Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.02.2018

Geschäftszahl

G33/2018

Leitsatz

Zurückweisung eines Parteiantrages auf Aufhebung einer Bestimmung der Zivilprozessordnung betr den Rechtsmittelausschluss gegen einen Kostenvorbehalt; Unzulässigkeit des nicht aus Anlass eines zulässigen Rechtsmittels gestellten Parteiantrages

Rechtssatz

Zurückweisung des Antrages auf Aufhebung des §52 Abs1 zweiter Satz ZPO.

Ein zulässiges Rechtsmittel gegen die Entscheidung ist im vorliegenden Fall nicht gegeben, weil §52 Abs1 zweiter Satz ZPO ein Rechtsmittel gegen den Kostenvorbehalt in einem Urteil oder Beschluss eines Gerichtes, welcher eine Streitsache für die Instanz vollständig erledigt, ausdrücklich ausschließt.

Das mit §52 Abs1 ZPO verfolgte Ziel und die Ausgestaltung der Verfolgung dieses Zieles liegen im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers. §52 Abs1 ZPO dient der Verfahrensökonomie. Diesem Ziel folgend normiert der Gesetzgeber in Abs2 leg cit zwei Voraussetzungen für einen Kostenvorbehalt: Die Entscheidung in der Sache muss noch durch ein Rechtsmittel angefochten werden können und die Kostenentscheidung eine höhere Komplexität aufweisen, weshalb ein Abwarten einer möglichen Entscheidung der übergeordneten Instanz zweckmäßig erscheint.

Auf Grundlage eines derartigen Kostenvorbehalts hat das Erstgericht nach Rechtskraft der streiterledigenden Entscheidung über die gesamten Verfahrenskosten aller nach Ausspruch des Vorbehalts mit der Rechtssache befassten Instanzen mit eigenem Beschluss zu entscheiden. Dieser Kostenbeschluss der ersten Instanz ist gemäß §55 ZPO selbstständig anfechtbar. Folglich steht den Verfahrensparteien trotz Ausschlusses der Anfechtbarkeit des Vorbehalts der Kostenentscheidung gemäß §52 Abs1 ZPO ein Rechtsmittel gegen den nach Rechtskraft der Entscheidung in der Sache zu fassenden Kostenbeschluss des Gerichtes offen.

Der VfGH kann daher aus Anlass des vorliegenden Falles nicht finden, dass der Rechtsmittelausschluss in §52 Abs1 zweiter Satz ZPO verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VFGH:2018:G33.2018