Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.02.2018

Geschäftszahl

G122/2017

Leitsatz

Ablehnung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw NichtraucherschutzG; Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers nicht überschritten

Rechtssatz

Es liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, Produkte auf Grund ihres Gesundheitsgefährdungs- und Suchtpotentials sowie ihrer besonderen Attraktivität für Einsteiger in den Anwendungsbereich des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw Nichtraucherschutzgesetzes (TNRSG) einzubeziehen. Nichts anderes gilt für die Einbeziehung von Wasserpfeifen in den Anwendungsbereich des umfassenden Nichtraucherinnen- und Nichtraucherschutzes gemäß §12 TNRSG sowie des Nichtraucherinnen- und Nichtraucherschutzes in sonstigen Räumen öffentlicher Orte gemäß §13 TNRSG (s auch G164/2016, E v 14.03.2017).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VFGH:2018:G122.2017