächenwidmungsplanes mangels Legitimation auf Grund Zumutbarkeit des Verwaltungsrechtsweges im Wege eines Antrags auf Bauplatzbewilligung

Rechtssatz

Nach der stRsp des VfGH steht der Partei mit dem Antrag auf Bauplatzbewilligung nach §3 Abs1 OÖ BauO 1994 ein zumutbarer Weg offen, ihre Bedenken gegen einen Flächenwidmungsplan in einer Beschwerde gegen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung im Bauplatzbewilligungsverfahren an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen. Seit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 besteht darüber hinaus bereits vorher im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht die Möglichkeit, die Bedenken gegen die vom Landesverwaltungsgericht anzuwendenden Bestimmungen des Flächenwidmungsplans vorzutragen und das gemäß Art139 Abs1 Z1 lita B-VG antragsberechtigte Verwaltungsgericht zur Antragstellung an den VfGH zu veranlassen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VFGH:2018:V56.2018