Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.03.2018

Geschäftszahl

E3209/2017

Leitsatz

Ablehnung der Behandlung der Beschwerde gegen die Genehmigung der Errichtung bzw Erweiterung des Speicherkraftwerks Kühtai

Rechtssatz

Ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler des Bundesverwaltungsgerichtes im Zuge seiner Abwägungsentscheidung gemäß §104a Abs2 Z2 WRG 1959 ist nicht erkennbar.

Kein Verstoß des §53 WRG 1959 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 98 aus 2013, gegen das Rechtsstaatsprinzip.

Keine Gleichheitswidrigkeit oder mangelnde Determinierung von §11 Abs2 litd und lite Tiroler NaturschutzG 2005 in der Fassung Tir Landesgesetzblatt 14 aus 2015,.

Kein Verstoß der Schutzgebietsverordnung "Ruhegebiet Stubaier Alpen" (Tir Landesgesetzblatt 45 aus 2006, in der Fassung 56 aus 2015,) gegen Art11 Abs1 Protokoll "Naturschutz und Landschaftspflege" der Alpenkonvention Bundesgesetzblatt Teil 3, 236 aus 2002,). Eine Änderung des Schutzzweckes des Ruhegebietes liegt nicht vor, weil schon vor der Novelle Tir Landesgesetzblatt 56 aus 2015, nicht jede Errichtung von Anlagen in Ruhegebieten verboten war und die Änderung der Schutzgebietsverordnung daher eine klarstellende Funktion hat.

Keine Bedenken hinsichtlich des vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemäß §53 Abs3 WRG 1959 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 58 aus 2017,) als Verordnung erlassenen wasserwirtschaftlichen Rahmenplans.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VFGH:2018:E3209.2017